Keine Abgeltung von Fahrten zur Überschusseinkünfteerzielung durch 1 v.H.-Regel
Leitsatz
Mit „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte” i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG sind nur Fahrten gemeint,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Werden Arbeitsstätten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen anderer
Arbeitgeber angefahren, schließt das die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG aus.
Die Nutzung eines überlassenen Pkw im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses stellt einen zusätzlichen Sachbezug dar,
der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Auch wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verweist,
tritt dadurch keine Abgeltungswirkung durch die Anwendung der 1-v. H.-Regelung für sämtliche nicht für den Arbeitgeber durchgeführten
Fahrten ein.
Vielmehr ist ein zusätzlicher Sachbezug zu erfassen, der nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bemessen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2008 S. 7 DStRE 2007 S. 1446 Nr. 22 EFG 2007 S. 1582 Nr. 20 VAAAC-56786
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2007 - 11 K 502/06
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