Artikel 36 Notifizierung, Überwachung und
Überprüfung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Liberalisierung
des Telekommunikationssektors und ein zunehmender Wettbewerb und
größere Wahlmöglichkeiten bei Kommunikationsdiensten gehen Hand
in Hand mit gleichzeitig erfolgenden Maßnahmen zur Schaffung eines
harmonisierten Rechtsrahmens, der die Erbringung eines Universaldienstes
gewährleistet. Das Konzept des Universaldienstes muss weiterentwickelt
werden, um Fortschritten bei der Technik und der Marktentwicklung sowie
geänderten Nutzerbedürfnissen zu entsprechen. In dem Rechtsrahmen,
der für die 1998 erfolgte vollständige Liberalisierung des
Telekommunikationsmarkts geschaffen worden ist, wurden der Mindestumfang der
Universaldienstverpflichtungen und Regeln für die Kostenrechnung und die
Finanzierung des Universaldienstes festgelegt.
(2) Nach Artikel 153
des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Verbraucherschutz bei.
(3) Die Gemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten sind im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der
Welthandelsorganisation über die Basistelekommunikation Verpflichtungen
bezüglich des Rechtsrahmens für Telekommunikationsnetze und -dienste
eingegangen. Jedes Mitglied der Welthandelsorganisation hat dabei das Recht,
die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die es
aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von
vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, nicht
diskriminierende und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine
größeren Lasten auferlegen, als für die Art des vom Mitglied
festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(4) Zu der
Gewährleistung des Universaldienstes (d. h. der Bereitstellung eines
festgelegten Mindestangebots an Diensten für alle Endnutzer zu einem
erschwinglichen Preis) kann auch die Bereitstellung von einigen Diensten
für bestimmte Endnutzer zu Preisen gehören, die von denen, die sich
aus den üblichen Marktbedingungen ergeben, abweichen. Die
Entschädigung der Unternehmen, die für die Bereitstellung solcher
Dienste unter diesen Voraussetzungen benannt werden, müssen jedoch nicht
zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern die benannten Unternehmen
für die entstandenen spezifischen Nettokosten entschädigt werden und
sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral angelastet wird.
(5) In einem
Wettbewerbsmarkt sollten bestimmte Verpflichtungen für alle Unternehmen
gelten, die öffentlich zugängliche Telefondienste an festen
Standorten erbringen, andere sollten nur für Unternehmen gelten, die
über eine beträchtliche Marktmacht verfügen oder als
Universaldienstbetreiber benannt wurden.
(6) Der Netzabschlusspunkt
stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für
Kommunikationsendeinrichtungen. Die nationale Regulierungsbehörde ist
für die Festlegung des Standortes des Netzabschlusspunkts zuständig,
die Festlegung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags der
betreffenden Unternehmen.
(7) Die Mitgliedstaaten
sollten weiterhin dafür sorgen, dass die in Kapitel II beschriebenen
Dienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem
Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter
Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem
erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten
können im Zusammenhang mit Universaldienstverpflichtungen in Anbetracht
der innerstaatlichen Gegebenheiten spezifische Maßnahmen für
Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten ergreifen, um
sicherzustellen, dass diese Zugang zu den in Kapitel II beschriebenen
Diensten erhalten und dass diese Dienste erschwinglich sind, sowie dafür
zu sorgen, dass dieser Zugang insbesondere für ältere Menschen,
Behinderte und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unter
denselben Bedingungen möglich ist. Solche Maßnahmen können auch
Maßnahmen einschließen, die direkt auf Verbraucher mit besonderen
sozialen Bedürfnissen ausgerichtet sind und mit denen bestimmten
Verbrauchern Unterstützung geboten wird, z. B. durch spezifische
Maßnahmen wie Schuldenerlass, die nach Einzelprüfung der
Anträge ergriffen werden.
(8) Eine grundlegende
Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen
Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem
erschwinglichen Preis bereitzustellen. Diese Anforderung ist auf einen
einzelnen Schmalbandnetzanschluss begrenzt, dessen Bereitstellung von den
Mitgliedstaaten auf den Hauptstandort/Hauptwohnsitz des Endnutzers
beschränkt werden kann, und erstreckt sich nicht auf das
diensteintegrierende digitale Netz (ISDN), das zwei oder mehr gleichzeitig
benutzbare Anschlüsse bereitstellt. Es sollte weder Einschränkungen
hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dieser Anschluss
vorgenommen wird, so dass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose
Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei
geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil
davon erbringen. Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz an einem
festen Standort sollten Sprach- und Datenkommunikation mit
Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu
Online-Diensten, wie sie z. B. über das öffentliche Internet
angeboten werden, geeignet sind. Die vom jeweiligen Nutzer festgestellte
Geschwindigkeit des Internet-Zugangs kann von zahlreichen Faktoren, unter
anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter
sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird,
abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen
Schmalbandanschluss an das öffentliche Telefonnetz unterstützt wird,
hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch von
dem Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte
Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Derzeit
verfügbare Modems für das Sprachband weisen in der Regel
Übertragungsraten von 56 kbit/s auf und passen die
Übertragungsrate automatisch an die veränderliche
Leitungsqualität an, so dass die tatsächliche Übertragungsrate
unter 56 kbit/s liegen kann. Es muss ein gewisser Spielraum geboten
werden, damit die Mitgliedstaaten zum einen gegebenenfalls Maßnahmen
ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse eine
solche Übertragungsrate unterstützen können, und zum anderen
gegebenenfalls Übertragungsraten unterhalb dieser Obergrenze von
56 kbit/s zulassen können, damit z. B. die Möglichkeiten
der Drahtlostechnologien (einschließlich zellularer Mobilfunknetze)
genutzt werden, um einem größeren Anteil der Bevölkerung
Universaldienste anzubieten. Von besonderer Bedeutung kann dies für einige
Beitrittsländer sein, in denen die Erschließungsdichte der Haushalte
mit herkömmlichen Telefonanschlüssen noch relativ niedrig ist. In
bestimmten Fällen, in denen der Anschluss an das öffentliche
Telefonnetz an einem festen Standort für einen zufrieden stellenden
Internetzugang eindeutig nicht ausreicht, sollten die Mitgliedstaaten in der
Lage sein, eine Aufrüstung des Anschlusses entsprechend dem Niveau
vorzuschreiben, das der Mehrzahl der Teilnehmer zur Verfügung steht, so
dass Übertragungsraten unterstützt werden, die für den
Internetzugang ausreichen. Wenn solche besonderen Maßnahmen eine
Nettokostenbelastung für die betreffenden Verbraucher verursachen, kann
der Nettoeffekt in eine Nettokostenrechnung der Universaldienstverpflichtungen
einbezogen werden.
(9) Durch die Bestimmungen
dieser Richtlinie wird nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten für
die Bereitstellung der Netz- und Dienstbestandteile des Universaldienstes
verschiedene Unternehmen benennen. Die benannten Unternehmen, die die
Netzbestandteile stellen, können verpflichtet werden, den Bau und die
Wartung im erforderlichen und angemessenen Umfang sicherzustellen, um allen
zumutbaren Anträgen auf Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an
einem festen Standort sowie auf Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an
einem festen Standort zu entsprechen.
(10) Ein erschwinglicher
Preis bedeutet einen Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung
der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt, was auch
die Festlegung standortunabhängiger einheitlicher Tarife oder besondere
Tarifoptionen zur Abdeckung der Bedürfnisse einkommensschwacher Nutzer
umfassen kann. Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher
hängt auch mit ihren Möglichkeiten zusammen, ihre Ausgaben zu
überwachen und zu steuern.
(11) Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen
ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen
Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung.
Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse
und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht
gesperrt haben, und ihre Nummern (einschließlich der Festnetz- und
Mobilfunknummern) umfasst; sie wünschen ferner, dass diese Informationen
ohne Vorzugsbehandlung bereitgestellt werden. Nach der Richtlinie 97/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation
wird das Recht der
Teilnehmer auf Privatsphäre hinsichtlich der Aufnahme ihrer
personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis
sichergestellt.
(12) Für die
Bürger ist es wichtig, dass eine ausreichende Zahl öffentlicher
Münz- und Kartentelefone bereitgestellt wird und dass Notrufnummern,
insbesondere die einheitliche europäische Notrufnummer 112, von jedem
Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen
aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos angerufen werden können. Die
europäische Notrufnummer 112 ist unzureichend bekannt, weshalb den
Bürgern die zusätzliche Sicherheit, die diese Notrufmöglichkeit
– insbesondere bei Reisen in anderen Mitgliedstaaten – bietet,
nicht zugute kommt.
(13) Die Mitgliedstaaten
sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu allen
öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort sowie die
Erschwinglichkeit dieser Dienste für behinderte Nutzer und Nutzer mit
besonderen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten. Zu den besonderen
Maßnahmen für behinderte Nutzer könnten gegebenenfalls die
Bereitstellung zugänglicher öffentlicher Telefone, öffentlicher
Schreibtelefone oder gleichwertige Maßnahmen für Gehörlose und
Sprachgestörte, die kostenlose Bereitstellung von Auskunftsdiensten oder
gleichwertige Maßnahmen für Blinde und Sehbehinderte und die auf
Antrag erfolgende Bereitstellung von Einzelverbindungsnachweisen in einem
alternativen Format für Blinde und Sehbehinderte gehören. Besondere
Maßnahmen müssen gegebenenfalls auch getroffen werden, damit
behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen die
Notrufnummer 112 nutzen können und eine ähnliche
Möglichkeit zur Auswahl verschiedener Betreiber oder Diensteanbieter haben
wie andere Verbraucher. Im Zusammenhang mit einer Reihe von Parametern sind
Dienstqualitätsstandards aufgestellt worden, um die Qualität der
für die Teilnehmer erbrachten Dienste zu überprüfen und zu
beurteilen, wie effizient die als Universaldienstbetreiber benannten
Unternehmen diese Standards erfüllen. Es gibt jedoch noch keine
Dienstqualitätsstandards im Hinblick auf behinderte Nutzer.
Leistungsstandards und einschlägige Parameter sollten für behinderte
Nutzer aufgestellt werden und sind in Artikel 11 dieser Richtlinie
vorgesehen. Darüber hinaus sollte es den nationalen
Regulierungsbehörden ermöglicht werden, die Veröffentlichung von
Leistungsdaten im Zusammenhang mit der Dienstqualität zu verlangen, wenn
solche Standards und Parameter aufgestellt werden. Der Universaldienstbetreiber
sollte keine Maßnahmen treffen, mit denen die Nutzer daran gehindert
werden, auf das Diensteangebot anderer Betreiber oder Dienstleister in
Kombination mit seinen eigenen, als Teil des Universaldienstes erbrachten
Diensten zurückzugreifen.
(14) Aufgrund der
großen Bedeutung sollte der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz und
dessen Nutzung an einem festen Standort für jedermann, der dies in
zumutbarer Weise beantragt, verfügbar sein. Gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand
objektiver Kriterien zu entscheiden, welchen Unternehmen
Universaldienstverpflichtungen gemäß dieser Richtlinie auferlegt
werden, wobei die Fähigkeit und Bereitschaft von Unternehmen, alle oder
einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen,
gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Es ist wichtig, dass die
Universaldienstverpflichtungen auf die effizienteste Weise erfüllt werden,
damit die Nutzer im allgemeinen Preise zahlen, die den Kosten einer effizienten
Erbringung entsprechen. Ebenso wichtig ist, dass Universaldienstanbieter die
Integrität des Netzes sowie die Kontinuität und Qualität der
Dienste aufrechterhalten. Die Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und
einer größeren Auswahl bietet mehr Möglichkeiten dafür,
dass alle oder ein Teil der Universaldienste von anderen Unternehmen als
solchen mit beträchtlicher Marktmacht erbracht werden.
Universaldienstverpflichtungen könnten daher in bestimmten Fällen
Unternehmen auferlegt werden, die den Zugang und die Dienste nachweislich auf
die kostengünstigste Weise bereitstellen, und zwar auch im Rahmen von
wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren. Entsprechende
Verpflichtungen könnten als Bedingungen von Genehmigungen zur Erbringung
öffentlich zugänglicher Dienste aufgenommen werden.
(15) Die Mitgliedstaaten
sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung öffentlich
zugänglicher Telefondienste, insbesondere hinsichtlich der
Erschwinglichkeit, überwachen. Die Erschwinglichkeit des Telefondienstes
steht sowohl mit den Informationen in Zusammenhang, die die Nutzer zu den
Kosten der Telefonnutzung erhalten, als auch mit den relativen Kosten für
die Nutzung des Telefons im Vergleich zu anderen Diensten, und steht auch mit
der Fähigkeit der Nutzer zur Kontrolle der Ausgaben in Verbindung.
Erschwinglichkeit bedeutet daher, den Verbrauchern Rechte zu verschaffen, indem
Unternehmen, die als Erbringer von Universaldiensten benannt werden,
Verpflichtungen auferlegt werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören ein
bestimmter Detaillierungsgrad bei Einzelverbindungsnachweisen, die
Möglichkeit, bestimmte abgehende Anrufe selektiv zu sperren (z. B.
für teure Verbindungen zu Sonderdiensten mit erhöhter Gebühr),
die Möglichkeit der Verbraucher, ihre Ausgaben durch Vorauszahlung zu
begrenzen und mit vorab entrichteten Anschlussentgelten zu verrechnen. Solche
Maßnahmen müssen gegebenenfalls anhand der Marktentwicklungen
überprüft und angepasst werden. Nach den derzeitigen Bedingungen ist
es nicht erforderlich, Betreibern mit Universaldienstverpflichtungen
vorzuschreiben, die Teilnehmer darauf hinzuweisen, wenn eine im Voraus
festgelegte Ausgabenhöhe erreicht wurde oder ein ungewöhnliches
Nutzungsverhalten festgestellt wird. Bei einer künftigen
Überprüfung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollte
überlegt werden, ob es nötig ist, die Teilnehmer auf diese Fälle
hinzuweisen.
(16) Außer in
Fällen wiederholter verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung von
Rechnungen sollten die Verbraucher von der sofortigen Trennung vom Netz
aufgrund von Zahlungsverzug geschützt sein und, insbesondere im Fall
strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste, weiterhin Zugang zu
wesentlichen Telefondiensten haben, solange die Streitigkeit nicht beigelegt
ist. Die Mitgliedstaaten könnten die weitere Gewährung des Zugangs
davon abhängig machen, dass der Teilnehmer weiterhin die Mietentgelte
für die Leitung zahlt.
(17) Qualität und
Preis sind Schlüsselfaktoren in einem Wettbewerbsmarkt, und die nationalen
Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, von Unternehmen, denen
Universaldienstverpflichtungen auferlegt wurden, erzielte Dienstqualität
zu überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten
bezüglich der Dienstqualität, die von diesen Unternehmen erzielt
wird, in der Lage sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wo sie dies
für erforderlich halten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten
auch in der Lage sein, die Dienstqualität, die von anderen Unternehmen
erzielt wird, die öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich
zugängliche Telefondienste für Benutzer an festen Standorten
betreiben, zu überwachen.
(18) Die Mitgliedstaaten
sollten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von
Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen
nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu
Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen
Standards liegen, erfüllt werden können. Es ist wichtig
sicherzustellen, dass die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen
ordnungsgemäß berechnet werden und jede Finanzierung möglichst
geringe verfälschende Auswirkungen auf den Markt und die Unternehmen hat
und mit Artikel 87 und 88 des Vertrags vereinbar ist.
(19) Bei jeder Berechnung
der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Erträgen
ebenso wie den immateriellen Vorteilen, die sich aus der Erbringung des
Universaldienstes ergeben, angemessen Rechnung getragen werden, doch sollte das
allgemeine Ziel kostenorientierter Preisstrukturen nicht beeinträchtigt
werden. Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten anhand
transparenter Verfahren berechnet werden.
(20) Die
Berücksichtigung des immateriellen Nutzens bedeutet, dass der finanzielle
indirekte Nutzen geschätzt wird, den ein Unternehmen aus seiner Position
als Erbringer eines Universaldienstes zieht, und bei der Ermittlung der
Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der
Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird.
(21) Stellt eine
Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein
Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur effektiven
Anlastung der Nettokosten festlegen können. Deckung durch öffentliche
Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der
Universaldienstverpflichtungen. Vertretbar ist auch, dass festgestellte
Nettokosten von allen Nutzern in transparenter Weise durch Abgaben auf die
Unternehmen getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die
Nettokosten unterschiedlicher Bestandteile des Universaldienstes durch
unterschiedliche Mechanismen zu finanzieren und/oder die Nettokosten einiger
oder aller Bestandteile über jeden Mechanismus oder eine Kombination der
Mechanismen zu finanzieren. Bei Kostenanlastung durch Abgaben auf die
Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das
Aufteilungsverfahren auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien
beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Dieser Grundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neue Anbieter, die
noch keine nennenswerte Marktpräsenz erlangt haben, von dieser Regelung zu
befreien. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass
die Marktteilnehmer nur zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen
beitragen, nicht aber zu anderen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit
der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen zusammenhängen. Bei
den Anlastungsmechanismen sollten in allen Fällen die Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts, bei Aufteilungsmechanismen insbesondere die
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der
Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Bei den
Finanzierungsmechanismen sollte sichergestellt sein, dass Nutzer in einem
Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Universaldienstkosten in einem anderen
Mitgliedstaat leisten, z. B. bei Anrufen von einem Mitgliedstaat in einen
anderen.
(22) Beschließt ein
Mitgliedstaat, die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aus
öffentlichen Mitteln zu finanzieren, ist dies so zu verstehen, dass dies
die Finanzierung aus staatlichen Haushalten einschließlich anderer
öffentlicher Finanzierungsquellen, wie beispielsweise staatliche
Lotterien, umfasst.
(23) Die Nettokosten der
Universaldienstverpflichtungen können auf alle oder auf bestimmte
Unternehmensgruppen aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür
Sorge, dass die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen
Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der
Verhältnismäßigkeit durch diesen Aufteilungsmechanismus nicht
verletzt werden. Geringstmögliche Marktverfälschung bedeutet, dass
die Beiträge so angelastet werden, dass die finanzielle Belastung der
Endnutzer möglichst gering gehalten wird, beispielsweise durch eine
möglichst breite Streuung der Beiträge.
(24) Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten sich davon überzeugen, dass diejenigen
Unternehmen, die eine Finanzierung für den Universaldienst erhalten, zur
Begründung ihres Antrags mit hinreichender Genauigkeit die spezifischen
Faktoren angeben, die die Finanzierung erforderlich machen. Die für die
Universaldienstverpflichtungen geltenden Kostenrechnungs- und
Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitgeteilt
werden, damit die Vereinbarkeit mit dem Vertrag überprüft wird.
Für die benannten Betreiber besteht der Anreiz, die ermittelten
Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen anzuheben. Deshalb sollten die
Mitgliedstaaten bei den zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen
erhobenen Beträgen für effektive Transparenz und Kontrolle
sorgen.
(25) Die
Kommunikationsmärkte entwickeln sich weiter, und zwar sowohl hinsichtlich
der benutzten Dienste als auch hinsichtlich der technischen Mittel, mit denen
sie für die Nutzer erbracht werden. Die auf Gemeinschaftsebene
festgelegten Universaldienstverpflichtungen sollten daher regelmäßig
überprüft werden, damit eine Änderung oder Neufestlegung des
Umfangs vorgeschlagen werden kann. Eine solche Überprüfung sollte der
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung und auch der
Tatsache Rechnung tragen, dass eine Änderung des Umfangs die beiden
Kriterien für Dienste erfüllen muss, die der großen Mehrheit
der Bevölkerung zur Verfügung stehen, mit dem damit einhergehenden
Risiko der sozialen Ausgrenzung derjenigen, die sich diese Dienste nicht
leisten können. Bei einer Änderung des Umfangs der
Universaldienstverpflichtungen ist darauf zu achten, dass bestimmte technische
Varianten anderen gegenüber nicht künstlich bevorzugt werden, dass
Unternehmen dieses Sektors keine unverhältnismäßige Finanzlast
aufgebürdet wird (wodurch die Marktentwicklung und die Innovation
beeinträchtigt würden) und dass etwaige Finanzlasten nicht
ungerechterweise einkommensschwachen Verbrauchern aufgebürdet werden.
Änderungen des Umfangs bedeuten automatisch, dass etwaige Nettokosten
über die in dieser Richtlinie zugelassenen Verfahren finanziert werden
können. Den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt, den Marktbeteiligten
Finanzbeiträge für Maßnahmen aufzuerlegen, die nicht Teil der
Universaldienstverpflichtungen sind. Einzelnen Mitgliedstaaten bleibt es
freigestellt, besondere Maßnahmen (außerhalb der
Universaldienstverpflichtungen) aufzuerlegen und sie unter Beachtung des
Gemeinschaftsrechts zu finanzieren, nicht jedoch durch Beiträge der
Marktbeteiligten.
(26) Ein effektiverer
Wettbewerb auf allen Zugangs- und Dienstleistungsmärkten wird den Nutzern
mehr Wahlmöglichkeiten bieten. Das Ausmaß des wirksamen Wettbewerbs
und der Wahlmöglichkeiten unterscheidet sich innerhalb der Gemeinschaft
und innerhalb der Mitgliedstaaten von Gebiet zu Gebiet und je nach Zugangs- und
Dienstleistungsmarkt. Beim Zugang und bei bestimmten Diensten sind einige
Nutzer möglicherweise ganz von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht abhängig. Allgemein ist es aus Gründen der Effizienz und
zur Stärkung eines wirksamen Wettbewerbs wichtig, dass die von einem
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erbrachten Dienste den Kosten
entsprechen. Aus Gründen der Effizienz und aus sozialen Gründen
sollten die Endnutzertarife die Gegebenheiten sowohl bei der Nachfrage als auch
bei den Kosten widerspiegeln, sofern dies nicht zu
Wettbewerbsverfälschungen führt. Es besteht das Risiko, dass ein
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf eine Weise tätig wird,
die den Markteintritt behindert oder den Wettbewerb verfälscht,
beispielsweise durch die Berechnung überhöhter Preise, die
Festsetzung von Kampfpreisen, die obligatorische Bündelung von
Endnutzerdienstleistungen oder die ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter
Kunden. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis
haben, einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach
gebührender Prüfung als letztes Mittel Regulierungsmaßnahmen
auf Bezug auf Endnutzer aufzuerlegen. Preisobergrenzen, geografische
Mittelwerte oder vergleichbare Instrumente, sowie nicht-regulatorische
Maßnahmen wie öffentlich verfügbare Vergleiche von
Endnutzertarifen könnten eingesetzt werden, um das Ziel der Förderung
eines wirksamen Wettbewerbs, gleichzeitig aber auch das Ziel der Wahrung
öffentlicher Interessen, wie die fortdauernde Erschwinglichkeit der
öffentlich zugänglichen Telefondienste für bestimmte
Verbraucher, zu erreichen. Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre
Regulierungsaufgaben in diesem Bereich, einschließlich der Auferlegung
von bestimmten Tarifen, wahrnehmen können, müssen ihnen entsprechende
Informationen der Kostenrechnung zugänglich sein.
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer sollten
jedoch nur auferlegt werden, wenn die nationalen Regulierungsbehörden der
Auffassung sind, dass entsprechende Maßnahmen auf Großkundenebene
oder Maßnahmen hinsichtlich der Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl
die Erreichung des Ziels der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und der
Wahrung öffentlicher Interessen nicht gewährleisten
würden.
(27) Erlegt eine nationale
Regulierungsbehörde Verpflichtungen zur Anwendung eines
Kostenrechnungssystems auf, um die Preiskontrolle zu unterstützen, so kann
sie selbst eine jährliche Überprüfung durchführen, um die
Einhaltung des Kostenrechnungssystems zu gewährleisten, sofern sie
über das erforderliche, qualifizierte Personal verfügt, oder sie kann
die Überprüfung von einer anderen qualifizierten, vom Betreiber
unabhängigen Stelle durchführen lassen.
(28) Es wird für
erforderlich gehalten, dass die geltenden Vorschriften für das
Mindestangebot an Mietleitungen nach dem Telekommunikationsrecht der
Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom
5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen
weiterhin so lange
angewandt werden, bis die nationalen Regulierungsbehörden nach den
Marktanalyseverfahren der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie)
feststellen, dass diese
Vorschriften nicht mehr erforderlich sind, weil sich in ihrem Hoheitsgebiet ein
hinreichend wettbewerbsorientierter Markt entwickelt hat. Der Grad an
Wettbewerb dürfte zwischen den verschiedenen Mietleitungsmärkten im
Rahmen des Mindestangebots und in verschiedenen Teilen des Hoheitsgebietes
unterschiedlich sein. Bei der Durchführung ihrer Marktanalyse sollten die
nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung ihrer
geografischen Dimension gesonderte Bewertungen für jeden Mietleitungsmarkt
im Rahmen des Mindestangebots durchführen. Mietleitungsdienste sind
Pflichtdienste, die ohne Anspruch auf Entschädigungsmechanismen zu
erbringen sind. Die Bereitstellung von Mietleitungen außerhalb des
Mindestangebots von Mietleitungen sollte durch allgemeine Vorschriften auf
Endnutzerebene statt durch spezifische Anforderungen für die
Bereitstellung des Mindestangebots abgedeckt werden.
(29) Die nationalen
Regulierungsbehörden können anhand einer Analyse des entsprechenden
Marktes von Mobilfunkbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht auch
verlangen, dass sie ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller
zusammengeschalteten Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl oder durch Vorauswahl
ermöglichen.
(30) Verträge stellen
ein wichtiges Mittel für Nutzer und Verbraucher dar, um ein
Mindestmaß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu
gewährleisten. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten
Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus
wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen
im Zusammenhang mit elektronischen Netzen und Diensten unterliegen
zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen
geltender gemeinschaftsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für
Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen
und der
Richtlinie 97/7/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz
. Insbesondere
sollten die Verbraucher bei ihren Vertragsbeziehungen mit ihrem unmittelbaren
Telefondienstanbieter ein Mindestmaß an Rechtssicherheit in der Weise
haben, dass die Vertragsbedingungen, die Dienstqualität, die
Kündigungsbedingungen und die Bedingungen für die Einstellung des
Dienstes, Entschädigungsregelungen und die Streitbeilegung vertraglich
festgelegt sind. In den Fällen, in denen andere Diensteanbieter, die nicht
unmittelbare Telefondienstanbieter sind, Verträge mit Verbrauchern
schließen, sollten dieselben Informationen auch Bestandteil dieser
Verträge sein. Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei
Preisen, Tarifen und Bedingungen werden es den Verbrauchern erleichtern, eine
optimale Wahl zu treffen und auf diese Weise umfassend vom Wettbewerb zu
profitieren.
(31) Endnutzer sollten
Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen über
Kommunikationsdienste haben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die
Qualität der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, zu
überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage
sein, Informationen zur Qualität der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet
angeboten werden, auf der Grundlage von Kriterien, die eine Vergleichbarkeit
zwischen Diensteanbietern und Mitgliedstaaten gewährleisten, systematisch
zu sammeln. Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen und in einem
wettbewerblichen Umfeld tätig sind, dürften angemessene und aktuelle
Informationen über ihre Dienste der wirtschaftlichen Vorteile wegen
öffentlich zugänglich machen. Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein, die
Veröffentlichung solcher Informationen vorzuschreiben, wo solche
Informationen der Öffentlichkeit nachweislich nicht zur Verfügung
stehen.
(32) Die Endnutzer sollten
über die Garantie der Interoperabilität aller Geräte
verfügen, die innerhalb der Gemeinschaft für den
Digitalfernsehempfang verkauft werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage
sein, ein Mindestmaß an harmonisierten Normen für solche Geräte
vorzuschreiben. Diese Normen könnten von Zeit zu Zeit entsprechend der
Weiterentwicklung der Technik und des Markts angepasst werden.
(33) Es ist
wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine
möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die
Interoperabilität stellt ein Konzept dar, das sich im Kontext dynamischer
Märkte weiterentwickelt. Die Normenorganisationen sollten alles daran
setzen, eine Weiterentwicklung geeigneter Normen parallel zu den betreffenden
Technologien zu gewährleisten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass
Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller
erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der
Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten
Daten, des Befehlssatzes für die Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API)
angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit
dieser Richtlinie wird daher sichergestellt, dass der Funktionsumfang der
offenen Schnittstelle in Bezug auf Digitalfernsehgeräte nicht durch
Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt
wird und sich parallel zur technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für
die Darstellung und Präsentation digitaler interaktiver Fernsehdienste ist
die Herausbildung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die
Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen des Vertrags können die Mitgliedstaaten
und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung
ergreifen.
(34) Die Endnutzer sollten
weiterhin Zugang zur Unterstützung durch Vermittlungspersonal haben,
ungeachtet des Unternehmens, das den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz
bereitstellt.
(35) Die Bereitstellung
von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen ist bereits dem Wettbewerb
geöffnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie ergänzen die
Richtlinie 97/66/EG durch das Recht der Teilnehmer, die Aufnahme ihrer
personenbezogenen Daten in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis zu
verlangen. Alle Diensteanbieter, die ihren Teilnehmern Telefonnummern zuweisen,
sind verpflichtet, einschlägige Informationen auf gerechte,
kostenorientierte und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu
stellen.
(36) Es ist wichtig, dass
alle Nutzer die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und etwaige
andere nationale Notrufnummern von jedem Telefon aus, also auch von
öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches
Zahlungsmittel kostenlos anrufen können. Die Mitgliedstaaten sollten
bereits die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben,
die der nationalen Organisation des Notrufdienstes am besten angepasst sind, um
sicherzustellen, dass Notrufe unter dieser Nummer angemessen beantwortet und
bearbeitet werden. Die Angabe des Anruferstandorts, die den Notrufstellen
– soweit technisch möglich – zu übermitteln ist, wird den
Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben
und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern, sofern die
Übermittlung der Anrufe mit den zugehörigen Daten an die jeweiligen
Notrufstellen gewährleistet ist. Die Entgegennahme und die Nutzung
derartiger Angaben sollte im Einklang mit den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
erfolgen. Stetige Verbesserungen der Informationstechnik werden es schrittweise
ermöglichen, gleichzeitig mehrere Sprachen zu vertretbaren Kosten im Netz
zu handhaben. Dies wird den Bürgern Europas, die den Notruf 112 nutzen,
weitere Sicherheit bieten.
(37) Der leichte Zugang zu
internationalen Telefondiensten ist für die Bürger Europas und die
europäischen Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Die Vorwahl 00
wurde bereits als internationale Standardauslandsvorwahl für die
Gemeinschaft festgelegt. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen
benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen
Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die ITU hat
gemäß der ITU-Empfehlung E.164 die Vorwahl 3883 dem
europäischen Telefonnummernraum (ETNS) zugewiesen. Damit die
entsprechenden Anrufe mit dem ETNS verbunden werden, sollten die Unternehmen,
die öffentliche Telefonnetze betreiben, gewährleisten, dass Anrufe
mit der Vorwahl 3883 direkt oder indirekt mit den in den
einschlägigen ETSI-Normen angegebenen ETNS-Versorgungsnetzen verbunden
werden. Maßgebend für die Verbindungsregelungen sollten die
Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)
sein.
(38) Der Zugang der
Endnutzer zu allen Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft stellt eine
entscheidende Vorbedingung des Binnenmarktes dar. Er sollte gebührenfreie
Dienste, Sonderdienste mit erhöhter Gebühr und andere geografisch
nicht gebundene Nummern umfassen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe
aus bestimmten geografischen Gebieten aus kommerziellen Gründen
eingeschränkt hat. Die Gebühren für Anrufe von außerhalb
des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie die
für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst.
(39) Einrichtungen
für die Mehrfrequenzwahl und die Anruferidentifizierung sind in modernen
Telefonvermittlungsstellen in der Regel vorhanden und können daher immer
öfter mit geringem Aufwand oder ohne Aufwand bereitgestellt werden. Die
Mehrfrequenzwahl wird immer mehr für die Interaktion der Nutzer mit
Sonderdiensten und -einrichtungen, unter anderem Mehrwertdiensten, verwendet;
das Fehlen dieser Möglichkeit kann den Nutzer von diesen Diensten
ausschließen. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bereitstellung solcher
Einrichtungen nicht vorzuschreiben, wenn diese bereits verfügbar sind. Die
Richtlinie 97/66/EG schützt die Privatsphäre der Nutzer im
Rahmen des Einzelverbindungsnachweises, indem ihnen die Möglichkeit
gegeben wird, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre mit Hilfe der Funktion
„Anruferidentifizierung” wahrzunehmen. Die europaweite
Entwicklung dieser Einrichtungen würde den Verbrauchern zugute kommen und
wird durch diese Richtlinie gefördert.
(40) Die
Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die
Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in einem
wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld, so dass Endnutzer, die dies
beantragen, ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom
Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können sollten. Die
Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen
Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht
abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die
Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten
erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.
(41) Der Nutzen der
Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass
transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer,
die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer
anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben.
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine
angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der
Nummernübertragbarkeit erleichtern.
(42) Wenn die nationalen
Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die
Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an
den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren
Märkten berücksichtigen.
(43) Gegenwärtig
legen die Mitgliedstaaten für die zur öffentlichen Ausstrahlung von
Hörfunk- und Fernsehsendungen eingerichteten Netze bestimmte
Übertragungspflichten fest. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein,
in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre
Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen angemessene Übertragungspflichten
aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur
Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten
verhältnismäßig und transparent sein und regelmäßig
überprüft werden. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten
Übertragungspflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten
unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent
sein; gegebenenfalls könnte hierfür ein angemessenes Entgelt
vorgesehen werden. Eine derartige Übertragungspflicht kann die
Übermittlung besonderer Dienste, die einen angemessenen Zugang für
behinderte Nutzer ermöglichen, einschließen.
(44) Zu den Netzen
für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder
Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und
terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch
andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von
Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen
genutzt werden.
(45) Dienste, die die
Bereitstellung von Inhalten wie das Angebot des Verkaufs eines Bündels von
Hörfunk- oder Fernsehinhalten umfassen, fallen nicht unter den gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Die
Anbieter dieser Dienste sollten in Bezug auf diese Tätigkeiten keiner
Universaldienstverpflichtung unterliegen. Mit dem Gemeinschaftsrecht zu
vereinbarende einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Dienste
bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(46) In Fällen, in
denen ein Mitgliedstaat die Erbringung anderer besonderer Dienstleistungen
innerhalb seines Hoheitsgebiets sicherstellen will, sollten solche
Verpflichtungen auf kosteneffizienter Basis und außerhalb der
Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden. Dementsprechend können
die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weitere
Maßnahmen (wie die Erleichterung der Entwicklung von Infrastrukturen oder
Diensten in Fällen, in denen der Markt den Bedarf von Endnutzern oder
Verbrauchern nicht zufrieden stellend abdeckt) ergreifen. Der Europäische
Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) hat als Antwort auf die
eEurope-Initiative der Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen, für alle
Schulen den Zugang zum Internet und zu Multimedia-Angeboten zu
gewährleisten.
(47) In einem vom
Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen,
einschließlich der Nutzer und Verbraucher, von den nationalen
Regulierungsbehörden berücksichtigt werden, wenn sie mit
Endnutzerrechten zusammenhängende Angelegenheiten behandeln. Es sollte
wirksame Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sowohl zwischen
Verbrauchern einerseits und Unternehmen, die öffentlich zugängliche
Kommunikationsdienste erbringen, andererseits geben. Die Mitgliedstaaten
sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März
1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind
, umfassend Rechnung
tragen.
(48) Die Ko-Regulierung
eignet sich zur Förderung höherer Qualitätsstandards und
besserer Dienstleistungsqualität. Ko-Regulierung muss von den gleichen
Grundsätzen wie formale Regulierungen bestimmt sein, d. h. sie sollte
objektiv, gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht
diskriminierend und transparent sein.
(49) Diese Richtlinie
sollte Elemente des Verbraucherschutzes wie eindeutige Vertragsbedingungen,
Streitbeilegung und Tariftransparenz für die Verbraucher vorsehen. Sie
sollte ferner die Ausweitung derartiger Vorteile auf andere Kategorien von
Endnutzern, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen,
fördern.
(50) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, Maßnahmen
aufgrund der Artikel 30 und 46 des Vertrags zu treffen, insbesondere aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und
Sittlichkeit.
(51) Da die Ziele der
vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Festlegung eines gemeinsamen
Niveaus beim Universaldienst in der Telekommunikation für alle
europäischen Nutzer und die Harmonisierung der Zugangs- und
Nutzungsbedingungen für öffentliche Telefonnetze an einem festen
Standort und damit zusammenhängende öffentlich zugängliche
Telefondienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
können und ferner das Ziel, einen harmonisierten Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsnetze und
zugehörige Einrichtungen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht in
ausreichendem Maße erreicht werden kann und diese Ziele daher wegen des
Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht
über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(52) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden
–
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