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Übertragungsfehler des Steuerberaters ist keine offenbare Unrichtigkeit
Kreuzt die Angestellte des Steuerberaters im Computerprogramm das Feld „Altersrente” an, obwohl es sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente handelt, dann ist diese Unrichtigkeit nicht offenbar, wenn der Bearbeiter im Finanzamt diese nicht erkennen konnte, weil bereits in den Vorjahren die Rente falsch erklärt war, die übrigen Angaben zur falschen Qualifikation passten und keine Unterlagen eingereicht wurden.