Zeitpunkt des Inkrafttretens [1]
Diese Interpretation tritt am in Kraft. Änderungen der Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8 zu berücksichtigen.
Mit dem im Mai 2014 veröffentlichten IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden wurden der Abschnitt „Verweise“ und Paragraph 8 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 15 anwendet. [2]
Durch IFRS 9 wurde Paragraph 7 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet. [3]
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FAAAD-10240
1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. der VO v. 22. 11. 2016 (ABl EU Nr. L 323 S. 1) mit Wirkung v. 19. 12. 2016.
2Anm. d. Red.: IFRS 15 ist spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
3Anm. d. Red.: IFRS 9 ist spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.