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RL 2002/22/EG Artikel 25

Kapitel IV: Interessen und Rechte der Endnutzer

Artikel 25 Unterstützung durch Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors und ein zunehmender Wettbewerb und größere Wahlmöglichkeiten bei Kommunikationsdiensten gehen Hand in Hand mit gleichzeitig erfolgenden Maßnahmen zur Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens, der die Erbringung eines Universaldienstes gewährleistet. Das Konzept des Universaldienstes muss weiterentwickelt werden, um Fortschritten bei der Technik und der Marktentwicklung sowie geänderten Nutzerbedürfnissen zu entsprechen. In dem Rechtsrahmen, der für die 1998 erfolgte vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts geschaffen worden ist, wurden der Mindestumfang der Universaldienstverpflichtungen und Regeln für die Kostenrechnung und die Finanzierung des Universaldienstes festgelegt.

(2) Nach Artikel 153 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Verbraucherschutz bei.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Basistelekommunikation Verpflichtungen bezüglich des Rechtsrahmens für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen. Jedes Mitglied der Welthandelsorganisation hat dabei das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die es aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, nicht diskriminierende und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auferlegen, als für die Art des vom Mitglied festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(4) Zu der Gewährleistung des Universaldienstes (d. h. der Bereitstellung eines festgelegten Mindestangebots an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis) kann auch die Bereitstellung von einigen Diensten für bestimmte Endnutzer zu Preisen gehören, die von denen, die sich aus den üblichen Marktbedingungen ergeben, abweichen. Die Entschädigung der Unternehmen, die für die Bereitstellung solcher Dienste unter diesen Voraussetzungen benannt werden, müssen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern die benannten Unternehmen für die entstandenen spezifischen Nettokosten entschädigt werden und sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral angelastet wird.

(5) In einem Wettbewerbsmarkt sollten bestimmte Verpflichtungen für alle Unternehmen gelten, die öffentlich zugängliche Telefondienste an festen Standorten erbringen, andere sollten nur für Unternehmen gelten, die über eine beträchtliche Marktmacht verfügen oder als Universaldienstbetreiber benannt wurden.

(6) Der Netzabschlusspunkt stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für Kommunikationsendeinrichtungen. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Festlegung des Standortes des Netzabschlusspunkts zuständig, die Festlegung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags der betreffenden Unternehmen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür sorgen, dass die in Kapitel II beschriebenen Dienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit Universaldienstverpflichtungen in Anbetracht der innerstaatlichen Gegebenheiten spezifische Maßnahmen für Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Zugang zu den in Kapitel II beschriebenen Diensten erhalten und dass diese Dienste erschwinglich sind, sowie dafür zu sorgen, dass dieser Zugang insbesondere für ältere Menschen, Behinderte und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unter denselben Bedingungen möglich ist. Solche Maßnahmen können auch Maßnahmen einschließen, die direkt auf Verbraucher mit besonderen sozialen Bedürfnissen ausgerichtet sind und mit denen bestimmten Verbrauchern Unterstützung geboten wird, z. B. durch spezifische Maßnahmen wie Schuldenerlass, die nach Einzelprüfung der Anträge ergriffen werden.

(8) Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Diese Anforderung ist auf einen einzelnen Schmalbandnetzanschluss begrenzt, dessen Bereitstellung von den Mitgliedstaaten auf den Hauptstandort/Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränkt werden kann, und erstreckt sich nicht auf das diensteintegrierende digitale Netz (ISDN), das zwei oder mehr gleichzeitig benutzbare Anschlüsse bereitstellt. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dieser Anschluss vorgenommen wird, so dass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen. Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort sollten Sprach- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu Online-Diensten, wie sie z. B. über das öffentliche Internet angeboten werden, geeignet sind. Die vom jeweiligen Nutzer festgestellte Geschwindigkeit des Internet-Zugangs kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Schmalbandanschluss an das öffentliche Telefonnetz unterstützt wird, hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch von dem Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Derzeit verfügbare Modems für das Sprachband weisen in der Regel Übertragungsraten von 56 kbit/s auf und passen die Übertragungsrate automatisch an die veränderliche Leitungsqualität an, so dass die tatsächliche Übertragungsrate unter 56 kbit/s liegen kann. Es muss ein gewisser Spielraum geboten werden, damit die Mitgliedstaaten zum einen gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse eine solche Übertragungsrate unterstützen können, und zum anderen gegebenenfalls Übertragungsraten unterhalb dieser Obergrenze von 56 kbit/s zulassen können, damit z. B. die Möglichkeiten der Drahtlostechnologien (einschließlich zellularer Mobilfunknetze) genutzt werden, um einem größeren Anteil der Bevölkerung Universaldienste anzubieten. Von besonderer Bedeutung kann dies für einige Beitrittsländer sein, in denen die Erschließungsdichte der Haushalte mit herkömmlichen Telefonanschlüssen noch relativ niedrig ist. In bestimmten Fällen, in denen der Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort für einen zufrieden stellenden Internetzugang eindeutig nicht ausreicht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine Aufrüstung des Anschlusses entsprechend dem Niveau vorzuschreiben, das der Mehrzahl der Teilnehmer zur Verfügung steht, so dass Übertragungsraten unterstützt werden, die für den Internetzugang ausreichen. Wenn solche besonderen Maßnahmen eine Nettokostenbelastung für die betreffenden Verbraucher verursachen, kann der Nettoeffekt in eine Nettokostenrechnung der Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.

(9) Durch die Bestimmungen dieser Richtlinie wird nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung der Netz- und Dienstbestandteile des Universaldienstes verschiedene Unternehmen benennen. Die benannten Unternehmen, die die Netzbestandteile stellen, können verpflichtet werden, den Bau und die Wartung im erforderlichen und angemessenen Umfang sicherzustellen, um allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort sowie auf Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort zu entsprechen.

(10) Ein erschwinglicher Preis bedeutet einen Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt, was auch die Festlegung standortunabhängiger einheitlicher Tarife oder besondere Tarifoptionen zur Abdeckung der Bedürfnisse einkommensschwacher Nutzer umfassen kann. Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher hängt auch mit ihren Möglichkeiten zusammen, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern.

(11) Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern (einschließlich der Festnetz- und Mobilfunknummern) umfasst; sie wünschen ferner, dass diese Informationen ohne Vorzugsbehandlung bereitgestellt werden. Nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation wird das Recht der Teilnehmer auf Privatsphäre hinsichtlich der Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis sichergestellt.

(12) Für die Bürger ist es wichtig, dass eine ausreichende Zahl öffentlicher Münz- und Kartentelefone bereitgestellt wird und dass Notrufnummern, insbesondere die einheitliche europäische Notrufnummer 112, von jedem Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos angerufen werden können. Die europäische Notrufnummer 112 ist unzureichend bekannt, weshalb den Bürgern die zusätzliche Sicherheit, die diese Notrufmöglichkeit – insbesondere bei Reisen in anderen Mitgliedstaaten – bietet, nicht zugute kommt.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu allen öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort sowie die Erschwinglichkeit dieser Dienste für behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten. Zu den besonderen Maßnahmen für behinderte Nutzer könnten gegebenenfalls die Bereitstellung zugänglicher öffentlicher Telefone, öffentlicher Schreibtelefone oder gleichwertige Maßnahmen für Gehörlose und Sprachgestörte, die kostenlose Bereitstellung von Auskunftsdiensten oder gleichwertige Maßnahmen für Blinde und Sehbehinderte und die auf Antrag erfolgende Bereitstellung von Einzelverbindungsnachweisen in einem alternativen Format für Blinde und Sehbehinderte gehören. Besondere Maßnahmen müssen gegebenenfalls auch getroffen werden, damit behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen die Notrufnummer 112 nutzen können und eine ähnliche Möglichkeit zur Auswahl verschiedener Betreiber oder Diensteanbieter haben wie andere Verbraucher. Im Zusammenhang mit einer Reihe von Parametern sind Dienstqualitätsstandards aufgestellt worden, um die Qualität der für die Teilnehmer erbrachten Dienste zu überprüfen und zu beurteilen, wie effizient die als Universaldienstbetreiber benannten Unternehmen diese Standards erfüllen. Es gibt jedoch noch keine Dienstqualitätsstandards im Hinblick auf behinderte Nutzer. Leistungsstandards und einschlägige Parameter sollten für behinderte Nutzer aufgestellt werden und sind in Artikel 11 dieser Richtlinie vorgesehen. Darüber hinaus sollte es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglicht werden, die Veröffentlichung von Leistungsdaten im Zusammenhang mit der Dienstqualität zu verlangen, wenn solche Standards und Parameter aufgestellt werden. Der Universaldienstbetreiber sollte keine Maßnahmen treffen, mit denen die Nutzer daran gehindert werden, auf das Diensteangebot anderer Betreiber oder Dienstleister in Kombination mit seinen eigenen, als Teil des Universaldienstes erbrachten Diensten zurückzugreifen.

(14) Aufgrund der großen Bedeutung sollte der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung an einem festen Standort für jedermann, der dies in zumutbarer Weise beantragt, verfügbar sein. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welchen Unternehmen Universaldienstverpflichtungen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, wobei die Fähigkeit und Bereitschaft von Unternehmen, alle oder einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen, gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Es ist wichtig, dass die Universaldienstverpflichtungen auf die effizienteste Weise erfüllt werden, damit die Nutzer im allgemeinen Preise zahlen, die den Kosten einer effizienten Erbringung entsprechen. Ebenso wichtig ist, dass Universaldienstanbieter die Integrität des Netzes sowie die Kontinuität und Qualität der Dienste aufrechterhalten. Die Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und einer größeren Auswahl bietet mehr Möglichkeiten dafür, dass alle oder ein Teil der Universaldienste von anderen Unternehmen als solchen mit beträchtlicher Marktmacht erbracht werden. Universaldienstverpflichtungen könnten daher in bestimmten Fällen Unternehmen auferlegt werden, die den Zugang und die Dienste nachweislich auf die kostengünstigste Weise bereitstellen, und zwar auch im Rahmen von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren. Entsprechende Verpflichtungen könnten als Bedingungen von Genehmigungen zur Erbringung öffentlich zugänglicher Dienste aufgenommen werden.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit, überwachen. Die Erschwinglichkeit des Telefondienstes steht sowohl mit den Informationen in Zusammenhang, die die Nutzer zu den Kosten der Telefonnutzung erhalten, als auch mit den relativen Kosten für die Nutzung des Telefons im Vergleich zu anderen Diensten, und steht auch mit der Fähigkeit der Nutzer zur Kontrolle der Ausgaben in Verbindung. Erschwinglichkeit bedeutet daher, den Verbrauchern Rechte zu verschaffen, indem Unternehmen, die als Erbringer von Universaldiensten benannt werden, Verpflichtungen auferlegt werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören ein bestimmter Detaillierungsgrad bei Einzelverbindungsnachweisen, die Möglichkeit, bestimmte abgehende Anrufe selektiv zu sperren (z. B. für teure Verbindungen zu Sonderdiensten mit erhöhter Gebühr), die Möglichkeit der Verbraucher, ihre Ausgaben durch Vorauszahlung zu begrenzen und mit vorab entrichteten Anschlussentgelten zu verrechnen. Solche Maßnahmen müssen gegebenenfalls anhand der Marktentwicklungen überprüft und angepasst werden. Nach den derzeitigen Bedingungen ist es nicht erforderlich, Betreibern mit Universaldienstverpflichtungen vorzuschreiben, die Teilnehmer darauf hinzuweisen, wenn eine im Voraus festgelegte Ausgabenhöhe erreicht wurde oder ein ungewöhnliches Nutzungsverhalten festgestellt wird. Bei einer künftigen Überprüfung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollte überlegt werden, ob es nötig ist, die Teilnehmer auf diese Fälle hinzuweisen.

(16) Außer in Fällen wiederholter verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung von Rechnungen sollten die Verbraucher von der sofortigen Trennung vom Netz aufgrund von Zahlungsverzug geschützt sein und, insbesondere im Fall strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste, weiterhin Zugang zu wesentlichen Telefondiensten haben, solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist. Die Mitgliedstaaten könnten die weitere Gewährung des Zugangs davon abhängig machen, dass der Teilnehmer weiterhin die Mietentgelte für die Leitung zahlt.

(17) Qualität und Preis sind Schlüsselfaktoren in einem Wettbewerbsmarkt, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, von Unternehmen, denen Universaldienstverpflichtungen auferlegt wurden, erzielte Dienstqualität zu überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bezüglich der Dienstqualität, die von diesen Unternehmen erzielt wird, in der Lage sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wo sie dies für erforderlich halten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch in der Lage sein, die Dienstqualität, die von anderen Unternehmen erzielt wird, die öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste für Benutzer an festen Standorten betreiben, zu überwachen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ordnungsgemäß berechnet werden und jede Finanzierung möglichst geringe verfälschende Auswirkungen auf den Markt und die Unternehmen hat und mit Artikel 87 und 88 des Vertrags vereinbar ist.

(19) Bei jeder Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Erträgen ebenso wie den immateriellen Vorteilen, die sich aus der Erbringung des Universaldienstes ergeben, angemessen Rechnung getragen werden, doch sollte das allgemeine Ziel kostenorientierter Preisstrukturen nicht beeinträchtigt werden. Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten anhand transparenter Verfahren berechnet werden.

(20) Die Berücksichtigung des immateriellen Nutzens bedeutet, dass der finanzielle indirekte Nutzen geschätzt wird, den ein Unternehmen aus seiner Position als Erbringer eines Universaldienstes zieht, und bei der Ermittlung der Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird.

(21) Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur effektiven Anlastung der Nettokosten festlegen können. Deckung durch öffentliche Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Vertretbar ist auch, dass festgestellte Nettokosten von allen Nutzern in transparenter Weise durch Abgaben auf die Unternehmen getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Nettokosten unterschiedlicher Bestandteile des Universaldienstes durch unterschiedliche Mechanismen zu finanzieren und/oder die Nettokosten einiger oder aller Bestandteile über jeden Mechanismus oder eine Kombination der Mechanismen zu finanzieren. Bei Kostenanlastung durch Abgaben auf die Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Aufteilungsverfahren auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dieser Grundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neue Anbieter, die noch keine nennenswerte Marktpräsenz erlangt haben, von dieser Regelung zu befreien. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Marktteilnehmer nur zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen beitragen, nicht aber zu anderen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen zusammenhängen. Bei den Anlastungsmechanismen sollten in allen Fällen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, bei Aufteilungsmechanismen insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Bei den Finanzierungsmechanismen sollte sichergestellt sein, dass Nutzer in einem Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Universaldienstkosten in einem anderen Mitgliedstaat leisten, z. B. bei Anrufen von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

(22) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, ist dies so zu verstehen, dass dies die Finanzierung aus staatlichen Haushalten einschließlich anderer öffentlicher Finanzierungsquellen, wie beispielsweise staatliche Lotterien, umfasst.

(23) Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen können auf alle oder auf bestimmte Unternehmensgruppen aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit durch diesen Aufteilungsmechanismus nicht verletzt werden. Geringstmögliche Marktverfälschung bedeutet, dass die Beiträge so angelastet werden, dass die finanzielle Belastung der Endnutzer möglichst gering gehalten wird, beispielsweise durch eine möglichst breite Streuung der Beiträge.

(24) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten sich davon überzeugen, dass diejenigen Unternehmen, die eine Finanzierung für den Universaldienst erhalten, zur Begründung ihres Antrags mit hinreichender Genauigkeit die spezifischen Faktoren angeben, die die Finanzierung erforderlich machen. Die für die Universaldienstverpflichtungen geltenden Kostenrechnungs- und Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitgeteilt werden, damit die Vereinbarkeit mit dem Vertrag überprüft wird. Für die benannten Betreiber besteht der Anreiz, die ermittelten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen anzuheben. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei den zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen erhobenen Beträgen für effektive Transparenz und Kontrolle sorgen.

(25) Die Kommunikationsmärkte entwickeln sich weiter, und zwar sowohl hinsichtlich der benutzten Dienste als auch hinsichtlich der technischen Mittel, mit denen sie für die Nutzer erbracht werden. Die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Universaldienstverpflichtungen sollten daher regelmäßig überprüft werden, damit eine Änderung oder Neufestlegung des Umfangs vorgeschlagen werden kann. Eine solche Überprüfung sollte der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung und auch der Tatsache Rechnung tragen, dass eine Änderung des Umfangs die beiden Kriterien für Dienste erfüllen muss, die der großen Mehrheit der Bevölkerung zur Verfügung stehen, mit dem damit einhergehenden Risiko der sozialen Ausgrenzung derjenigen, die sich diese Dienste nicht leisten können. Bei einer Änderung des Umfangs der Universaldienstverpflichtungen ist darauf zu achten, dass bestimmte technische Varianten anderen gegenüber nicht künstlich bevorzugt werden, dass Unternehmen dieses Sektors keine unverhältnismäßige Finanzlast aufgebürdet wird (wodurch die Marktentwicklung und die Innovation beeinträchtigt würden) und dass etwaige Finanzlasten nicht ungerechterweise einkommensschwachen Verbrauchern aufgebürdet werden. Änderungen des Umfangs bedeuten automatisch, dass etwaige Nettokosten über die in dieser Richtlinie zugelassenen Verfahren finanziert werden können. Den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt, den Marktbeteiligten Finanzbeiträge für Maßnahmen aufzuerlegen, die nicht Teil der Universaldienstverpflichtungen sind. Einzelnen Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, besondere Maßnahmen (außerhalb der Universaldienstverpflichtungen) aufzuerlegen und sie unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu finanzieren, nicht jedoch durch Beiträge der Marktbeteiligten.

(26) Ein effektiverer Wettbewerb auf allen Zugangs- und Dienstleistungsmärkten wird den Nutzern mehr Wahlmöglichkeiten bieten. Das Ausmaß des wirksamen Wettbewerbs und der Wahlmöglichkeiten unterscheidet sich innerhalb der Gemeinschaft und innerhalb der Mitgliedstaaten von Gebiet zu Gebiet und je nach Zugangs- und Dienstleistungsmarkt. Beim Zugang und bei bestimmten Diensten sind einige Nutzer möglicherweise ganz von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht abhängig. Allgemein ist es aus Gründen der Effizienz und zur Stärkung eines wirksamen Wettbewerbs wichtig, dass die von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erbrachten Dienste den Kosten entsprechen. Aus Gründen der Effizienz und aus sozialen Gründen sollten die Endnutzertarife die Gegebenheiten sowohl bei der Nachfrage als auch bei den Kosten widerspiegeln, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führt. Es besteht das Risiko, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf eine Weise tätig wird, die den Markteintritt behindert oder den Wettbewerb verfälscht, beispielsweise durch die Berechnung überhöhter Preise, die Festsetzung von Kampfpreisen, die obligatorische Bündelung von Endnutzerdienstleistungen oder die ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Kunden. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach gebührender Prüfung als letztes Mittel Regulierungsmaßnahmen auf Bezug auf Endnutzer aufzuerlegen. Preisobergrenzen, geografische Mittelwerte oder vergleichbare Instrumente, sowie nicht-regulatorische Maßnahmen wie öffentlich verfügbare Vergleiche von Endnutzertarifen könnten eingesetzt werden, um das Ziel der Förderung eines wirksamen Wettbewerbs, gleichzeitig aber auch das Ziel der Wahrung öffentlicher Interessen, wie die fortdauernde Erschwinglichkeit der öffentlich zugänglichen Telefondienste für bestimmte Verbraucher, zu erreichen. Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben in diesem Bereich, einschließlich der Auferlegung von bestimmten Tarifen, wahrnehmen können, müssen ihnen entsprechende Informationen der Kostenrechnung zugänglich sein. Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer sollten jedoch nur auferlegt werden, wenn die nationalen Regulierungsbehörden der Auffassung sind, dass entsprechende Maßnahmen auf Großkundenebene oder Maßnahmen hinsichtlich der Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl die Erreichung des Ziels der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und der Wahrung öffentlicher Interessen nicht gewährleisten würden.

(27) Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde Verpflichtungen zur Anwendung eines Kostenrechnungssystems auf, um die Preiskontrolle zu unterstützen, so kann sie selbst eine jährliche Überprüfung durchführen, um die Einhaltung des Kostenrechnungssystems zu gewährleisten, sofern sie über das erforderliche, qualifizierte Personal verfügt, oder sie kann die Überprüfung von einer anderen qualifizierten, vom Betreiber unabhängigen Stelle durchführen lassen.

(28) Es wird für erforderlich gehalten, dass die geltenden Vorschriften für das Mindestangebot an Mietleitungen nach dem Telekommunikationsrecht der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen weiterhin so lange angewandt werden, bis die nationalen Regulierungsbehörden nach den Marktanalyseverfahren der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) feststellen, dass diese Vorschriften nicht mehr erforderlich sind, weil sich in ihrem Hoheitsgebiet ein hinreichend wettbewerbsorientierter Markt entwickelt hat. Der Grad an Wettbewerb dürfte zwischen den verschiedenen Mietleitungsmärkten im Rahmen des Mindestangebots und in verschiedenen Teilen des Hoheitsgebietes unterschiedlich sein. Bei der Durchführung ihrer Marktanalyse sollten die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung ihrer geografischen Dimension gesonderte Bewertungen für jeden Mietleitungsmarkt im Rahmen des Mindestangebots durchführen. Mietleitungsdienste sind Pflichtdienste, die ohne Anspruch auf Entschädigungsmechanismen zu erbringen sind. Die Bereitstellung von Mietleitungen außerhalb des Mindestangebots von Mietleitungen sollte durch allgemeine Vorschriften auf Endnutzerebene statt durch spezifische Anforderungen für die Bereitstellung des Mindestangebots abgedeckt werden.

(29) Die nationalen Regulierungsbehörden können anhand einer Analyse des entsprechenden Marktes von Mobilfunkbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht auch verlangen, dass sie ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller zusammengeschalteten Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl oder durch Vorauswahl ermöglichen.

(30) Verträge stellen ein wichtiges Mittel für Nutzer und Verbraucher dar, um ein Mindestmaß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Netzen und Diensten unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen geltender gemeinschaftsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Richtlinie 97/7/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz . Insbesondere sollten die Verbraucher bei ihren Vertragsbeziehungen mit ihrem unmittelbaren Telefondienstanbieter ein Mindestmaß an Rechtssicherheit in der Weise haben, dass die Vertragsbedingungen, die Dienstqualität, die Kündigungsbedingungen und die Bedingungen für die Einstellung des Dienstes, Entschädigungsregelungen und die Streitbeilegung vertraglich festgelegt sind. In den Fällen, in denen andere Diensteanbieter, die nicht unmittelbare Telefondienstanbieter sind, Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten dieselben Informationen auch Bestandteil dieser Verträge sein. Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei Preisen, Tarifen und Bedingungen werden es den Verbrauchern erleichtern, eine optimale Wahl zu treffen und auf diese Weise umfassend vom Wettbewerb zu profitieren.

(31) Endnutzer sollten Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen über Kommunikationsdienste haben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Qualität der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, zu überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, Informationen zur Qualität der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, auf der Grundlage von Kriterien, die eine Vergleichbarkeit zwischen Diensteanbietern und Mitgliedstaaten gewährleisten, systematisch zu sammeln. Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen und in einem wettbewerblichen Umfeld tätig sind, dürften angemessene und aktuelle Informationen über ihre Dienste der wirtschaftlichen Vorteile wegen öffentlich zugänglich machen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein, die Veröffentlichung solcher Informationen vorzuschreiben, wo solche Informationen der Öffentlichkeit nachweislich nicht zur Verfügung stehen.

(32) Die Endnutzer sollten über die Garantie der Interoperabilität aller Geräte verfügen, die innerhalb der Gemeinschaft für den Digitalfernsehempfang verkauft werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, ein Mindestmaß an harmonisierten Normen für solche Geräte vorzuschreiben. Diese Normen könnten von Zeit zu Zeit entsprechend der Weiterentwicklung der Technik und des Markts angepasst werden.

(33) Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität stellt ein Konzept dar, das sich im Kontext dynamischer Märkte weiterentwickelt. Die Normenorganisationen sollten alles daran setzen, eine Weiterentwicklung geeigneter Normen parallel zu den betreffenden Technologien zu gewährleisten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten Daten, des Befehlssatzes für die Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API) angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit dieser Richtlinie wird daher sichergestellt, dass der Funktionsumfang der offenen Schnittstelle in Bezug auf Digitalfernsehgeräte nicht durch Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt wird und sich parallel zur technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für die Darstellung und Präsentation digitaler interaktiver Fernsehdienste ist die Herausbildung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen des Vertrags können die Mitgliedstaaten und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung ergreifen.

(34) Die Endnutzer sollten weiterhin Zugang zur Unterstützung durch Vermittlungspersonal haben, ungeachtet des Unternehmens, das den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitstellt.

(35) Die Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen ist bereits dem Wettbewerb geöffnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie ergänzen die Richtlinie 97/66/EG durch das Recht der Teilnehmer, die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis zu verlangen. Alle Diensteanbieter, die ihren Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, sind verpflichtet, einschlägige Informationen auf gerechte, kostenorientierte und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen.

(36) Es ist wichtig, dass alle Nutzer die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und etwaige andere nationale Notrufnummern von jedem Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos anrufen können. Die Mitgliedstaaten sollten bereits die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die der nationalen Organisation des Notrufdienstes am besten angepasst sind, um sicherzustellen, dass Notrufe unter dieser Nummer angemessen beantwortet und bearbeitet werden. Die Angabe des Anruferstandorts, die den Notrufstellen – soweit technisch möglich – zu übermitteln ist, wird den Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern, sofern die Übermittlung der Anrufe mit den zugehörigen Daten an die jeweiligen Notrufstellen gewährleistet ist. Die Entgegennahme und die Nutzung derartiger Angaben sollte im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Stetige Verbesserungen der Informationstechnik werden es schrittweise ermöglichen, gleichzeitig mehrere Sprachen zu vertretbaren Kosten im Netz zu handhaben. Dies wird den Bürgern Europas, die den Notruf 112 nutzen, weitere Sicherheit bieten.

(37) Der leichte Zugang zu internationalen Telefondiensten ist für die Bürger Europas und die europäischen Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Die Vorwahl 00 wurde bereits als internationale Standardauslandsvorwahl für die Gemeinschaft festgelegt. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die ITU hat gemäß der ITU-Empfehlung E.164 die Vorwahl 3883 dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) zugewiesen. Damit die entsprechenden Anrufe mit dem ETNS verbunden werden, sollten die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, gewährleisten, dass Anrufe mit der Vorwahl 3883 direkt oder indirekt mit den in den einschlägigen ETSI-Normen angegebenen ETNS-Versorgungsnetzen verbunden werden. Maßgebend für die Verbindungsregelungen sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) sein.

(38) Der Zugang der Endnutzer zu allen Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft stellt eine entscheidende Vorbedingung des Binnenmarktes dar. Er sollte gebührenfreie Dienste, Sonderdienste mit erhöhter Gebühr und andere geografisch nicht gebundene Nummern umfassen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus kommerziellen Gründen eingeschränkt hat. Die Gebühren für Anrufe von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie die für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst.

(39) Einrichtungen für die Mehrfrequenzwahl und die Anruferidentifizierung sind in modernen Telefonvermittlungsstellen in der Regel vorhanden und können daher immer öfter mit geringem Aufwand oder ohne Aufwand bereitgestellt werden. Die Mehrfrequenzwahl wird immer mehr für die Interaktion der Nutzer mit Sonderdiensten und -einrichtungen, unter anderem Mehrwertdiensten, verwendet; das Fehlen dieser Möglichkeit kann den Nutzer von diesen Diensten ausschließen. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bereitstellung solcher Einrichtungen nicht vorzuschreiben, wenn diese bereits verfügbar sind. Die Richtlinie 97/66/EG schützt die Privatsphäre der Nutzer im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre mit Hilfe der Funktion „Anruferidentifizierung” wahrzunehmen. Die europaweite Entwicklung dieser Einrichtungen würde den Verbrauchern zugute kommen und wird durch diese Richtlinie gefördert.

(40) Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld, so dass Endnutzer, die dies beantragen, ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können sollten. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.

(41) Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern.

(42) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen.

(43) Gegenwärtig legen die Mitgliedstaaten für die zur öffentlichen Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen eingerichteten Netze bestimmte Übertragungspflichten fest. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen angemessene Übertragungspflichten aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein und regelmäßig überprüft werden. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Übertragungspflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein; gegebenenfalls könnte hierfür ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden. Eine derartige Übertragungspflicht kann die Übermittlung besonderer Dienste, die einen angemessenen Zugang für behinderte Nutzer ermöglichen, einschließen.

(44) Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden.

(45) Dienste, die die Bereitstellung von Inhalten wie das Angebot des Verkaufs eines Bündels von Hörfunk- oder Fernsehinhalten umfassen, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Die Anbieter dieser Dienste sollten in Bezug auf diese Tätigkeiten keiner Universaldienstverpflichtung unterliegen. Mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Dienste bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(46) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Erbringung anderer besonderer Dienstleistungen innerhalb seines Hoheitsgebiets sicherstellen will, sollten solche Verpflichtungen auf kosteneffizienter Basis und außerhalb der Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weitere Maßnahmen (wie die Erleichterung der Entwicklung von Infrastrukturen oder Diensten in Fällen, in denen der Markt den Bedarf von Endnutzern oder Verbrauchern nicht zufrieden stellend abdeckt) ergreifen. Der Europäische Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) hat als Antwort auf die eEurope-Initiative der Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen, für alle Schulen den Zugang zum Internet und zu Multimedia-Angeboten zu gewährleisten.

(47) In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, von den nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigt werden, wenn sie mit Endnutzerrechten zusammenhängende Angelegenheiten behandeln. Es sollte wirksame Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sowohl zwischen Verbrauchern einerseits und Unternehmen, die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste erbringen, andererseits geben. Die Mitgliedstaaten sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind , umfassend Rechnung tragen.

(48) Die Ko-Regulierung eignet sich zur Förderung höherer Qualitätsstandards und besserer Dienstleistungsqualität. Ko-Regulierung muss von den gleichen Grundsätzen wie formale Regulierungen bestimmt sein, d. h. sie sollte objektiv, gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und transparent sein.

(49) Diese Richtlinie sollte Elemente des Verbraucherschutzes wie eindeutige Vertragsbedingungen, Streitbeilegung und Tariftransparenz für die Verbraucher vorsehen. Sie sollte ferner die Ausweitung derartiger Vorteile auf andere Kategorien von Endnutzern, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, fördern.

(50) Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, Maßnahmen aufgrund der Artikel 30 und 46 des Vertrags zu treffen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit.

(51) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Festlegung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst in der Telekommunikation für alle europäischen Nutzer und die Harmonisierung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen für öffentliche Telefonnetze an einem festen Standort und damit zusammenhängende öffentlich zugängliche Telefondienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und ferner das Ziel, einen harmonisierten Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und diese Ziele daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(52) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: