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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 84/05

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 125 Abs. 1, EStG 1997 § 10 d Abs. 3 S. 4, EStG 1997 § 10 d Abs. 3 S. 5

Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen; Änderung von Bescheiden nach § 173 AO bei beiderseitigen Pflichtverstoß

Leitsatz

Ein Bescheid, aus dem nicht klar hervorgeht, ob er den vorangegangenen Bescheid aufheben oder ändern soll, kann nichtig sein.

Werden Ferienzimmer durch den Steuerpflichtigen nicht nur vermietet oder zur Vermietung bereitgehalten, sondern auch zur unentgeltlichen Unterbringung von Gästen und damit selbst genutzt, ist die Überschusserzielungsabsicht nicht typisierend zu unterstellen, sondern anhand einer Prognoserechnung für den Zeitraum von 30 Jahren festzustellen, denn die Selbstnutzung deutet auf eine private Mitveranlassung von Werbungskostenüberschüssen hin.

Die Berufung des Finanzamtes auf eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ihm die neue Tatsache vor Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verborgen geblieben ist. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat und der Pflichtverstoß des Finanzamtes nicht überwiegt.

Ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger ist jedenfalls dann verpflichtet, in der Steuererklärung auf eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen, wenn seine Auffassung auch sonst keine Stütze in Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung oder Literatur findet.

Fundstelle(n):
WAAAC-58212

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2007 - 2 K 84/05

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