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Schadensersatzrecht; | Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 852 BGB)
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche ,,Verhandeln'' i. S. des § 852 Abs. 2 BGB ist weit zu verstehen. Nach st. Rspr. des BGH genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird ().