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Fördergebiet: Nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen
Zur Vornahme von Sonderabschreibungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG) und Normalabschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG) ist nur der wirtschaftliche Eigentümer von Grundbesitz berechtigt. Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags noch die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) führen als solche zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen.