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FG Hamburg 30.05.2007 3 K 256/06, NWB direkt 38/2007 S. 3

Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung

Ein Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Jahr 2004 kann im Jahr 2005 nicht mehr geheilt werden. Grundsätzlich kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

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