Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung einer Genossenschaft bei Betrieb eines Schwimmbads
Leitsatz
Eine Genossenschaft, die neben der in großem Umfang betriebenen Grundstücksvermietung (vermietbare Flächen von über 370.000
qm) ein Schwimmbad betreibt und mit der gesamten Organisation neben den eigenen Genossen auch weiteren Mietern für berufliche
bzw. gewerbliche Zwecke (u.a. für Schwimmunterricht, Kurse in Wassergymnastik usw.) zur Verfügung stellt, verlässt den Bereich
der Vermietungseinkünfte des § 21 EStG, betätigt sich originär gewerblich und kann deswegen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
für Grundstücksunternehmen nicht in Anspruch nehmen. Dass die Genossenschaft ihr Hallenbad überwiegend den Genossenschaftsmitgliedern
bzw. deren Angehörigen zur Verfügung gestellt hat und dass der Badebetrieb durchgehend über viele Jahre hinweg defizitär war,
ändert im Ergebnis nichts daran, dass die Genossenschaft nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG verwaltet hat.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1717 Nr. 21 XAAAC-58187
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.06.2007 - 12 K 6372/04 B
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