Anwendung der Einprozentmethode für ein Firmenfahrzeug trotz eines mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Privatnutzungsverbots
Steuerliche Anerkennung einer von der neugegründeten GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage trotz
einer „Erdienenszeit” von weniger als zehn Jahren
Leitsatz
1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes repräsentatives
Betriebs-Fahrzeug der GmbH auch für private Fahrten, wenn das seiner Familie ansonsten zur Verfügung stehende Auto der Ehefrau
von dieser an 210 Tagen im Jahr für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt wird und die jährliche Gesamtfahrleistung
des Wagens der Ehefrau niedriger ist als die bei den Fahrten der Ehefrau zur Arbeitsstätte jährlich anfallende Fahrleistung.
Auch ein vertraglich von der GmbH ausgesprochenes Verbot einer privaten Nutzung des Firmenwagens ist nicht geeignet, eine
private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vollständig auszuschließen, wenn eine tatsächliche Kontrolle des
Privatnutzungsverbots nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann.
2. Eine dem siebenundfünfzig Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gründung der GmbH im Jahr 1992 erteilte Pensionszusage
führt trotz einer „Erdienenszeit” von voraussichtlich nur sieben Jahren und drei Monaten ausnahmsweise nicht zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung, wenn der Geschäftsführer sein im zweiten Halbjahr 1990 unter Ausnutzung von Kontakten aus DDR-Zeiten gegründetes
Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht hat, sich im Einzelunternehmen aufgrund dieser Kontakte und der persönlichen Qualifikation
des Gesellschafter-Geschäftsführers in den knapp zwei Jahren bis zur Einbringung in die GmbH ein erheblicher Firmenwert (von
210.000 DM) gebildet und wenn somit der Gesellschafter-Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH einen über das
normale Maß hinausgehenden Anteil hat.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1731 Nr. 21 HAAAC-58188
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.06.2007 - 12 K 8253/06 B
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