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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 5269/03 B EFG 2007 S. 1698 Nr. 21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 S. 2, EStG § 4 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 3, AO § 164 Abs. 2, FördG § 4 Abs. 1 S. 2, StEntlG 1999/2000/2002, StBereinG 1999

Abhängigkeit einer Bilanzänderung von einer Bilanzberichtigung

Leitsatz

1. Eine Bilanzänderung kommt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht. Dem steht die verfahrensrechtliche Änderbarkeit des betreffenden Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen. Die Änderbarkeit des jeweiligen Steuerbescheids ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Bilanzänderung noch steuerlich auswirken kann; die Voraussetzungen der Bilanzänderung werden aber durch § 164 Abs. 2 AO in keiner Weise berührt, sondern allein durch § 4 Abs. 2 EStG 1999 bestimmt.

2. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, gegenüber denjenigen Unternehmen, die ihre einkommensteuerpflichtigen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1999 ermitteln, ist insoweit nicht gegeben (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2682 Nr. 49
EFG 2007 S. 1698 Nr. 21
TAAAC-58184

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2007 - 6 K 5269/03 B

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