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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3845-3846/03 EFG 2008 S. 159 Nr. 2

Gesetze: KStG § 37 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1 Satz 3

Ausschüttungsfähiges Körperschaftsteuerguthaben für eine Vorabausschüttung

Leitsatz

  1. Das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstehende Körperschaftsteuerguthaben steht bei einer Vorabausschüttung zur Nutzung als Körperschaftsteuerminderungsbetrag zur Verfügung, ohne dass es vorher einheitlich und gesondert festgestellt werden muss.

  2. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht keine Veranlassung, den Wortlaut des § 37 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur ein auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben für eine Ausschüttung zur Verfügung steht.

  3. Eine verbösernde Klage gegen einen Feststellungsbescheid ist zulässig, wenn die Verböserung zwangsläufige Folge des Begehrens in der Körperschaftsteuersache ist und mit der Klage insgesamt eine Verbesserung begehrt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 159 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2007 S. 3508
TAAAC-58200

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.12.2006 - 4 K 3845-3846/03

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