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Übersehen von Eintragungen in der Steuererklärung als offenbare Unrichtigkeit
Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO liegt vor, wenn sowohl der Sachbearbeiter als auch der Sachgebietsleiter bestimmte Angaben des Steuerpflichtigen über steuerpflichtigen, dem Lohnsteuerabzug aber nicht unterworfenen Arbeitslohn übersehen haben. Werden Eintragungen in der Rubrik „andere wiederkehrende Bezüge/Unterhaltsleistungen” der Anlage KSO nicht berücksichtigt, ist – sofern keine anderen konkreten Hinweise auf ein bloßes außer Acht lassen vorliegen – die Nichtübernahme der Eintragung als offenbare Unrichtigkeit anzusehen.