Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (VO EWG Nr. 2408/92)
v. 24. 8. 1992
(ABl Nr. L 240 S. 8)
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Es ist von Bedeutung,
gemäß Artikel 8a des Vertrages bis zum 31. Dezember 1992
eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen.
Der Binnenmarkt umfaßt
einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Die
Entscheidung 87/602/EWG des Rates vom 14. Dezember 1987 über die
Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen
Luftfahrtunternehmen im Fluglinienverkehr zwischen Mitgliedstaaten und
über den Zugang von Luftfahrtunternehmen zu Strecken des
Fluglinienverkehrs zwischen Mitgliedstaaten
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990
über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des
innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der
Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen
Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten
bilden erste Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Hinblick auf den
Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs.
Nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2343/90 muß der Rat bis spätestens 30. Juni 1992
über ihre Änderung entscheiden.
Der Rat hat in der Verordnung
(EWG) Nr. 2343/90 zudem festgelegt, daß spätestens ab
1. Juli 1992 Vorschriften zur Regelung der Streckengenehmigung für
Luftfahrtunternehmen zur Anwendung gelangen müssen.
Gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2343/90 sind zum 1. Januar 1993 die
Kapazitätsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
aufzuheben.
Der Rat hat in der Verordnung
(EWG) Nr. 2343/90 ferner bekräftigt, daß Kabotagerechte fester
Bestandteil des Binnenmarkts sind.
Am 2. Dezember 1987 haben
in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in
einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige
Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes
Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
Das Luftverkehrssystem auf den
griechischen Inseln und den Atlantikinseln, die die autonome Region Azoren
bilden, ist gegenwärtig nicht ausreichend entwickelt. Daher sind
Flughäfen auf diesen Inseln vorübergehend von dieser Verordnung
auszunehmen.
Beschränkungen der
Mehrfachbenennung und der Verkehrsrechte der fünften Freiheit müssen
abgebaut und Kabotagerechte schrittweise eingeführt werden, um die
Entwicklung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft zu beleben und die Leistungen
für die Benutzer zu verbessern.
Für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen, die zur Aufrechterhaltung einer angemessenen
Flugverkehrsanbindung bestimmter inländischer Gebiete erforderlich sind,
müssen unter bestimmten Umständen besondere Vorschriften
gelten.
Ebenso müssen für neu
eingerichtete Flugdienste zwischen Regionalflughäfen besondere
Bestimmungen gelten.
Aus Gründen der
Luftverkehrsplanung ist den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen,
nichtdiskriminierende Regeln für die Aufteilung des Luftverkehrs auf die
einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems festzulegen.
Die Ausübung von
Verkehrsrechten muß mit den betrieblichen Bestimmungen über
Sicherheit, Umweltschutz und Bedingungen für den Zugang zu Flughäfen
in Einklang stehen und so gehandhabt werden, daß es zu keiner
Diskriminierung kommt.
In Anbetracht der
Überlastungs- bzw. Umweltprobleme muß es möglich sein, die
Ausübung von Verkehrsrechten in einigen Punkten zu
beschränken.
Angesichts der
Wettbewerbssituation auf dem Markt empfiehlt es sich, Maßnahmen zu
treffen, um Luftfahrtunternehmen vor unvertretbaren wirtschaftlichen
Auswirkungen zu bewahren.
Die Pflichten der
Mitgliedstaaten und der Luftfahrtunternehmen bei der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte sind im einzelnen festzulegen.
Für gleichartige
Flugdienste sollen einheitliche Kriterien zur Beurteilung des Marktzugangs
gelten.
Alle Fragen des Marktzugangs
sollen in ein und derselben Verordnung des Rates behandelt werden.
Diese Verordnung ersetzt zum
Teil die Verordnungen (EWG) Nr. 2343/90 und (EWG) Nr. 294/91 des
Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten
zwischen Mitgliedstaaten
–
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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