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Keine Fristbeginn bei nicht unterschriebener strafbefreiender Erklärung
Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender – aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist nachgeholter – Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden die Einspruchsfrist auslösen.