BFH Beschluss v. - VIII B 34/07

Weder Nichtzulassungsbeschwerde, noch Beschwerde nach § 128 FGO noch Anhörungsrüge gegen den Beschluss, mit dem ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 128 Abs. 2, FGO § 133a, FGO § 51

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Urteil des Vorsitzenden Richters als Einzelrichter hat der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf am die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1999 abgewiesen. Mit einem offenbar hiergegen —wenn auch mit unzutreffenden Datenangaben— gerichteten Schreiben legte der Kläger persönlich Einspruch ein. Erst nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde meldete sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom für den Kläger. Im weiteren Verfahrensverlauf stellte der Kläger erstmals Anträge zur Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, die sich gegen den Vorsitzenden Richter wie auch gegen die Richter wendeten, die über den ihn betreffenden ersten Befangenheitsantrag entschieden hatten.

Mit seiner „wegen Nichtzulassung der Revision” eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den mit dem die Anträge des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG A und der Richter am FG B, C und D abgelehnt worden sind. Wegen des näheren Inhalts wird auf den Beschluss verwiesen.

Der Kläger rügt, dass ihm wegen fehlerhafter Entscheidung über die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe das rechtliche Gehör und der gesetzliche Richter verwehrt werden.

Er beantragt, den Beschluss aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Von der begehrten Aufhebung des abgesehen, erscheint das Begehren des Klägers unklar. Gleichwohl stellt der Senat die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers nicht wegen eines fehlenden Sachantrags in Frage, weil aus dem gesamten Zusammenhang seines Vorbringens immerhin ersichtlich ist, dass er eine Auswechslung der über seinen Fall entscheidenden Richter und die Eröffnung einer erneuten Sachentscheidung aufgrund anderer als der im Urteil festgestellten Tatsachen begehrt.

Soweit er dieses Begehren im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt, wie die Streitgegenstandsbezeichnung nahelegt („wegen Nichtzulassung der Revision”), ist diese jedoch unzulässig, weil er die hierfür eingeräumte und durch die Zustellung des dem Streitfall zugrunde liegenden Urteils ausgelöste Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt hat. Der Beschluss vom ist kein geeigneter Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, weil er keine durch Revision überprüfbare Entscheidung enthält.

Soweit sich der Kläger gegen diesen Beschluss wegen der dort getroffenen Entscheidung über den Befangenheitsantrag wendet, ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Der Beschluss ist zudem sachlich zutreffend, weil eine Richterablehnung nur bis zum Schluss der Instanz geltend gemacht werden kann. Für die dem Urteil erst Monate später nachfolgenden Befangenheitsanträge fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis wegen der bereits zuvor rechtskräftig gewordenen Endentscheidung der Streitsache (s. etwa , BFH/NV 1999, 328).

Soweit der Kläger die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit in eine Gegenvorstellung gegen die dem Beschluss vom vorausgegangenen Entscheidungen gekleidet hat, kann dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen.

Geht man davon aus, dass für den von der Rechtsprechung außerhalb der geschriebenen Verfahrensordnung zugelassenen formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung beim iudex a quo mit dem Inkrafttreten des durch das Anhörungsrügengesetz —AnhRüG— (BGBl I 2004, 3220) eingeführten § 133a FGO zum kein Raum mehr ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 2 und § 133a Rz 1, m.w.N.), ist das vom Kläger eingeschlagene Verfahren insoweit schon dem Grunde nach nicht statthaft.

Ob demgegenüber in Fällen, in denen ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters geltend gemacht wird, unter Umständen auch nach der durch das AnhRüG geschaffenen neueren Rechtslage von der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3 und Vor § 115 Rz 28), kann im Streitfall jedenfalls dahingestellt bleiben. Zutreffend hat das die Gegenvorstellung als eine den Verfahrensfortgang nicht unmittelbar berührende Anregung zu einer Selbstüberprüfung durch das betreffende Gericht charakterisiert (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz 26). Diese Natur der Gegenvorstellung verbietet es, die an den damit angegriffenen Entscheidungen beteiligten Richter gerade im Verfahren der Gegenvorstellung wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen (, BFH/NV 2003, 75, m.w.N.). Gegen die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist eine außerordentliche Beschwerde nicht gegeben (, BFH/NV 2003, 633).

Der Kläger kann sich, was die Zulässigkeit von Gegenvorstellung und anschließender Beschwerde angeht, nicht mit Erfolg auf das von ihm angeführte (BVerfGE 63, 77) berufen. Jene Rechtsprechung ist überholt durch den Plenarbeschluss des —BVerfGE 107, 395— (s. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz 26), demzufolge es ausgeschlossen ist, dass das BVerfG die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von der vorherigen erfolglosen Einlegung eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs wie der Gegenvorstellung abhängig macht (vgl. ferner , Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2907). Die vom Kläger angeführte Entscheidung des (BFH/NV 2005, 709), auf die er außerdem die Zulässigkeit seiner Beschwerde stützen möchte, ist schon deswegen nicht einschlägig, weil sie sich mit einem vor der Endentscheidung gestellten Befangenheitsantrag befasst. Aus demselben Grund kann er sich auch nicht mit Erfolg auf die gesetzeskritische Anmerkung bei Gräber/Ruban (a.a.O., § 128 Rz 9) berufen.

Die Versagung rechtlichen Gehörs oder des gesetzlichen Richters schließlich kann zwar grundsätzlich mit einer Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG geltend gemacht werden. Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde ist im Streitfall aber nicht eingelegt worden. Eine —allein auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stützende— Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist demgegenüber subsidiär (Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 6, 7), wie aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift ersichtlich. Dem Kläger steht insoweit kein Wahlrecht zu (Gräber/ Ruban, a.a.O., Rz 7). Zutreffend ist deshalb für den Streitfall bereits im entschieden worden, dass die Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Dieser Beschluss ist —auch— in diesem Punkt nicht beschwerdefähig (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO), was wiederum im Beschluss vom zutreffend erkannt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAC-58415