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Einkommensteuer | Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung
Das NWB CAAAC-58395 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z. B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) – eine medikamentöse Behandlung ersetzen. (2) Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. – Anmerkung: Da es nun mal das gesetzliche Abzugsverbot für Diätkosten als außergewöhnliche Belastungen gibt, war für den BFH nur noch die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung des subjektiv...