Insolvenzverwalter ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Kraftfahrzeugschuldner wenn für die Insolvenzschuldnerin
zugelassene Fahrzeuge tatsächlich nicht für die Insolvenzmasse genutzt werden
Leitsatz
Die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist solange Masseverbindlichkeit, bis der Insolvenzverwalter das
betreffende Fahrzeug freigibt oder abmeldet. Auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge für die Insolvenzmasse kommt es nicht
an, da der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Grundtatbestand durch die fortdauernde Zulassung, die das fortdauernde Halten i.S.d.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG darstellt, erfüllt wird.
Die Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit steht der Festsetzung der Steuerschuld durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid
nicht entgegen, da die angezeigte Masseunzulänglichkeit nur für ein Verfahren gegen das Leistungsgebot bzw. für das Vollstreckungsverfahren
von Bedeutung ist. Die Regelung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids geht über eine Feststellung, in welcher Höhe die Steuerschuld
besteht, nicht hinaus.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1635 Nr. 20 TAAAC-58226
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2007 - 7 K 276/06
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