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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 175/06

Gesetze: KStG § 10 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 126 Abs. 1 Nr. 3, AO § 121 Abs. 1, AO § 201

Steuerrückstellungen nach Betriebsprüfung; außerbilanzielle Korrekturen nach § 10 Nr. 2 KStG

Leitsatz

Muss ein Steuerpflichtiger im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht damit rechnen, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung annehmen wird, so ist die Bilanz nicht unrichtig, wenn er keine entsprechend höhere Gewerbesteuerrückstellung bildet. Der Betriebsprüfer ist dann nicht berechtigt, der Besteuerung des geprüften Veranlagungszeitraums eine von der Steuerbilanz abweichende Prüferbilanz mit einer höheren Gewerbesteuerrückstellung zugrunde zu legen. Die entsprechende Rückstellung ist erst im Jahr der Betriebsprüfung zu bilden.

Wird eine Rückstellung für nichtabziehbare Personensteuern oder Nebenleistungen später aufgelöst, ist der Ertrag hieraus in entsprechender Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG grundsätzlich außerbilanziell zu neutralisieren.

Wurde die Rückstellung jedoch vor dem für Nachforderungszinsen auf eine Körperschaftsteuerforderung gebildet, führte dies nach der bis zum geltenden Fassung des § 10 Nr. 2 KStG zu einer abziehbaren Betriebsausgabe. Die Auflösung einer derartigen Rückstellung ist, auch wenn sie nach dem erfolgt, ein Ertrag, der außerbilanziell nicht zu kürzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 20 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3684
UAAAC-58217

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.07.2007 - 2 K 175/06

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