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Versicherungsteuer: Versicherungsentgelt für sog. Kautionsrückversicherung
Für die versicherungsteuerliche Behandlung des Entgelts für eine sog. Kautionsrückversicherung gilt Folgendes: Das Versicherungsentgelt, das ein Versicherer an einen anderen Versicherer zahlt zwecks Versicherung der aus einem Vertrag i. S. des § 2 Abs. 2 VersStG übernommenen Gefahr, ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 1 VersStG setzt das Bestehen eines Erstversicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes voraus.