BAG Urteil v. - 10 AZR 380/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O

Instanzenzug: ArbG Halle 8 Ca 374/05 vom LAG Sachsen-Anhalt 5 (10) (2) Sa 517/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Heimzulage.

Die Klägerin ist beim beklagten Land als pädagogische Mitarbeiterin im Landesbildungszentrum für Körperbehinderte in Halle (LBZ) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist auf die Bestimmungen des ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Bezug genommen.

Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach VergGr. V c Teil II G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT-O. Dieser Teil enthält die Protokollnotiz Nr. 1, in der eine Heimzulage vorgesehen ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die tariflichen Voraussetzungen für diese Zulage.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land ihr auch nach dem eine Erschwernis-/Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O (B/TdL) in Höhe von 61,36 Euro monatlich zu zahlen sowie die nach diesem Zeitpunkt einbehaltenen bzw. mit ihrer Vergütung verrechneten Zulagebeträge zurückzuerstatten hat.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig, so dass ihr die Heimzulage nicht zustehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen.

Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt. Diese legten mit Schriftsatz vom Berufung ein. Die Berufung wurde der Kammer 2 zugeteilt (- 2 Sa 517/05 -). Die Zuteilung erfolgte nach A III Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans für den richterlichen Dienst beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (GVPl.) im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig war, das durch Präsidiumsbeschluss vom von der Kammer 3 aus Belastungsgründen an die Kammer 2 zugeteilt worden war (- 2 (3) Sa 211/05 -). Die Vorschriften A III Nr. 1 und 2 lauten:

"1. Für alle Berufungs- und Beschwerdeverfahren zwischen denselben Parteien/Beteiligten, in denen eine Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits tätig war (Haupt- und Nebenverfahren bei Sa-, Ta- und TaBV-Sachen einschließlich zugehöriger Ha-Verfahren, insbesondere bei Restitutionsklagen, Zwangsvollstreckungsgegenklagen, Berufungen gegen Schlussurteile nach vorangegangenen Teilurteilen, Entscheidungen des Hauptprozesses nach vorausgegangenem Arrest oder einstweiliger Verfügung - auch auf Beschäftigung und nachfolgendem Kündigungsschutzprozess -, bei Endurteilen, nach Zwischenurteilen oder als Beschwerdeinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verfahren zur Erlangung der Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung der Berufung), ist diejenige Kammer zuständig, die in diesem Verfahren bereits tätig war.

2. Außerdem fallen alle neuen Berufungs- und Beschwerdeverfahren zwischen denselben Parteien/Beteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern, zwischen denen im Zeitpunkt des Neueingangs noch ein anderes Verfahren anhängig ist, in die Zuständigkeit derjenigen Kammer, die mit der bereits anhängigen Sache befasst ist. Die Anhängigkeit eines Verfahrens endet im Fall einer instanzabschließenden Entscheidung mit ihrer Verkündung, ansonsten mit ihrer Zustellung."

Unter dem legte der Vorsitzende der Kammer 2 das Verfahren - 2 (3) Sa 211/05 - nach A III Nr. 3 GVPl. im Hinblick auf das noch anhängige Berufungsverfahren - 10 (11) Sa 745/04 - (A ./. Land Sachsen-Anhalt) dem Vorsitzenden der Kammer 10 mit der Bitte um Prüfung der Übernahme vor. Mit Datum vom erklärte der Vorsitzende der Kammer 10 die Übernahme des Verfahrens. Am wurde zeitgleich auch das Berufungsverfahren - 2 Sa 517/05 - an die Kammer 10 abgegeben (- 10 (2) Sa 517/05 -).

Das Berufungsverfahren A ./. Land Sachsen-Anhalt (- 10 (11) Sa 745/04 -) wurde am von der Kammer 10 entschieden. Da nach diesem Zeitpunkt noch die Parallelsachen - 5 Sa 508/05 -, - 5 Sa 513/05 -, - 5 Sa 514/05 -, - 5 Sa 515/05 -, - 5 Sa 516/05 - und - 5 Sa 518/05 - bei der Kammer 5 anhängig waren, wurde die vorliegende Sache am nach A III Nr. 3 GVPl. der Kammer 5 zugeteilt. Diese Vorschrift lautet:

"Für Parallelsachen und Zusammenhangssachen ist insgesamt die Kammer zuständig, der nach der allgemeinen Zuweisung die erste der betreffenden Sachen zugefallen ist oder nach 1. oder 2. zufällt, soweit diese im Zeitpunkt des Eingangs der Parallel- oder Zusammenhangssachen noch anhängig ist. Die Anhängigkeit einer Sache endet im Fall einer instanzabschließenden Entscheidung mit ihrer Verkündung, im schriftlichen Verfahren mit ihrer Zustellung. Bei gleichzeitigem Eingang gilt B I entsprechend.

Parallel- und Zusammenhangssachen bei Berufungs- und Beschwerdeverfahren im o. g. Sinne (Ziff. 1) liegen vor bei

a) Identität auf Seiten einer Partei und

b) zumindest teilweiser Identität des Lebenssachverhalts, auf dem die Streitgegenstände beruhen.

Beispiele: Massenkündigungen wegen Betriebsschließung u. ä. oder aller Beteiligten an einer bestimmten Pflichtwidrigkeit, Massenänderungskündigungen zur Streichung von Zulagen, Ruhegeldklagen auf der Grundlage einer bestimmten Auslegung derselben Regelung der betrieblichen Versorgungsordnung, Feststellung des Eingreifens von § 613 a BGB aus Anlass einer Betriebsveräußerung, Lohnklagen aus Annahmeverzug auf der Grundlage desselben Ereignisses, Lohnklagen und Beschlussverfahren gemäß § 37 BetrVG, die dieselbe Schulungsveranstaltung gegen denselben Arbeitgeber betreffen.

...

Das Präsidium entscheidet bei Zweifeln darüber, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Parallel- und Zusammenhangssachen vorliegen."

Im vorliegenden Berufungsverfahren (nunmehr - 5 (10) (2) Sa 517/05 -) hat die Klägerin gerügt, die Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Die ebenfalls am LBZ in gleicher Funktion wie sie beschäftigte Angestellte A habe gleichfalls die Zahlung der Heimzulage gerichtlich geltend gemacht. Die Berufung gegen das diese Klage abweisende Urteil sei am beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am18. Januar 2005 der Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts zugeteilt worden (- 10 (11) Sa 745/04 -). Da es sich bei der vorliegenden Sache um eine Parallelsache im Sinne des Geschäftsverteilungsplans gehandelt habe, hätte sie - ebenso wie die weiteren Parallelsachen, die entgegen dem Geschäftsverteilungsplan in der Kammer 5 verblieben seien - nicht an die Kammer 5 abgegeben werden dürfen, sondern hätte von der Kammer 10 entschieden werden müssen.

Die Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom die Klage abgewiesen. Am gleichen Tag wurde das einstweilige Verfügungsverfahren durch Rücknahme erledigt.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Dabei rügt sie weiterhin die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat hinsichtlich der geschäftsplanmäßigen Zuteilung der Sache eine Stellungnahme des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt eingeholt.

Gründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der von der Klägerin gerügte absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gem. § 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG liegt vor.

I. Die Klägerin hat die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unter Darlegung der entsprechenden Tatsachen ordnungsgemäß iSv. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben.

II. Die Rüge ist auch begründet.

1. § 547 Nr. 1 ZPO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich Berufenen ( - BAGE 101, 145 unter Bezugnahme auf - AP GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5; - 9 AZR 172/97 - AP GVG § 21e Nr. 4 = EzA GVG § 21e Nr. 1; - NJW 1993, 600). Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als dem Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters folgt, dass die Rechtsprechungsorgane nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne vorgesehen ist. "Gesetzlicher Richter" bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige Richter im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss. Kennzeichen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist die normative, abstrakt-generelle Vorherbestimmung des jeweils für die Entscheidung zuständigen Richters ( - BAGE 84, 189, 194).

2. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Entscheidung des Rechtsstreits durch die Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben. Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans hätte der Rechtsstreit von der Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts entschieden werden müssen. Dies ist trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände unterblieben.

a) Die Zuteilung des Rechtsstreits an die Kammer 10 am entsprach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans. Das Berufungsverfahren - 2 Sa 517/05 - war zunächst nach A III Nr. 2 GVPl. der Kammer 2 zugeteilt worden, da dieser durch Präsidiumsbeschluss vom das zwischen den Parteien anhängige einstweilige Verfügungsverfahren zugeteilt worden war. Im Hinblick auf die Regelung für Parallelsachen in A III Nr. 3 GVPl. hat der Vorsitzende der Kammer 2 das Berufungsverfahren am dem Vorsitzenden der Kammer 10 vorgelegt, bei dem die seit dem anhängige Parallelsache A ./. Land Sachsen-Anhalt (- 10 (11) Sa 745/04 -) anhängig war. Der Vorsitzende der Kammer 10 übernahm das Verfahren, das der Kammer 10 am demgemäß entsprechend den Regelungen im Geschäftsverteilungsplan zugeteilt wurde. Die Zuständigkeit der Kammer 10 war somit geschäftsplanmäßig ordnungsgemäß begründet.

Diese konnte nicht dadurch entfallen, dass die zuständigkeitsbegründende Parallelsache A ./. Land Sachsen-Anhalt (- 10 (11) Sa 745/04 -) am von der Kammer 10 entschieden wurde und danach die in der Kammer 5 anhängigen Parallelsachen, die entgegen der Regelung im Geschäftsverteilungsplan von der Kammer 5 nicht an die Kammer 10 abgegeben worden waren, nunmehr als zuständigkeitsbegründend angesehen wurden. Der Senat hat im Einzelnen in den Verfahren - 10 AZR 375/06 - bis - 10 AZR 379/06 - und - 10 AZR 381/06 - ausgeführt, dass diese Sachen vor der Entscheidung der Kammer 10 in der Parallelsache A ./. Land Sachsen Anhalt am von der Kammer 5 an die Kammer 10 hätten abgegeben werden müssen. Dass dies unterblieben ist, kann nicht dazu führen, dass die vorliegende geschäftsplanmäßig zutreffend der Kammer 10 zugeteilte Sache an die geschäftsplanmäßig nicht zuständige Kammer 5 abgegeben wurde. Damit wurde die nicht dem Geschäftsverteilungsplan entsprechende Zuständigkeit der Kammer 5 auf die vorliegende Sache erstreckt und eine Entscheidung durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer 10 verhindert. Auf den Zeitpunkt der Registrierung der abgegebenen Sachen durch die Geschäftsstelle kommt es nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht an, sondern auf den Eingang.

3. Die Sache war an die Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen, da nur dadurch der Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters geheilt werden kann (vgl. - AP GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5).

Fundstelle(n):
EAAAC-57567

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein