SIC-27

Zeitpunkt des Inkrafttretens [1]

Diese Interpretation tritt am in Kraft. Änderungen der Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8 zu berücksichtigen.

Mit dem im Mai 2014 veröffentlichten IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden wurden der Abschnitt „Verweise“ und Paragraph 8 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 15 anwendet. [2]

Durch IFRS 9 wurde Paragraph 7 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet. [3]

Fundstelle(n):
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FAAAD-10240

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. der VO v. 22. 11. 2016 (ABl EU Nr. L 323 S. 1) mit Wirkung v. 19. 12. 2016.

2Anm. d. Red.: IFRS 15 ist spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

3Anm. d. Red.: IFRS 9 ist spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.