Zu den Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung bei der Nutzung eines Gebäudes, das die Betriebsgesellschaft für ihren
Betrieb benötigt.
Einer sachlichen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Besitzunternehmer nicht selbst Eigentümer der gesamten Flächen
ist. Denn es ist nicht maßgeblich, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage als Eigentümer oder aus einem eigenen Recht anderer
Art genutzt werden kann.
Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, genügen auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen,
sofern der Überlassende zur Nutzungsüberlassung befugt ist.
Zu den Anforderungen an die sog. personelle Verflechtung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1595 Nr. 20 EStB 2008 S. 28 Nr. 1 QAAAC-57109
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.05.2007 - 2 K 777/01
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