Nicht mehr anfechtbare Bescheide zur Zweitwohnungssteuer bleiben von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unberührt
Leitsatz
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 ist zu den Satzungen über
Zweitwohnungsteuer der Städte Hannover und Dortmund ergangen und entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich
der Vorschriften des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes. Grundsätzlich gilt nach § 79 Abs. 2 BVerfGG, dass nicht mehr
anfechtbare Entscheidungen, die auf eine für nichtig erklärte Norm beruhen, von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
unberührt bleiben.
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