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Stromsteuer: Ferngastransportunternehmen kein produzierendes Gewerbe
Mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (WZ 93) in § 2 Nr. 3 StromStG hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung und näheren Bestimmung des Kreises der zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom berechtigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine abschließende Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Erdgastransporte in Ferngasleitungen mittels Pumpstationen sind weder der Energieversorgung des Abschnitts E noch der Gasversorgung der Gruppe 40.2 oder der Gasverteilung der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93, sondern der Gruppe 60.3 (Transport in Rohrfernleitungen) des Abschnitts I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) zuzuordnen. Soweit aus der Neuregelung des MinöStG durch das Gesetz zum Einstieg in die ökologis...