Ein formloser Antrag des Stpfl. auf Hinausschieben einer Betriebsprüfung i. S. des § 197 Abs. 2 AO erfordert, dass der klare
und eindeutige Wunsch des Stpfl. zum Ausdruck kommt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben. Diese Voraussetzungen liegen auch
vor, wenn der Stpfl. und der Prüfer eine Vereinbarung darüber treffen, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.
Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist wird nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verschiebung ursächlich für das
Hinausschieben des Prüfungsbeginns war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 321 Nr. 12 EFG 2007 S. 1567 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3683 FAAAC-56787
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.07.2007 - 15 K 443/02
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