Ansparrücklage für Existenzgründer
Gesetze: EStG § 7g
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, wann die freiberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne der Vorschrift des § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einem freiberuflich tätig werdenden Existenzgründer (hinsichtlich seiner Existenzgründereigenschaft) beginnt.
Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Antwort entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bereits aus dem Gesetz ergibt. Nach § 7g Abs. 7 EStG kann eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet werden. Das Gesetz knüpft für die Inanspruchnahme der Ansparrücklage somit an den objektiven Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebs an, für den die streitigen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gemäß § 118 Abs. 2 FGO hat die Klägerin ihre Arztpraxis am eröffnet, so dass das FG auch diesen Zeitpunkt als maßgeblich für die Gewährung einer Ansparrücklage i.S. von § 7g Abs. 7 EStG erachtet hat.
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin im Streitfall nicht hinreichend dargetan.
Die Klägerin verweist zwar in diesem Zusammenhang auf entsprechend anzuwendende Rechtsprechung des BFH, wonach ein Gewerbebetrieb im Allgemeinen schon mit den ersten Vorbereitungshandlungen beginnt (Urteile vom I R 115/74, BFHE 124, 52, BStBl II 1978, 193, und vom VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797). Im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung schon Aktivitäten in die Betriebseröffnung einzubeziehen, soweit diese objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit selbst gerichtet sind (, BStBl I 2004, 337, Rdnr. 17). Die Klägerin hat aber nicht substantiiert vorgetragen, welche Vorbereitungstätigkeiten sie im Veranlagungszeitraum 1999 im Hinblick auf die im Jahr 2000 geplante Praxiseröffnung ergriffen hat. Derartige Aktivitäten ergeben sich auch nicht aus den den Senat bindenden Feststellungen des FG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, ihre in der Praxisgemeinschaft mit einem anderen Arzt bzw. in der Arztpraxis ihres Vaters ausgeübten selbständigen Tätigkeiten seien als derartige Vorbereitungstätigkeiten zu werten, steht dem schon der Wortlaut von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG entgegen. Danach soll der Bezug entsprechender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im sog. Vorgründungszeitraum gerade die Inanspruchnahme einer sog. Existenzgründerrücklage hindern. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit an sich kommt daher von vorneherein nicht als Vorbereitungshandlung für eine Praxiseröffnung in Betracht (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 55, m.w.N.).
2. Mit ihrem Vorbringen, es handele sich im Streitfall abweichend von der Auffassung des FG zwingend um eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 7 EStG und das FG habe im Hinblick auf das Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Investitionsentscheidung auch fehlerhaft entschieden, wendet sich die Klägerin im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils, wobei sie die Rechtsauffassung des FG durch ihre eigene Meinung ersetzt. Dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen (, BFH/NV 2006, 1285). Es sind auch keine Anhaltspunkte für schwere Rechtsfehler erkennbar, die nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ausnahmsweise die Zulassung der Revision begründen könnten.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2108 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2108 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 949
CAAAC-58356