Kapitel II: Allgemeine Vorschriften
für die Organisation des Sektors
Artikel 4 Monitoring der Versorgungssicherheit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Anhörung des Ausschusses
der Regionen,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
hat einen wesentlichen
Beitrag zur Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts geleistet.
(2) Die bei der Durchführung
dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen, der sich aus
dem Elektrizitätsbinnenmarkt ergeben kann, in Form von Effizienzsteigerungen,
Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren
Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende Mängel und
weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte,
insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche
Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherzustellen und die
Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern,
durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife
durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem
Inkrafttreten veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung des Schutzes
der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden und der Offenlegung der
Informationen über die bei der Elektrizitätserzeugung eingesetzten
Energieträger, sowie gegebenenfalls der Bezugnahme auf Quellen, die Angaben zu
deren Umweltauswirkungen enthalten.
(3) Der Europäische Rat hat auf
seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an
der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor
zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in
diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen. In
seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Liberalisierung der
Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen
detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Ziele
verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung
der Energiemärkte zu gelangen.
(4) Die Freiheiten, die der
Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem
vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl
ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden
gestattet.
(5) Die Haupthindernisse für
einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt hängen
unter anderem mit dem Netzzugang, der Tarifierung und einer unterschiedlichen
Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
(6) Ein funktionierender
Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent
und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
(7) Zur Vollendung des
Elektrizitätsbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des
Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein
Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren
Unternehmen bestehen.
(8) Um einen effizienten und
nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die
Übertragungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche Rechtspersonen
betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen. Die
Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser
Voraussetzung entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls
Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen. Der Übertragungs- und
Verteilernetzbetreiber sollte ferner über wirksame Entscheidungsbefugnisse in
Bezug auf Vermögenswerte verfügen, die zur Wartung, dem Betrieb und der
Entwicklung von Netzen erforderlich sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte
sich im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen befinden und von diesen
betrieben werden.
Es ist notwendig, dass die
Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilernetzbetreiber
gewährleistet wird, insbesondere mit Blick auf Erzeugungs- und
Lieferinteressen. Deshalb müssen auch zwischen Übertragungs- und
Verteilernetzbetreibern und Erzeugungs-/Versorgungsunternehmen voneinander
unabhängige Managementstrukturen geschaffen werden.
Es muss jedoch zwischen einer
solchen rechtlichen Trennung und der Entflechtung hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Die rechtliche Trennung bedingt
keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten, und der Geltung
ähnlicher oder identischer Beschäftigungsbedingungen im gesamten vertikal
integrierten Unternehmen steht nichts entgegen. Jedoch sollte ein
nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen
zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sichergestellt
werden.
(9) Im Fall kleiner Netze
müssen die Hilfsdienste möglicherweise von Übertragungsnetzbetreibern
bereitgestellt werden, die mit dem kleinen Netz einen Verbund bilden.
(10) Diese Richtlinie befasst
sich nicht mit Eigentumsfragen, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich
im Falle eines Unternehmens, das im Übertragungs- oder Verteilungsbereich tätig
und hinsichtlich seiner Rechtsform von den Unternehmen getrennt ist, die
Erzeugungs- und/oder Liefertätigkeiten ausüben, bei den benannten
Netzbetreibern um dasselbe Unternehmen handeln kann, das auch Eigentümer der
Infrastruktur ist.
(11) Damit kleine
Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark
belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche
Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche
Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
(12) Die Genehmigungsverfahren
sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen, der in keinem Verhältnis zur
Größe und zur möglichen Wirkung der Elektrizitätserzeuger steht.
(13) Es sollten weitere
Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den
Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten
unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.
(14) Um einem in einem
Mitgliedstaat ansässigen Elektrizitätsunternehmen den Abschluss von Verträgen
zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen Kunden in einem anderen
Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten und, wo angemessen, die
nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere Bedingungen und auf den
gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt
hinarbeiten.
(15) Der wirksamen Regulierung
durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden kommt eine
Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs
zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und administrativen
Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, dass die
Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen
Mindestzuständigkeiten verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt
sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die
Übertragung und Verteilung festzulegen oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten
und kosten und zeitaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Tarife
veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.
(16) Die Kommission hat
mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische Gruppe der
Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die einen
geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und der
Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um die
Entwicklung des Binnenmarkts für Elektrizität und Gas zu fördern und in allen
Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen beizutragen,
die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für
den grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt sind.
(17) Zur Sicherstellung eines
effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer
Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter
Ausgleichsmechanismen. Sobald der Elektrizitätsmarkt einen ausreichenden
Liquiditätsstand erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter
Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung
des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte
fehlen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken,
dass die Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und
kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden,
um die Einspeisung und Abnahme von Elektrizität auszugleichen und das System
nicht zu gefährden.
(18) Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die
Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des
Übertragungsnetzbetreibers oder des (der) Verteilernetzbetreiber(s) oder auf
der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern
abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. Dabei sollten die
nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die
Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und
die langfristig durch dezentrale Elektrizitätserzeugung und Nachfragesteuerung
vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
(19) Überall in der
Gemeinschaft sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und
mittleren Unternehmen, sowie die Bürger, die von den wirtschaftlichen Vorteilen
des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und der
Wettbewerbsfähigkeit und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch ein
hohes Verbraucherschutzniveau genießen können, und insbesondere die Haushalte
und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten; Kleinunternehmen
sollten außerdem in den Genuss gemeinwirtschaftlicher Leistungen kommen können,
insbesondere hinsichtlich Versorgungssicherheit und angemessener
Tarife.
(20) Die Elektrizitätskunden
sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die
Vollendung des Binnenmarkts für Elektrizität schrittweise erfolgen, um der
Branche Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente
Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden
und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie
Wahl ihres Versorgungsunternehmens haben.
(21) Durch die schrittweise
Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten die Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt werden. Bei der Durchführung
dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit gewährleistet
sein.
(22) Fast alle Mitgliedstaaten
haben sich dafür entschieden, den Wettbewerb im Elektrizitätserzeugungsmarkt
durch ein transparentes Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit vorsehen, zur
Versorgungssicherheit durch eine Ausschreibung oder ein vergleichbares
Verfahren für den Fall beizutragen, dass sich im Wege des
Genehmigungsverfahrens keine ausreichenden Elektrizitätserzeugungskapazitäten
schaffen lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im
Interesse des Umweltschutzes und der Förderung neuer, noch nicht ausgereifter
Technologien Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien
auszuschreiben. Die neuen Kapazitäten schließen unter anderem erneuerbare
Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ein.
(23) Im Interesse der
Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht
über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem
die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität
berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die
geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit
gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen
Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer
stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der
erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten und
der dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige Elemente, um eine stabile
Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.
(24) Die Mitgliedstaaten
sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die
Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf
Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren,
transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet ist, dass die
Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen
Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig
über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen
unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen,
in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher
Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen
für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung
einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen
können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten
unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von
Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des
Sozialsicherungssystems beinhalten. Wird die Grundversorgung auch kleinen
Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Gewährleistung dieses
Angebots für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen unterschiedlich
ausfallen.
(25) Die Kommission hat
mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, Maßnahmen insbesondere mit Blick auf den
Anwendungsbereich der Kennzeichnungsvorschriften zu ergreifen, insbesondere
über die Art und Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen
zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen
Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und
radioaktive Abfälle in transparenter, leicht zugänglicher und vergleichbarer
Weise in der gesamten Europäischen Union verfügbar gemacht werden könnten,
sowie über die Art und Weise, in der die in den Mitgliedstaaten ergriffenen
Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen gemachten
Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten.
(26) Die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser
Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen
Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die
den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des
Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen
Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen
unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht
ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(27) Die Mitgliedstaaten können
einen Versorger letzter Instanz benennen. Hierbei kann es sich um die
Verkaufsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens handeln, das auch
die Tätigkeit der Verteilung ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen
erfüllt sind.
(28) Die von den
Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung
geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf
einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente,
umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung
der erforderlichen Investitionen zählen.
(29) Soweit die von den
Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 des
Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des
Vertrags mitzuteilen.
(30) Es hat sich erwiesen, dass
die Verpflichtung, die Kommission über die etwaige Verweigerung einer
Baugenehmigung für neue Erzeugungsanlagen zu unterrichten, unnötigen
Verwaltungsaufwand bedeutet, so dass auf die entsprechende Bestimmung
verzichtet werden sollte.
(31) Da das Ziel der
beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden
Elektrizitätsbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des
Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus.
(32) Aufgrund der Erfahrungen
mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über
den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze
sollten Maßnahmen zur Sicherstellung
einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zu
Übertragungsleitungen getroffen werden, die auch für die Beförderung von
Elektrizität über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg gelten. Zur
Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den
Elektrizitätsnetzen auch im Falle des Transits sollte jene Richtlinie
aufgehoben werden.
(33) Wegen des Umfangs der
Änderungen der Richtlinie 96/92/EG sollten die betreffenden Bestimmungen aus
Gründen der Klarheit und der Rationalisierung neu gefasst werden.
(34) Die vorliegende Richtlinie
respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze
–