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Ungesichertes Ehegatten-Darlehen im Fremdvergleich
Erhält die Ehefrau beim zu 100 % fremdfinanzierten Erwerb vermieteter Immobilien neben zwei Bankkrediten auch vom Ehemann ein Darlehen, hält dieser bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossene Ehegatten-Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn schon die Darlehen der Banken wegen der unzureichenden Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau neben Grundschulden in voller Darlehenshöhe zusätzlich auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehemanns in voller Darlehenshöhe gesichert werden mussten und gleichwohl der Ehemann der Ehefrau ein ungesichertes Gesamtdarlehen von 80 000 DM gewährt hat, wenn weiter der ursprünglich an den Zinssatz der Bankdarlehen gekoppelte Zinssatz des Ehegatten-Darlehens später ohne eine Änderung der Vertragskonditionen der Bankdarlehen um drei