Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen (hier: mittels In-vitro-Fertilisation,
IVF) können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn seit mehr als 10 Jahren
eine feste Partnerschaft mit dem Lebensgefährten besteht (Anschluss an ). Ein Anspruch
auf den Steuerabzug ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-56973
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.11.2006 - 1 K 4/05
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