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Erwerb einer vorher eigengenutzten Wohnung
Ein Erwerb vom Ehegatten ist – unabhängig von der Frage, ob die Wohnung vorher schon einmal gefördert wurde – nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG von der Eigenheimzulage ausgeschlossen, da die vermögenspolitische Zielsetzung, neues eigengenutztes Wohnungseigentum zu fördern, beim Erwerb einer eigengenutzten Wohnung vom Ehegatten nicht erreicht wird. Der Ausschluss verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da er durch ehespezifische Vorteile bei der EigZul mindestens ausgeglichen wird.