1. Für den Zeitpunkt der Rechnungserstellung muss die im Abrechnungspapier genannte Bezeichnung und Anschrift des leistenden
Unternehmers zutreffen. Da erst mit der Vorlage der Rechnung der Vorsteuerabzug eröffnet wird, ist dies der für die Überprüfung
und Erhebung des Steueranspruchs entscheidende Zeitpunkt.
2. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs haben objektiven Charakter. Die subjektive, gutgläubige Überzeugung des Leistungsempfängers
kann ein bestimmtes, objektiv nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 309 Nr. 5 EFG 2007 S. 1734 Nr. 21 UStB 2008 S. 6 Nr. 1 EAAAC-58176