Befugnis des Finanzgerichts zur Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts
- Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides über Ausfuhrerstattung ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden
die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die
Befugnis der gem. Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht
zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.
Fundstelle(n): FAAAC-58209
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.02.2007 - 4 V 196/06
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