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Kindergeld wegen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Behinderung
Ein behindertes Kind ist erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen Lebensbedarfs ausreichen, ist ausreichend. Die theoretische Möglichkeit einer Vermittelbarkeit des behinderten Kinds am allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht geeignet, die Ursächlichkeit der Behinderung für die im Ergebnis gleichwohl erfolglose Vermittlung bei allgemein ungünstiger Arbeitsmarktsituation zu beseitigen.