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Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters
Leistungen eines Personalberaters, die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale wie die Ausarbeitung des Textes der Stellenausschreibung anhand des vorgegebenen Anforderungsprofils, die Schaltung der Annoncen, die Vorauswahl der Bewerber, oder das Führen von Vorgesprächen und die Terminabstimmung mit Bewerbern der engsten Wahl zur Vorstellung beim Auftraggeber umfassen, sind keine Beratungsleistungen i. S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der 6. EG-RL. Weiterhin werden auch keine steuerbaren Umsätze vermittelt. Der Leistungsort bestimmt sich daher anhand der Grundregel des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.