SIC-32 9

Beschluss

9

Interne Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb unternehmenseigener Internetseiten sind nach IAS 38 zu bilanzieren. Zur Bestimmung der anzuwendenden Bilanzierungsmethode ist die Art der Tätigkeit, für die die Ausgaben entstehen (z. B. Schulung von Angestellten oder Pflege der Internetseite), zu berücksichtigen sowie das Entwicklungsstadium bzw. die Betriebsphase der Internetseite (zusätzliche Anwendungsleitlinien sind den dieser Interpretation beigefügten konkreten Beispielen zu entnehmen). Zum Beispiel:

(a)

Das Planungsstadium gleicht seinem Wesen nach der in den Paragraphen 54-56 von IAS 38 beschriebenen Forschungsphase. Ausgaben während dieses Stadiums sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen.

(b)

Die Stadien der Einrichtung und Entwicklung der Infrastruktur, der Entwicklung der grafischen Gestaltung und der Entwicklung der Inhalte gleichen ihrem Wesen nach, sofern die Inhalte nicht zum Zweck der Werbung und der Verkaufsförderung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden, der in den Paragraphen 57-64 von IAS 38 beschriebenen Entwicklungsphase. Ausgaben, die in diesen Stadien getätigt werden, sind Teil der Kosten einer Internetseite und nach Paragraph 8 dieser Interpretation als immaterieller Vermögenswert anzusetzen, wenn die Ausgaben einzeln zugeordnet werden können und für die Erstellung, Aufbereitung und Vorbereitung der Internetseite für den beabsichtigten Gebrauch notwendig sind. So sind Ausgaben für den Erwerb oder die Erstellung von Inhalten für Internetseiten (sofern der Zweck dieser Inhalte nicht die Werbung und Verkaufsförderung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen ist) oder Ausgaben, die den Gebrauch der Inhalte der Internetseite ermöglichen (z. B. Gebühren für die Verwendung von Inhalten Dritter), als Teil der Entwicklungskosten zu erfassen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Nach Paragraph 71 von IAS 38 dürfen Ausgaben für einen immateriellen Posten, die in früheren Abschlüssen ursprünglich als Aufwand erfasst wurden, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des immateriellen Vermögenswerts angesetzt werden (z. B. wenn die Kosten für das Urheberrecht vollständig abgeschrieben sind und der Inhalt danach auf einer Internetseite bereitgestellt wird).

(c)

Während des Stadiums der Entwicklung der Inhalte getätigte Ausgaben sind, sofern die Inhalte für die Werbung und Verkaufsförderung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden (z. B. Produkt-Fotografien), nach Paragraph 69(c) von IAS 38 in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand zu erfassen. So sind Ausgaben für professionelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Fotoaufnahmen von unternehmenseigenen Produkten und der Verbesserung der Produktpräsentation bei Erhalt der professionellen Dienstleistungen laufend als Aufwand zu erfassen und nicht erst, wenn die Digitalaufnahmen auf der Internetseite veröffentlicht werden.

(d)

Die Betriebsphase beginnt, sobald die Entwicklung der Internetseite abgeschlossen ist. Ausgaben, die in dieser Phase getätigt werden, sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen, es sei denn, sie erfüllen die in Paragraph 18 von IAS 38 festgelegten Ansatzkriterien.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-49472