1. Eine Leistung, die nicht vom Unternehmer persönlich, sondern von einem Dritten erbracht wird, kann dem Unternehmer nur
dann zugerechnet werden, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalles für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass
der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers ausführt. Im allgemeinen
kann diese Frage anhand der den Leistungen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander entschieden
werden.
2. Es existiert insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhaltes, dass die in einem abgeschlossenen Lokal erbrachten
Leistungen allesamt dem Betreiber des Lokals zuzurechnen wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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