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Keine Aufrechnung der Familienkasse gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers
Macht der Sozialhilfeträger gegenüber der Kindergeldkasse einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG i. V. mit § 104 SGB X auf das Kindergeld geltend, kann dem nicht wirksam entgegengehalten werden, dass mit Kindergeldansprüchen bereits aufgerechnet worden sei. Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld eine nachrangige Leistung.