Steuerrückstellungen nach Betriebsprüfung; außerbilanzielle Korrekturen nach § 10 Nr. 2 KStG
Leitsatz
Muss ein Steuerpflichtiger im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht damit rechnen, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung
das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung annehmen wird, so ist die Bilanz nicht unrichtig, wenn er keine entsprechend
höhere Gewerbesteuerrückstellung bildet. Der Betriebsprüfer ist dann nicht berechtigt, der Besteuerung des geprüften Veranlagungszeitraums
eine von der Steuerbilanz abweichende Prüferbilanz mit einer höheren Gewerbesteuerrückstellung zugrunde zu legen. Die entsprechende
Rückstellung ist erst im Jahr der Betriebsprüfung zu bilden.
Wird eine Rückstellung für nichtabziehbare Personensteuern oder Nebenleistungen später aufgelöst, ist der Ertrag hieraus in
entsprechender Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG grundsätzlich außerbilanziell zu neutralisieren.
Wurde die Rückstellung jedoch vor dem für Nachforderungszinsen auf eine Körperschaftsteuerforderung gebildet, führte
dies nach der bis zum geltenden Fassung des § 10 Nr. 2 KStG zu einer abziehbaren Betriebsausgabe. Die Auflösung
einer derartigen Rückstellung ist, auch wenn sie nach dem erfolgt, ein Ertrag, der außerbilanziell nicht zu kürzen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 20 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3684 UAAAC-58217
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.07.2007 - 2 K 175/06
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