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Kfz-Recht | Internetanzeige bei Kraftfahrzeugverkauf bindend
Ist in einer Internetanzeige eine Klimaanlage als Ausstattungsmerkmal des dort zum Verkauf angebotenen Fahrzeugs angegeben, liegt eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) auch dann vor, wenn das Merkmal später im schriftlichen Kaufvertrag nicht als Sonderzubehör aufgeführt wird und, vom Käufer unbemerkt, tatsächlich fehlt. Mit der Nichtaufnahme in den Kaufvertrag liegt keine Berichtigung „in gleichwertiger Weise” (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) vor ( I-12 U 113/06, DAR 2007 S. 457).