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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 125/05

Gesetze: VO (EWG) 800/1999 Art. 25 Abs. 1, VO (EWG) 800/1999 Art. 51 Abs. 1, VO (EWG) 2913/92 Art. 70 Abs. 1, VO (EWG) 765/2002 Art. 1 Abs. 1, VO (EWG) Art. 2 Abs. 2, VO (EWG) Art. 5, ZK Art. 70 Abs. 1

Zur Repräsentativität der Probennahme

Leitsatz

Wenn eine Ware (hier Rindfleisch der Warennummer 0202 3090 9200) einheitlich unter einer konkreten Marktordnungswarenlistennummer angemeldet worden ist, wenn aber die Art der Verpackung die Besorgnis des Ausführers begründet, dass es bei Entnahme und Untersuchung von lediglich einer Probe und einer Rückstellprobe, wie dies die VO Nr. 765/2002 gebietet, zu einem nicht repräsentativen Einreihungsergebnis kommt, liegt es in der Verantwortung des Ausführers, hierauf konkret hinzuweisen. Ein nicht weiter begründeter Hinweis auf eine unterschiedliche Beschaffenheit der Ware (ein Hinweis der zudem im Widerspruch zur sonstigen Anmeldung steht), aus dem sich nicht für den Zollbeamten deutlich erkennbar ergibt, worin die Unterschiedlichkeit besteht und welche Konsequenzen daraus für die Probenentnahme zu ziehen sind, kann nicht reichen. Jedenfalls darf der Ausführer es nicht unterlassen, gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK auf die Entnahme weiterer Proben hinzuwirken.

Fundstelle(n):
ZAAAC-58224

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2007 - 4 K 125/05

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