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Einkommensteuer | Minderung des Sonderausgabenabzugs wegen gewährter privater Zuschüsse
(1) Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich „wie Sonderausgaben” zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Stpfl. voraus. (2) Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10f EStG (Bezug: § 7i Abs. 1 Satz 7, § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG).
Praxishinweise: Nach § 10f EStG sind Aufwendungen wie Sonderausgaben abzugsfähig. Von Aufwendungen kann aber nur gesprochen werden, wenn der Stpfl. wirtschaftlich belastet ist. Ein erhaltener Zuschuss – egal ob aus privaten oder öffentlichen Mitteln – mindert die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Sonderausgabenabzug.