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Finanzgerichtsordnung | Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom Finanzgericht anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das Finanzgericht daraufhin ein Ordnungsgeld auf, können nach dem NWB AAAAC-57807 nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten. Die Zeugnispflicht geht anderen privaten und beruflichen Pflichten grds. vor. Ebenso hängt die Pflicht zum Erscheinen nicht davon ab, ob der Zeuge glaubt, über das Beweisthema etwas zu wissen. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgelds wird nicht dadurch berührt, dass das Fernbleiben des Zeugen das Finanzgericht nicht zur Vertagung der mündlichen Verha...