Begünstigt ist gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, mithin die Vermögensverwaltung.
Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer
unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden.
Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und
als solche gewerblichen Charakter annimmt. Die Abgrenzung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, die auch für die Abgrenzung
von gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht sind insbesondere, wenn der Steuerpflichtige selbst das Grundstück als Umlaufvermögen
bilanziert, keine AfA geltend macht, nicht die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt und in der Steuererklärung
als Zweck des Unternehmens auch die Veräußerung des Grundstücks angibt.
Außerdem spricht für eine gewerbliche Tätigkeit, wenn bei der Bebauung des Grundstücks bauträgerähnlich vorgegangen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-58213
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2007 - 2 K 92/06
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