Titel IV: Statistische Pflichten,
Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 70 Änderungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die
Artikel 55 und 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
nach dem Verfahren des
Artikels 251 EG-Vertrag
, aufgrund des vom
Vermittlungsausschuss am 9. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen
Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Anlässlich neuer Änderungen
der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der
Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
, die notwendig sind, um den
Forderungen nach Vereinfachung und Modernisierung zu entsprechen, die sowohl
von Auftraggebern als auch von Wirtschaftsteilnehmern in ihren Reaktionen auf
das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 geäußert wurden, sollte die
Richtlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. Die vorliegende
Richtlinie gründet sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere
auf die Urteile zu den Zuschlagskriterien, wodurch klargestellt wird, welche
Möglichkeiten die Auftraggeber haben, auf Bedürfnisse der betroffenen
Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen oder sozialen Bereich,
einzugehen, sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem
Auftragsgegenstand stehen, dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte
Wahlfreiheit einräumen, ausdrücklich erwähnt sind und den in Erwägungsgrund 9
genannten grundlegenden Prinzipien entsprechen.
(2) Ein wichtiger Grund für die
Einführung von Vorschriften zur Koordinierung der Vergabeverfahren in diesen
Sektoren ist die Vielzahl von Möglichkeiten, über die einzelstaatliche Behörden
verfügen, um das Verhalten der Auftraggeber zu beeinflussen, unter anderem
durch die Beteiligung an deren Kapital und die Vertretung in deren
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen.
(3) Ein weiterer wichtiger
Grund, der eine Koordinierung der Vergabeverfahren durch Auftraggeber in diesen
Sektoren notwendig macht, ist die Abschottung der Märkte, in denen sie tätig
sind, was darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten für die
Versorgung, die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen, mit denen die
betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, besondere oder ausschließliche
Rechte gewähren.
(4) Die
Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 3975/87 des
Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der
Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen
und (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom
14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf
bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen im Luftverkehr
zielen auf mehr Wettbewerb zwischen den
Luftverkehrsgesellschaften ab. Es erscheint daher nicht angemessen, diese
Auftraggeber in die vorliegende Richtlinie einzubeziehen. In Anbetracht des
Wettbewerbs im Seeverkehr der Gemeinschaft wäre es ebenfalls nicht angemessen,
die Aufträge, die in diesem Sektor vergeben werden, der vorliegenden Richtlinie
zu unterwerfen.
(5) Der Anwendungsbereich der
Richtlinie 93/38/EWG umfasst gegenwärtig bestimmte Aufträge, die von
Auftraggebern im Telekommunikationssektor vergeben werden. Zur Liberalisierung
dieses Sektors wurde ein Rechtsrahmen geschaffen, der im Vierten Bericht über
die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom
25. November 1998 genannt wird. Eine Folge davon war, dass in diesem Sektor de
facto und de jure echter Wettbewerb herrscht. Angesichts dieser Lage hat die
Kommission zur Information eine Liste der Telekommunikationsdienstleistungen
veröffentlicht, die gemäß
Artikel 8 der genannten Richtlinie bereits von deren Anwendungsbereich
ausgenommen werden können. Im Siebten Bericht über die Umsetzung des
Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom 26. November 2001 wurden
zusätzliche Fortschritte bestätigt. Es ist deshalb nicht länger notwendig, die
Beschaffungstätigkeit von Auftraggebern dieses Sektors zu regeln.
(6) Es ist daher insbesondere
nicht länger angebracht, den mit der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom
17. September 1990 betreffend die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor
eingerichteten
Beratenden Ausschuss für Aufträge im Telekommunikationssektor
beizubehalten.
(7) Dennoch sollte die
Entwicklung im Telekommunikationssektor auch weiterhin beobachtet und die
Situation überprüft werden, wenn festgestellt wird, dass in diesem Sektor kein
wirksamer Wettbewerb mehr herrscht.
(8) Ausgeschlossen vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG sind Beschaffungen von
Sprachtelefon-, Telex-, Mobilfunk-, Funkruf- und
Satellitenkommunikationsdiensten. Sie wurden ausgeschlossen, um der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass sie in einem bestimmten geografischen Gebiet oft nur
von einem einzigen Anbieter bereitgestellt werden, weil dort kein wirksamer
Wettbewerb herrscht oder weil besondere oder ausschließliche Rechte bestehen.
Mit der Einführung eines wirksamen Wettbewerbs im Telekommunikationssektor
verlieren diese Ausnahmeregelungen ihre Berechtigung. Es ist daher
erforderlich, auch die Beschaffung dieser Telekommunikationsdienste in den
Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen.
(9) Um zu gewährleisten, dass
die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird,
ist es ratsam, Bestimmungen für eine Gemeinschaftskoordinierung von Aufträgen,
die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festzulegen. Diese Koordinierung
gründet sich auf die Anforderungen der Artikel 14, 28 und 49 des Vertrags sowie
des Artikels 97 Euratom-Vertrag, nämlich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung
bzw. der Nichtdiskriminierung, die davon nur eine besondere Ausprägung ist, den
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und den Grundsatz der Transparenz. In Anbetracht der Art der von dieser
Koordinierung betroffenen Sektoren sollte diese unter Wahrung der Anwendung der
genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein
Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen.
Für Aufträge, deren Wert unter
dem Schwellenwert für die Anwendung der Bestimmungen über die
Gemeinschaftskoordinierung liegt, sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs
verwiesen, der zufolge die genannten Vorschriften und Grundsätze der Verträge
Anwendung finden.
(10) Um bei der Anwendung der
Vergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein
angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie
erfassten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es
sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern
im öffentlichen Sektor und Auftraggebern im privaten Sektor gewahrt bleibt. Es
ist auch gemäß Artikel 295 des Vertrags dafür zu sorgen, dass die
Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.
(11) Die Mitgliedstaaten
sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme einer Einrichtung des öffentlichen
Rechts als Bieter in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags keine
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlichen Bietern
verursacht.
(12) Nach Artikel 6 des
Vertrags sind die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und
Durchführung der in Artikel 3 des Vertrags genannten Gemeinschaftspolitiken und
-maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
einzubeziehen. Diese Richtlinie stellt daher klar, wie die Auftraggeber zum
Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können,
und garantiert ihnen gleichzeitig, dass sie für ihre Aufträge ein optimales
Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.
(13) Keine Bestimmung dieser
Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen
entgegenstehen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und
Tieren oder der Gesundheit von Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf eine
nachhaltige Entwicklung, notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag
im Einklang stehen.
(14) Mit dem
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der
Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde
(1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in
ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
wurde unter anderem das
WTO-Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Übereinkommen”,
genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte
und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den Welthandel
zu liberalisieren und auszuweiten. Aufgrund der internationalen Rechte und
Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des Übereinkommens
ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses
Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln anzuwenden. Das
Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung. Die unter das Übereinkommen
fallenden Auftraggeber, die der vorliegenden Richtlinie nachkommen und diese
auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, sollten sich damit im Einklang mit dem Übereinkommen
befinden. Die vorliegende Richtlinie sollte den Wirtschaftsteilnehmern in der
Gemeinschaft die gleichen günstigen Teilnahmebedingungen bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge garantieren, wie sie auch den Wirtschaftsteilnehmern aus
Drittländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, gewährt
werden.
(15) Bevor ein Verfahren zur
Vergabe eines Auftrags eingeleitet wird, können die Auftraggeber unter
Rückgriff auf einen „technischen Dialog” eine Stellungnahme
einholen bzw. entgegennehmen, die bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen
verwendet werden kann; dies
setzt jedoch voraus, dass diese Stellungnahme den Wettbewerb nicht
ausschaltet.
(16) Angesichts der für die
Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollten die Auftraggeber
sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die
Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Diese Richtlinie
bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben. Die
Entscheidung über eine getrennte oder die gemeinsame Vergabe des Auftrags
sollte sich an qualitativen und wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die in
den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt werden können.
Ein Auftrag kann nur dann als
Bauauftrag gelten, wenn er die Ausführung der in Anhang XII genannten
Tätigkeiten zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn er sich auf andere
Leistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich
sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der
Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen
umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum
Hauptgegenstand des Auftrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine
Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Auftrag diese
Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Auftrags als
Bauauftrag.
Als Grundlage für die
Veranschlagung des Werts eines Bauauftrags sollten der Wert der eigentlichen
Bauleistungen sowie gegebenenfalls der geschätzte Wert der Lieferungen und
Dienstleistungen herangezogen werden, die die Auftraggeber den Unternehmern zur
Verfügung stellen, sofern diese Dienstleistungen oder Lieferungen für die
Ausführung der betreffenden Bauleistungen erforderlich sind. Für die Zwecke
dieses Absatzes sollte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden
Dienstleistungen vom Auftraggeber mit seinem eigenen Personal erbracht werden.
Andererseits unterliegt die Berechnung des Werts von Dienstleistungsaufträgen
den auf Dienstleistungsaufträge anwendbaren Vorschriften, unabhängig davon, ob
die betreffenden Dienstleistungen dem Unternehmer für die anschließende
Ausführung von Bauarbeiten zur Verfügung gestellt werden oder nicht.
(17) Der Dienstleistungsbereich
lässt sich für die Anwendung der Verfahrensregeln dieser Richtlinie und zur
Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an
bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und nach der für
sie jeweils geltenden Regelung in zwei Anhängen, XVII Teil A und XVII Teil B,
zusammenfassen. Für die in Anhang XVII Teil B genannten Dienstleistungen
sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der
Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen
Dienstleistungen gelten.
(18) Die volle Anwendung dieser
Richtlinie auf Dienstleistungsaufträge sollte während eines Übergangszeitraums
auf Aufträge beschränkt werden, bei denen ihre Vorschriften dazu beitragen, das
volle Wachstumspotenzial grenzüberschreitenden Handels auszuschöpfen. Aufträge
für andere Dienstleistungen sollten während dieses Übergangszeitraums
beobachtet werden, bevor die vollständige Anwendung der Richtlinie beschlossen
werden kann. Dazu ist ein entsprechendes Beobachtungsinstrument zu definieren.
Dieses Instrument sollte gleichzeitig den interessierten Kreisen die
einschlägigen Informationen zugänglich machen.
(19) Hemmnisse für den freien
Dienstleistungsverkehr sollten vermieden werden. Dienstleistungserbringer
können deshalb sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Diese
Richtlinie lässt jedoch die Anwendung von nationalen Vorschriften über die
Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs unberührt,
sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(20) Es werden fortlaufend
bestimmte neue Techniken der Online-Beschaffung entwickelt. Diese Techniken
ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des öffentlichen
Beschaffungswesens – insbesondere durch eine Verringerung des
Zeitaufwands und die durch die Verwendung derartiger neuer Techniken erzielten
Einsparungseffekte – zu verbessern. Die Auftraggeber können
Online-Beschaffungstechniken einsetzen, solange bei ihrer Verwendung die
Vorschriften dieser Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der
Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insofern kann ein
Bieter insbesondere im Falle einer Rahmenvereinbarung oder der Anwendung eines
dynamischen Beschaffungssystems sein Angebot in Form eines elektronischen
Katalogs übermitteln, wenn er das von dem Auftraggeber gemäß Artikel 48
gewählte Kommunikationsmittel gemäß Artikel 48 verwendet.
(21) In Anbetracht des
Umstands, dass sich Online-Beschaffungssysteme rasch verbreiten, sollten schon
jetzt geeignete Vorschriften erlassen werden, die es den Auftraggebern
ermöglichen, die durch diese Systeme gebotenen Möglichkeiten umfassend zu
nutzen. Deshalb sollte ein vollelektronisch arbeitendes dynamisches
Beschaffungssystem für Beschaffungen marktüblicher Leistungen definiert und
präzise Vorschriften für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines solchen
Systems festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jeder
Wirtschaftsteilnehmer, der sich daran beteiligen möchte, gerecht behandelt
wird. Jeder Wirtschaftsteilnehmer sollte sich an einem solchen System
beteiligen können, sofern er ein vorläufiges Angebot im Einklang mit den
Verdingungsunterlagen einreicht und die Eignungskriterien
erfüllt. Dieses Beschaffungsverfahren ermöglicht es den Auftraggebern, durch
die Einrichtung eines Verzeichnisses von bereits ausgewählten Bietern und die
neuen Bietern eingeräumte Möglichkeit, sich daran zu beteiligen, dank der
eingesetzten elektronischen Mittel über ein besonders breites Spektrum von
Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des Wettbewerbs eine optimale
Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
(22) Da sich der Einsatz der
Technik elektronischer Auktionen noch stärker verbreiten wird, sollten diese
Auktionen im Gemeinschaftsrecht definiert und speziellen Vorschriften
unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie unter uneingeschränkter
Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der
Transparenz ablaufen. Dazu ist vorzusehen, dass diese elektronischen Auktionen
nur Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen,
für die präzise Spezifikationen erstellt werden können. Dies kann insbesondere
bei wiederkehrenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen der Fall sein.
Zu dem selben Zweck sollte es auch möglich sein, dass die jeweilige Rangfolge
der Bieter zu jedem Zeitpunkt der elektronischen Auktion festgestellt werden
kann. Der Rückgriff auf elektronische Auktionen bietet den Auftraggebern die
Möglichkeit, die Bieter zur Vorlage neuer, nach unten korrigierter Preise
aufzufordern, und – sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot den
Zuschlag erhalten soll – auch andere als die preisbezogenen
Angebotskomponenten zu verbessern. Zur Wahrung des Grundsatzes der Transparenz
dürfen allein diejenigen Komponenten Gegenstand elektronischer Auktionen
werden, die auf elektronischem Wege – ohne Eingreifen des und/oder
Beurteilung durch den Auftraggeber – automatisch bewertet werden können,
d. h. nur die Komponenten, die quantifizierbar sind, so dass sie in Ziffern
oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können. Hingegen sollten diejenigen
Aspekte der Angebote, bei denen nichtquantifizierbare Komponenten zu beurteilen
sind, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein. Folglich sollten
bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen geistige Leistungen zu
erbringen sind – wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten – nicht
Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.
(23) In den Mitgliedstaaten
haben sich verschiedene zentrale Beschaffungsverfahren entwickelt. Mehrere
öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, für Auftraggeber Ankäufe zu tätigen
oder Aufträge zu vergeben/Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der
großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung
des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens
bei. Daher sollte der Begriff der für Auftraggeber tätigen zentralen
Beschaffungsstellen im Gemeinschaftsrecht definiert werden. Außerdem sollte
unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der
Gleichbehandlung definiert werden, unter welchen Voraussetzungen davon
ausgegangen werden kann, dass Auftraggeber, die Bauleistungen, Waren und/oder
Dienstleistungen über eine zentrale Beschaffungsstelle beziehen, diese
Richtlinie eingehalten haben.
(24) Zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte es in das
Ermessen derselben gestellt werden zu entscheiden, ob für die Auftraggeber die
Möglichkeit vorgesehen werden soll, auf zentrale Beschaffungsstellen,
dynamische Beschaffungssysteme oder elektronische Auktionen, wie sie in dieser
Richtlinie vorgesehen und geregelt sind, zurückzugreifen.
(25) Eine angemessene
Definition der besonderen und der ausschließlichen Rechte ist geboten. Diese
Definition hat zur Folge, dass es für sich genommen noch kein besonderes und
ausschließliches Recht im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn ein
Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder der Einrichtung von Flughafen- bzw.
Hafenanlagen Vorteil aus Enteignungsverfahren oder Nutzungsrechten ziehen kann
oder Netzeinrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen
darf. Auch die Tatsache, dass ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser,
Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber
betrieben wird, der von einer zuständigen Behörde des betreffenden
Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt, stellt
für sich betrachtet noch kein besonderes und ausschließliches Recht im Sinne
der vorliegenden Richtlinie dar. Räumt ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl
von Unternehmen in beliebiger Form, auch über Konzessionen, Rechte auf der
Grundlage objektiver, verhältnismäßiger und nicht diskriminierender Kriterien
ein, die allen interessierten Kreisen, die sie erfüllen, die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme solcher Rechte bietet, so dürfen diese ebenso wenig als
besondere oder ausschließliche Rechte betrachtet werden.
(26) Es ist zweckmäßig, dass
die Auftraggeber bei ihren wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten gemeinsame
Vergabevorschriften anwenden und dass diese Vorschriften auch dann gelten, wenn
die Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie Aufträge für Vorhaben in den
Bereichen Wasserbau, Bewässerung, Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von
Abwässern vergeben. Die Vergabevorschriften der Art, die für die Lieferaufträge
vorgeschlagen wird, sind allerdings für die Beschaffung von Wasser ungeeignet
angesichts der Notwendigkeit, sich aus in der Nähe des Verwendungsorts
gelegenen Quellen zu versorgen.
(27) Bestimmte Auftraggeber,
die öffentliche Busverkehrsdienste betreiben, waren bereits von der
Richtlinie 93/38/EWG ausgenommen. Solche Auftraggeber sollten auch vom
Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen sein. Um eine
Vielzahl von besonderen Regelungen, die sich nur auf bestimmte Sektoren
beziehen, zu vermeiden, sollte das allgemeine Verfahren zur Berücksichtigung
der Folgen der Öffnung für den Wettbewerb auch für alle Busverkehrsdienste
betreibenden Auftraggeber gelten, die nicht nach Artikel 2 Absatz 4 der
Richtlinie 93/38/EWG aus deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
(28) Angesichts der
fortschreitenden Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft und der
Tatsache, dass diese Dienste über ein Netz von Auftraggebern, öffentlichen
Unternehmen und anderen Unternehmen erbracht werden, empfiehlt es sich, auf
Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die selbst Postdienste
anbieten, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, einschließlich
Artikel 30, anzuwenden, die unter Wahrung der in Erwägungsgrund 9 genannten
Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und eine größere
Flexibilität als die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
gestatten. Bei der Definition der
entsprechenden Tätigkeiten sollten die Begriffsbestimmungen der
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität
berücksichtigt werden.
Unabhängig von ihrer
Rechtsstellung unterliegen Stellen, die Postdienste anbieten, derzeit nicht den
Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG. Die Anpassung der
Zuschlagserteilungsverfahren an diese Richtlinie könnte für diese Auftraggeber
daher mehr Zeit erfordern als für Auftraggeber, die den betreffenden
Bestimmungen bereits unterliegen und ihre Verfahren lediglich an die durch
diese Richtlinie bewirkten Änderungen anpassen müssen. Es sollte deshalb
zulässig sein, die Anwendung dieser Richtlinie aufzuschieben, damit genügend
zusätzliche Zeit für die Anpassung zur Verfügung steht. Angesichts der
unterschiedlichen Verhältnisse bei den Auftraggebern sollte es den
Mitgliedstaaten möglich sein, den im Bereich der Postdienste tätigen
Auftraggebern einen Übergangszeitraum für die Anwendung dieser Richtlinie
einzuräumen.
(29) Um die Erfordernisse in
mehreren Tätigkeitsbereichen zu erfüllen, können Aufträge vergeben werden, die
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen sein können. Es sollte
klargestellt werden, dass für die rechtliche Regelung, die auf einen mehrere
Tätigkeiten umfassenden Einzelauftrag anzuwenden ist, die Vorschriften gelten
sollten, die auf die Tätigkeit anzuwenden sind, auf die der Auftrag in erster
Linie abzielt. Die Ermittlung der Tätigkeit, auf die der Auftrag in erster
Linie abzielt, könnte auf einer Analyse der Erfordernisse, zu deren Erfüllung
der betreffende Auftrag vergeben werden soll, beruhen, welche vom Auftraggeber
erstellt wird, um den Auftragswert zu veranschlagen und die
Verdingungsunterlagen zu erstellen. In bestimmten Fällen, beispielsweise beim
Ankauf eines einzelnen Geräts für die Fortsetzung von Tätigkeiten, für die
keine Informationen verfügbar sind, die eine Veranschlagung des jeweiligen
Auslastungsgrades ermöglichen, könnte es objektiv unmöglich sein, die Tätigkeit
zu ermitteln, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt. Es sollte festgelegt
werden, welche Vorschriften in diesen Fällen anzuwenden sind.
(30) Unbeschadet der
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollte die Anwendung der
vorliegenden Richtlinie vereinfacht werden, insbesondere durch Vereinfachung
der Schwellenwerte und durch Anwendung der Bestimmungen über die Informationen
über die im Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen und sich daraus
ergebende Tatsachen, die den Teilnehmern mitzuteilen sind, auf alle
Auftraggeber gleichermaßen, unabhängig davon, in welchem Bereich sie tätig
sind. Darüber hinaus sollten in der Währungsunion diese Schwellenwerte in Euro
festgelegt werden; so dass die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfacht und
gleichzeitig die Einhaltung der im Übereinkommen festgelegten und in
Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Schwellenwerte sichergestellt wird.
In diesem Zusammenhang sollten die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte
regelmäßig überprüft werden, um sie gegebenenfalls an mögliche Kursschwankungen
des Euro gegenüber dem SZR anzupassen. Zudem müssen die für Wettbewerbe
geltenden Schwellenwerte mit den Schwellenwerten für Dienstleistungsaufträge
identisch sein.
(31) Es sollte vorgesehen
werden, dass in bestimmten Fällen von der Anwendung der Maßnahmen zur
Koordinierung der Verfahren aus Gründen der Staatssicherheit oder der
staatlichen Geheimhaltung abgesehen werden kann, oder wenn besondere
Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, die sich aus internationalen
Übereinkünften ergeben, die die Stationierung von Truppen betreffen oder für
internationale Organisationen gelten.
(32) Eine Ausnahme sollte für
bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge gemacht werden, die an ein
verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit darin besteht,
diese Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten der Unternehmensgruppe
bereitzustellen, der es angehört, und nicht darin, sie auf dem Markt
anzubieten. Für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die von
einem Auftraggeber an ein Joint Venture vergeben werden, an dem er beteiligt
ist und das aus mehreren Auftraggebern gebildet wurde, um die von dieser
Richtlinie erfassten Tätigkeiten auszuüben, sollte ebenfalls eine Ausnahme
gemacht werden. Jedoch sollte sichergestellt werden, dass durch diese
Ausnahmeregelung keine Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Unternehmen oder
Joint Ventures entstehen, die mit dem Auftraggeber verbunden sind; es sollten
geeignete Vorschriften erlassen werden, die insbesondere auf Folgendes
abzielen: die Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres
Umsatzes auf dem Markt erzielen können und bei deren Überschreiten sie nicht
mehr die Möglichkeit haben, Aufträge ohne Ausschreibung zu erhalten, die
Zusammensetzung von Joint Ventures sowie die Stabilität der Beziehungen
zwischen diesen gemeinsamen Unternehmen und den Auftraggebern, aus denen sie
sich zusammensetzen.
(33) Dienstleistungsaufträge
über den Erwerb oder die Miete bzw. Pacht von unbeweglichem Vermögen oder
Rechten daran weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vorschriften über die
Vergabe von Aufträgen unangemessen erscheinen lassen.
(34) Schiedsgerichts- und
Schlichtungsdienste werden im Allgemeinen von Organisationen oder Personen
übernommen, deren Bestimmung oder Auswahl nicht durch Vergabevorschriften
geregelt werden kann.
(35) Entsprechend dem
Übereinkommen gehören Aufträge, die sich auf die Ausgabe, den Ankauf, den
Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten
beziehen, nicht zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden
Richtlinie; dies gilt insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder
Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen.
(36) Diese Richtlinie sollte
ausschließlich für die Erbringung auftragsgebundener Dienstleistungen
gelten.
(37) Nach Artikel 163 des
Vertrags trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und
technologischen Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und
technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken, und die
Öffnung der Dienstleistungsaufträge hat einen Anteil an der Erreichung dieses
Zieles. Die Mitfinanzierung von Forschungsprogrammen sollte nicht Gegenstand
dieser Richtlinie sein: Nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge
über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht
ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung
seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den
Auftraggeber vergütet wird.
(38) Um eine Ausweitung von
besonderen Regelungen, die sich nur auf bestimmte Sektoren beziehen, zu
vermeiden, sollte die gegenwärtig geltende Sonderregelung des Artikels 3 der
Richtlinie 93/38/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von
Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen
, für Auftraggeber, die
ein geografisch abgegrenztes Gebiet nutzen, um dort nach Erdöl, Gas, Kohle oder
anderen Festbrennstoffen zu suchen oder diese Stoffe zu fördern, durch das
allgemeine Verfahren ersetzt werden, das es ermöglicht, unmittelbar dem
Wettbewerb ausgesetzte Sektoren von der Richtlinie auszunehmen. Es ist jedoch
sicherzustellen, dass folgende Rechtsakte davon unberührt bleiben: Die
Entscheidung 93/676/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993, wonach die Nutzung
eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder der
Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden keine Tätigkeit im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG des Rates
darstellt und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber in den Niederlanden
keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3
Buchstabe b) dieser Richtlinie besitzen
, die
Entscheidung 97/367/EG der Kommission vom 30. Mai 1997, wonach die Nutzung
eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der
Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im
Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG
des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im
Vereinigten Königreich nicht als im Besitz von besonderen oder ausschließlichen
Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie
gelten
, die
Entscheidung 2002/205/EG der Kommission vom 4. März 2002 über einen Antrag
Österreichs, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG
anzuwenden
und die Entscheidung
2004/74/EG der Kommission über einen Antrag Deutschlands, das spezielle Regime
in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden
.
(39) Beruf und Beschäftigung
sind Schlüsselelemente zur Gewährleistung gleicher Chancen für alle und tragen
zur Eingliederung in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang tragen
geschützte Werkstätten und geschützte Beschäftigungsprogramme wirksam zur
Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den
Arbeitsmarkt bei. Derartige Werkstätten sind jedoch möglicherweise nicht in der
Lage, unter normalen Wettbewerbsbedingungen Aufträge zu erhalten. Es ist daher
angemessen, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen teilzunehmen, derartigen Werkstätten, oder die Ausführung
eines Auftrags geschützten Beschäftigungsprogrammen vorbehalten
können.
(40) Die vorliegende Richtlinie
sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der in Artikel 3 bis 7
genannten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für Wettbewerbe zur Ausübung
einer solchen Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ausgeübt wird, auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen dem direkten Wettbewerb
ausgesetzt ist. Es sollte daher ein Verfahren eingeführt werden, das auf alle
unter diese Richtlinie fallenden Sektoren anwendbar ist und es ermöglicht, die
Auswirkungen einer aktuellen oder künftigen Liberalisierung zu berücksichtigen.
Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Auftraggebern Rechtssicherheit
bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb
kurzer Fristen eine einheitliche Anwendung des einschlägigen
Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist.
(41) Der unmittelbare Einfluss
des Wettbewerbs sollte nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die
besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Die
Umsetzung und Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur
Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors gelten als
hinreichende Vermutung für den freien Zugang zu dem betreffenden Markt.
Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt
werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. Bei der Aktualisierung
trägt die Kommission insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eventuell
Maßnahmen verabschiedet wurden, die eine echte Öffnung von Sektoren, für die in
Anhang XI noch keine Rechtsvorschriften aufgeführt sind, für den Wettbewerb
bewirken; dazu zählt z. B. die Öffnung des Schienenverkehrs für den Wettbewerb.
Geht der freie Zugang zu einem Markt nicht auf die Anwendung einschlägigen
Gemeinschaftsrechts zurück, sollte dieser freie Zugang de jure und de facto
nachgewiesen werden. Im Hinblick darauf stellt die Anwendung einer Richtlinie,
wie beispielsweise der Richtlinie 94/22/EG, durch einen Mitgliedstaat, durch
die ein bestimmter Sektor liberalisiert wird, auf einen anderen Sektor wie
beispielsweise den Kohlesektor einen Sachverhalt dar, der für die Zwecke des
Artikels 30 zu berücksichtigen ist.
(42) Die von den Auftraggebern
erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die öffentlichen
Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür sollte es möglich
sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten
widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, sollten einerseits Leistungs- und
Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein, und
andererseits sollten im Falle der Bezugnahme auf eine europäische Norm, oder
wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine nationale Norm, Angebote auf der
Grundlage anderer gleichwertiger Lösungen, die die Anforderungen des
Auftraggebers erfüllen und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen
gleichwertig sind, von den Auftraggebern berücksichtigt werden. Die Bieter
sollten die Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösung mit allen
ihnen zu Gebote stehenden Nachweisen zu belegen. Die Auftraggeber sollten jede
Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben
ist, begründen können. Auftraggeber, die für die technischen Spezifikationen
eines Auftrags Umweltanforderungen festlegen möchten, können die
Umwelteigenschaften – wie eine bestimmte Produktionsmethode –
und/oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die
Umwelt festlegen. Sie können – müssen aber nicht – geeignete
Spezifikationen verwenden, die in Umweltgütezeichen definiert sind, wie z. B.
im Europäischen Umweltgütezeichen, in (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder
anderen Umweltgütezeichen, sofern die Anforderungen an das Gütezeichen auf der
Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen im Rahmen eines
Verfahrens ausgearbeitet und erlassen werden, an dem interessierte Kreise
– wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Einzelhändler
und Umweltorganisationen – teilnehmen können, und sofern das Gütezeichen
für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. Die Auftraggeber
sollten, wo immer dies möglich ist, technische Spezifikationen festlegen, die
das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das
Kriterium der Konzeption für alle Benutzer berücksichtigen. Die technischen
Spezifikationen sind klar festzulegen, so dass alle Bieter wissen, was die
Anforderungen des Auftraggebers umfassen.
(43) Um die Beteiligung von
kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen zu fördern, ist es
angebracht, Bestimmungen über Unteraufträge vorzusehen.
(44) Die Bedingungen für die
Ausführung eines Auftrags sind mit der Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht
unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der als
Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den
Verdingungsunterlagen angegeben sind. Sie können insbesondere dem Ziel dienen,
die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von
Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet,
die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können unter
anderem z. B. die – während der Ausführung des Auftrags geltenden –
Verpflichtungen genannt werden, Langzeitarbeitslose einzustellen oder
Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer oder Jugendliche durchzuführen, oder die
Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO), für den Fall, dass diese nicht in innerstaatliches
Recht umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, oder ein Kontingent
von behinderten Personen einzustellen, das über dem nach innerstaatlichem Recht
vorgeschriebenen Kontingent liegt.
(45) Die im Bereich der
Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz geltenden nationalen und
gemeinschaftlichen Gesetze, Regelungen und Tarifverträge sind während der
Ausführung eines Auftrags anwendbar, sofern derartige Vorschriften sowie ihre
Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende
Situationen, in denen Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats zur Ausführung eines
Auftrags Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, legt die
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen
die Mindestbedingungen fest,
die der Aufnahmestaat in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten hat.
Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die
Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als eine schwere Verfehlung oder als ein
Verstoß betrachtet werden, der die berufliche Zuverlässigkeit des
Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt und dessen Ausschluss von dem Verfahren
zur Vergabe eines Auftrags zur Folge haben kann.
(46) Angesichts der neuen
Informations- und Kommunikationstechnologie und der Erleichterungen, die sie
für die Bekanntmachung von Aufträgen und die Effizienz und Transparenz der
Vergabeverfahren mit sich bringen können, ist es angebracht, die elektronischen
Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum Informationsaustausch
gleichzusetzen. Soweit möglich sollten das gewählte Mittel und die gewählte
Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien
kompatibel sein.
(47) Der Einsatz elektronischer
Vorrichtungen spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz
dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen
vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf
Gemeinschaftsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar
sind. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Kumulierung der Fristverkürzungen
nicht zu unverhältnismäßig kurzen Fristen führt.
(48) Die Richtlinie 1999/93/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
und die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr”)
sollten für die
elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden
Richtlinie gelten. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die für
Wettbewerbe geltenden Vorschriften erfordern einen höheren Grad an Sicherheit
und Vertraulichkeit als in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Daher
sollten die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten,
Anträgen auf Teilnahme und von Plänen und Vorhaben besonderen zusätzlichen
Anforderungen genügen. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung elektronischer
Signaturen, insbesondere fortgeschrittener elektronischer Signaturen, so weit
wie möglich gefördert werden. Ferner können Systeme der freiwilligen
Akkreditierung günstige Rahmenbedingungen dafür bieten, dass sich das Niveau
der Zertifizierungsdienste für diese Vorrichtungen erhöht.
(49) Es ist zweckmäßig, die
Teilnehmer an einem Vergabeverfahren über Entscheidungen über den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung oder die Zuschlagserteilung oder den Verzicht auf das
Verfahren möglichst kurzfristig zu unterrichten, um zu vermeiden, dass die
Einreichung von Anträgen auf Überprüfung unmöglich wird; die Unterrichtung
sollte daher möglichst rasch und generell innerhalb von 15 Tagen nach der
Entscheidung erfolgen.
(50) Es sollte klargestellt
werden, dass Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren
festlegen, dies entsprechend objektiven Kriterien und Regeln tun müssen, wie
auch die Eignungskriterien in den nichtoffenen Verfahren und
Verhandlungsverfahren objektiv sein sollten. Diese objektiven Regeln und
Kriterien implizieren ebenso wie die Eignungskriterien nicht unbedingt
Gewichtungen.
(51) Es ist wichtig, die
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Fällen zu berücksichtigen, in denen sich
ein Wirtschaftsteilnehmer auf die wirtschaftlichen, finanziellen oder
technischen Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, unabhängig davon, in
welchem Rechtsverhältnis er zu diesen Unternehmen steht, um die
Eignungskriterien zu erfüllen oder im Rahmen von Prüfungssystemen seinen Antrag
auf Prüfung zu stützen. In dem zuletzt genannten Fall hat der
Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis dafür zu erbringen, dass er während der
gesamten Geltungsdauer der Prüfung tatsächlich über diese Kapazitäten verfügt.
Für diese Prüfung kann ein Auftraggeber daher ein zu erreichendes
Leistungsniveau, und, wenn sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer
beispielsweise auf die Finanzkraft eines anderen Auftraggebers stützt,
insbesondere die Übernahme einer gegebenenfalls gesamtschuldnerischen
Verpflichtung durch den anderen Auftraggeber vorschreiben.
Die Prüfungssysteme sollten
entsprechend objektiven Regeln und Kriterien verwaltet werden, die sich –
nach Wahl des Auftraggebers – auf die Kapazitäten des
Wirtschaftsteilnehmers und/oder die besonderen Merkmale der von dem System
erfassten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen können. Zum
Zweck der Prüfung kann der Auftraggeber eigene Kontrollen durchführen, um die
Merkmale der betreffenden Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kompatibilität und der Sicherheit zu
beurteilen.
(52) Soweit für die Teilnahme
an einem Vergabeverfahren oder einem Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten
Qualifikation gefordert wird, werden die einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen angewandt.
(53) In geeigneten Fällen, in
denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen es rechtfertigt, dass bei
Ausführung des Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -systeme zur Anwendung
kommen, kann die Anwendung solcher Maßnahmen bzw. Systeme vorgeschrieben
werden. Umweltmanagementsysteme können unabhängig von ihrer Registrierung gemäß
den Gemeinschaftsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)
als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers
zur Ausführung des Auftrags dienen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung der
von dem Wirtschaftsteilnehmer angewandten Maßnahmen zur Gewährleistung
desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den registrierten
Umweltmanagementsystemen als Beweismittel akzeptiert werden.
(54) Es sollten Vorkehrungen
getroffen werden, um der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an
Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder
der Bestechung oder des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben, vorzubeugen. Da
Auftraggeber, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen
Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen
Auftraggebern überlassen werden, die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 45
Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten
nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 verpflichtet sein.
Die Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Prüfungsantragstellern,
Bewerbern oder Bietern einschlägige Unterlagen anfordern und, wenn sie Zweifel
in Bezug auf die persönliche Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer hegen, die
zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates um Mitarbeit ersuchen
können. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten ausgeschlossen werden, wenn dem
Auftraggeber bekannt ist, dass es eine nach einzelstaatlichem Recht ergangene
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit derartigen
Straftaten gibt.
Enthält das nationale Recht
entsprechende Bestimmungen, so kann ein Verstoß gegen das Umweltrecht oder
gegen Rechtsvorschriften betreffend unrechtmäßige Absprachen im Auftragswesen,
der mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung
sanktioniert wurde, als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des
Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet
werden.
Die Nichteinhaltung nationaler
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG
und 76/207/EWG
des Rates zur Gleichbehandlung von
Arbeitnehmern, die mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss
gleicher Wirkung sanktioniert wurde, kann als Verstoß, der die berufliche
Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere
Verfehlung betrachtet werden.
(55) Der Zuschlag muss nach
objektiven Kriterien erteilt werden, die die Beachtung der Grundsätze der
Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gewährleisten und
sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen
bewertet werden. Dementsprechend sollten nur zwei Zuschlagskriterien zugelassen
werden: das des „niedrigsten Preises” und das des
„wirtschaftlich günstigsten Angebots”.
Um bei der Zuschlagserteilung
die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die
– in der Rechtsprechung anerkannte – Verpflichtung zur
Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder
Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand
deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die Auftraggeber
haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung anzugeben,
und zwar so rechtzeitig, dass diese Angaben den Bietern bei der Erstellung
ihrer Angebote bekannt sind. Die Auftraggeber können in begründeten
Ausnahmefällen, die zu rechtfertigen sie in der Lage sein müssen, auf die
Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten, wenn diese Gewichtung
insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht im Vorhinein
vorgenommen werden kann. In diesen Fällen müssen sie diese Kriterien in der
absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.
Beschließen die Auftraggeber,
dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, so sollten sie
die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses
bewerten. Zu diesem Zweck sollten sie die wirtschaftlichen und qualitativen
Kriterien festlegen, anhand deren insgesamt das für den Auftraggeber
wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt werden kann. Die Festlegung dieser
Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand ab, als sie es ermöglichen
müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in
den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten
sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis jedes Angebots zu bestimmen. Damit die
Gleichbehandlung gewährleistet ist, müssen die Zuschlagskriterien einen
Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. Wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, versetzen die wirtschaftlichen und qualitativen
Zuschlagskriterien, wie z. B. Kriterien zur Erfüllung von Umweltanforderungen,
den Auftraggeber in die Lage, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, so
wie es in den Leistungsbeschreibungen festgelegt ist, einzugehen. Unter
denselben Voraussetzungen kann ein Auftraggeber auch Kriterien zur Erfüllung
sozialer Anforderungen anwenden, die insbesondere den – in den
vertraglichen Spezifikationen festgelegten – Bedürfnissen besonders
benachteiligter Bevölkerungsgruppen entsprechen, denen die Nutznießer/Nutzer
der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen angehören.
(56) Die Zuschlagskriterien
sollten nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinflussen, die die
Vergütung bestimmter Dienstleistungen, wie die Dienstleistung von Architekten,
Ingenieuren oder Rechtsanwälten, regeln.
(57) Die Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für
die Fristen, Daten und Termine
sollte für die Berechnung
der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten.
(58) Die vorliegende Richtlinie
sollte unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder
der Mitgliedstaaten gelten und nicht die Anwendung anderer Bestimmungen des
Vertrags, insbesondere der Artikel 81 und 86, berühren.
(59) Die Richtlinie sollte
nicht die Frist gemäß Anhang XXV berühren, innerhalb deren die Mitgliedstaaten
zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 93/38/EWG verpflichtet
sind.
(60) Die zur Durchführung
dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden
–
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