AfA kann nur bei Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Leitsatz
Im Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb
zu dienen. Im Gegenschluss ist hieraus abzuleiten, dass zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter)
zu rechnen sind, die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden.
Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes innerhalb eines Betriebes ergibt sich im Regelfall aus der Art oder Natur des Gegenstandes
und dem Geschäftszweig des Unternehmens einerseits (objektive Komponente), und dem Willen des Kaufmannes (subjektive Komponente)
andererseits.
Bestand in erster Linie die Absicht, den Gegenstand zu veräußern, war ein Ausweis im Umlaufvermögen auch dann vorzunehmen,
wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattfand.
Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht sind insbesondere, wenn der Steuerpflichtige selbst das Grundstück als Umlaufvermögen
bilanziert, keine AfA geltend macht, nicht die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt und in der Steuererklärung
als Zweck des Unternehmens auch die Veräußerung des Grundstücks angibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-58215
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2007 - 2 K 107/07
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