OFD Frankfurt/M. - S 2334 A - 104 - St 211

Anwendung der 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

(BStBl 1997 I S. 735)
(BStBl 2007 I S. 502)

Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 Euro (von 2002 bis 2003: 50 Euro; bis : 50 Deutsche Mark) im Kalendermonat nicht übersteigen. Zur Anwendung dieser Freigrenze gilt Folgendes:

Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden.

Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a Abs. 2 EStG (bis : § 19a Abs. 8 EStG) zu bewerten sind, außer Ansatz Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung.

Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hoch gerechnet werden.

Zusatz der OFD:

Auf die Vfg. vom wird hingewiesen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2334 A - 104 - St 211

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
PAAAC-58424