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Betriebsprüfungszuständigkeit bei unterschiedlichen Wohnsitzfinanzämtern
Soll eine Betriebsprüfung bei während des Prüfungszeitraums noch zusammenveranlagten Ehegatten durchgeführt werden und ist die Ehefrau nach der Trennung der Ehegatten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts umgezogen, bleibt gleichwohl nach § 25 Satz 1 AO das Finanzamt, das die Zusammenveranlagungsbescheide erlassen hat, auch für eine Änderung dieser Bescheide und damit auch für eine bei der Ehefrau durchzuführende Betriebsprüfung zuständig. Eine vom „Zusammenveranlagungs”-Finanzamt an die nicht mehr in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnende Ehefrau erlassene Prüfungsanordnung ist daher rechtmäßig. Will das Finanzamt die Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie ungeklärte erhebliche Vermögensbewegungen zwischen Ehegatten überprüfen, ist es nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zur Durchführung einer Außenprüfung bere...