Kapitel III: Niederlassungsfreiheit der
Dienstleistungserbringer
Abschnitt 1: Genehmigungen
Artikel 10 Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Ziel der
Europäischen Gemeinschaft ist es, eine immer engere
Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker Europas zu erreichen und
den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Gemäß
Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum
ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen
gewährleistet ist. Gemäß Artikel 43 des Vertrags wird die
Niederlassungsfreiheit gewährleistet. Artikel 49 des Vertrags regelt
den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Die Beseitigung
der Beschränkungen für die Entwicklung von
Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ist ein wichtiges
Mittel für ein stärkeres Zusammenwachsen der Völker Europas und
für die Förderung eines ausgewogenen und nachhaltigen
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Bei der Beseitigung solcher
Beschränkungen muss unbedingt gewährleistet werden, dass die
Entfaltung von Dienstleistungstätigkeiten zur Verwirklichung der in
Artikel 2 des Vertrags verankerten Aufgaben beiträgt, in der gesamten
Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des
Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß
an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein
nachhaltiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von
Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes
Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung
der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu
fördern.
(2) Ein
wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist für die Förderung
des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der
Europäischen Union wesentlich. Gegenwärtig hindert eine große
Anzahl von Beschränkungen im Binnenmarkt Dienstleistungserbringer,
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), daran, über ihre
nationalen Grenzen hinauszuwachsen und uneingeschränkt Nutzen aus dem
Binnenmarkt zu ziehen. Dies schwächt die globale Wettbewerbsfähigkeit
der Dienstleistungserbringer aus der Europäischen Union. Ein freier Markt,
der die Mitgliedstaaten zwingt, Beschränkungen im
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abzubauen, bei gleichzeitiger
größerer Transparenz und besserer Information der Verbraucher,
würde für die Verbraucher größere Auswahl und bessere
Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen bedeuten.
(3) In ihrem Bericht
über den „Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen”
führt die Kommission eine Vielzahl von Hindernissen auf, die die
Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen
den Mitgliedstaaten behindern oder bremsen, insbesondere diejenigen von KMU,
die im Dienstleistungsgewerbe vorherrschend sind. Der Bericht kommt zu dem
Ergebnis, dass ein Jahrzehnt nach der beabsichtigten Vollendung des
Binnenmarktes noch immer eine breite Kluft zwischen der Vision einer
wirtschaftlich integrierten Europäischen Union und der Wirklichkeit
besteht, die die europäischen Bürger und Dienstleistungserbringer
erleben. Die Beschränkungen betreffen eine große Bandbreite von
Dienstleistungstätigkeiten und sämtliche Phasen der
Dienstleistungserbringung und weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf; so sind
sie häufig auf schwerfällige Verwaltungsverfahren, die
Rechtsunsicherheit, mit denen grenzüberschreitende Tätigkeiten
behaftet sind, oder auf das fehlende gegenseitige Vertrauen zwischen den
Mitgliedstaaten zurückzuführen.
(4) Die Dienstleistungen
sind zwar der Motor des Wirtschaftswachstums und tragen in den meisten
Mitgliedstaaten 70 % zu BIP und Beschäftigung bei, aber die
Fragmentierung des Binnenmarktes beeinträchtigt die europäische
Wirtschaft insgesamt, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und
die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften, und behindert den Zugang der
Verbraucher zu einer größeren Auswahl an Dienstleistungen zu
konkurrenzfähigen Preisen. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die
Dienstleistungsbranche ein Schlüsselsektor insbesondere für die
Beschäftigung von Frauen ist und dass sie deshalb großen Nutzen von
den neuen Möglichkeiten, die von der Vollendung des Binnenmarktes für
Dienstleistungen geboten werden, zu erwarten haben. Das Europäische
Parlament und der Rat haben betont, dass die Beseitigung rechtlicher
Beschränkungen, die einen wirklichen Binnenmarkt verhindern, eine der
vorrangigen Aufgaben zur Erreichung des vom Europäischen Rat in Lissabon
vom 23. und 24. März 2000 vorgegebenen Ziels ist, die
Beschäftigungslage und den sozialen Zusammenhalt zu verbessern und zu
einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum zu gelangen, um die Europäische
Union bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten
wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt mit mehr und besseren
Arbeitsplätzen zu machen. Die Beseitigung dieser Beschränkungen bei
gleichzeitiger Gewährleistung eines fortschrittlichen europäischen
Gesellschaftsmodells ist somit eine Grundvoraussetzung für die
Überwindung der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie
und für die wirtschaftliche Erholung in Europa, insbesondere für
Investitionen und Beschäftigung. Es ist deshalb wichtig, bei der Schaffung
eines Binnenmarktes für Dienstleistungen auf Ausgewogenheit zwischen
Marktöffnung und dem Erhalt öffentlicher Dienstleistungen sowie der
Wahrung sozialer Rechte und der Rechte der Verbraucher zu achten.
(5) Es ist deshalb
erforderlich, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von
Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien
Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den
Dienstleistungsempfängern und -erbringern die Rechtssicherheit zu
garantieren, die sie für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden
Grundfreiheiten des Vertrags benötigen. Da die Beschränkungen im
Binnenmarkt für Dienstleistungen sowohl die Dienstleistungserbringer
beeinträchtigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen
möchten, als auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat
Dienstleistungen erbringen, ohne dort niedergelassen zu sein, ist es
erforderlich, den Dienstleistungserbringern zu ermöglichen, ihre
Dienstleistungstätigkeiten im Binnenmarkt dadurch zu entwickeln, dass sie
sich entweder in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder den freien
Dienstleistungsverkehr nutzen. Die Dienstleistungserbringer sollten zwischen
diesen beiden Freiheiten wählen und sich für diejenige entscheiden
können, die ihrer Geschäftsstrategie für die einzelnen
Mitgliedstaaten am besten gerecht wird.
(6) Diese
Beschränkungen können nicht allein durch die direkte Anwendung der
Artikel 43 und 49 des Vertrags beseitigt werden, weil – insbesondere
nach der Erweiterung – die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von
Vertragsverletzungsverfahren sowohl für die nationalen als auch für
die gemeinschaftlichen Organe äußerst kompliziert wäre;
außerdem können zahlreiche Beschränkungen nur im Wege der
vorherigen Koordinierung der nationalen Regelungen beseitigt werden,
einschließlich der Einführung einer Verwaltungszusammenarbeit. Wie
vom Europäischen Parlament und vom Rat anerkannt wurde, ermöglicht
ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument die Schaffung eines wirklichen
Binnenmarktes für Dienstleistungen.
(7) Mit dieser Richtlinie
wird ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, der einem breiten Spektrum von
Dienstleistungen zugute kommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner
Tätigkeiten und Berufe und ihre Reglementierung berücksichtigt.
Grundlage dieses Rechtsrahmens ist ein dynamischer und selektiver Ansatz, der
vorrangig die leicht zu beseitigenden Beschränkungen beseitigt;
hinsichtlich der übrigen wird ein Prozess der Evaluierung, Konsultation
und ergänzenden Harmonisierung bei besonderen Fragen eingeleitet, um so
schrittweise und koordiniert eine Modernisierung der nationalen Regelungen
für Dienstleistungstätigkeiten zu erreichen, wie sie für die
Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bis zum Jahr
2010 unerlässlich ist. Es ist angezeigt, bei den Maßnahmen eine
ausgewogene Kombination aus gezielter Harmonisierung,
Verwaltungszusammenarbeit, den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit und der Förderung der Erarbeitung von
Verhaltenskodizes für bestimmte Bereiche vorzusehen. Diese Koordinierung
der nationalen Rechtsvorschriften sollte ein hohes Maß an rechtlicher
Integration auf Gemeinschaftsebene und ein hohes Niveau des Schutzes von
Gemeinwohlinteressen, insbesondere den Schutz der Verbraucher, sicherstellen,
wie es für die Schaffung von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten
unerlässlich ist. Die Richtlinie berücksichtigt auch andere
Gemeinwohlinteressen, einschließlich des Schutzes der Umwelt, der
öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der
Einhaltung des Arbeitsrechts.
(8) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit sollten nur insoweit Anwendung finden, als die
betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, so dass sie die
Mitgliedstaaten weder verpflichten, Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse zu liberalisieren, noch öffentliche
Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, zu privatisieren, noch
bestehende Monopole für andere Tätigkeiten oder bestimmte
Vertriebsdienste abzuschaffen.
(9) Diese Richtlinie
findet nur auf die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit Anwendung. Sie findet somit keine Anwendung auf
Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften
bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der
Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der
Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die
Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von
Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer
Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von
Privatpersonen.
(10) Diese Richtlinie
betrifft nicht die Anforderungen für den Zugang bestimmter
Dienstleistungsanbieter zu öffentlichen Mitteln. Zu diesen Anforderungen
gehören insbesondere Anforderungen, die Bedingungen vorsehen, unter denen
Dienstleistungserbringer Anspruch auf öffentliche Mittel haben,
einschließlich spezifischer Vertragsbedingungen und vor allem
Qualitätsnormen, die erfüllt werden müssen, um öffentliche
Gelder erhalten zu können, z. B. für soziale
Dienstleistungen.
(11) Diese Richtlinie
greift nicht in die Maßnahmen ein, die die Mitgliedstaaten im Einklang
mit dem Gemeinschaftsrecht treffen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt
sowie den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern; dies gilt
auch für deren Finanzierung. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, ihre Grundregeln und Prinzipien für die Pressefreiheit und
die Freiheit der Meinungsäußerung anzuwenden. Diese Richtlinie
berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die
Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aus
Gründen wie den in Artikel 13 des Vertrags genannten
verbieten.
(12) Ziel dieser
Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten garantiert, wobei sie weder zu einer Harmonisierung des
Strafrechts führt noch in dieses eingreift. Ein Mitgliedstaat sollte die
Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht unter Umgehung der Vorschriften dieser
Richtlinie durch Anwendung von Strafrechtsbestimmungen einschränken, die
die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt
regeln oder beeinflussen.
(13) Es ist
gleichermaßen wichtig, dass diese Richtlinie uneingeschränkt die
Gemeinschaftsinitiativen aufgrund des Artikels 137 des Vertrags zur
Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 des Vertrags zur Förderung
der Beschäftigung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
beachtet.
(14) Diese Richtlinie
berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie
Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub,
Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am
Arbeitsplatz, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht angewandt werden, noch greift sie in die gemäß
nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts
geregelten Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ein, z. B. in das
Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, das Streikrecht
und das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, noch ist sie auf
Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen anwendbar. Diese Richtlinie
berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
soziale Sicherheit.
(15) Diese Richtlinie
wahrt die Ausübung der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundrechte, wie
sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den
zugehörigen Erläuterungen anerkannt werden, und bringt sie mit den in
den Artikeln 43 und 49 des Vertrags festgelegten Grundfreiheiten in
Einklang. Zu diesen Grundrechten gehört das Recht auf
Arbeitskampfmaßnahmen gemäß nationalem Recht und nationalen
Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts.
(16) Diese Richtlinie
betrifft ausschließlich Dienstleistungserbringer, die in einem
Mitgliedstaat niedergelassen sind und regelt keine externen Aspekte. Sie
betrifft nicht Verhandlungen innerhalb internationaler Organisationen über
den Handel mit Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen
Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).
(17) Diese Richtlinie gilt
nur für Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung
erbracht werden. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht unter
die Begriffsbestimmung des Artikels 50 des Vertrags und somit nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sind Dienstleistungen, die für eine
wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden, und fallen deshalb in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Gleichwohl sind bestimmte Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie solche, die gegebenenfalls im
Verkehrsbereich erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen und für einige andere Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, wie solche, die gegebenenfalls im Bereich der
Postdienste erbracht werden, gelten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Richtlinie über die Dienstleistungsfreiheit. Diese Richtlinie regelt nicht
die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse und gilt auch nicht für die von den Mitgliedstaaten insbesondere
auf sozialem Gebiet im Einklang mit den gemeinschaftlichen
Wettbewerbsvorschriften gewährten Beihilfen. Diese Richtlinie betrifft
nicht die Folgemaßnahmen zum Weißbuch der Kommission zu
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.
(18) Finanzdienstleistungen sollten aus dem Anwendungsbereich
dieser Richtlinie ausgeschlossen sein, da diese Tätigkeiten Gegenstand
besonderer Gemeinschaftsrechtsvorschriften sind, die wie die vorliegende
Richtlinie darauf abzielen, einen wirklichen Binnenmarkt für
Dienstleistungen zu schaffen. Folglich sollte dieser Ausschluss für alle
Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen, Kreditgewährung,
Versicherung, einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder
individuelle Altersversorgung, Wertpapiere, Geldanlagen, Zahlungen und
Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute
aufgeführten
Dienstleistungen gelten.
(19) Angesichts der im
Jahr 2002 erfolgten Verabschiedung einer Reihe von Rechtsakten über die
Netze und Dienste der elektronischen Kommunikation sowie über die damit
zusammenhängenden Ressourcen und Dienste, die insbesondere durch die
Abschaffung der Mehrzahl der Einzelgenehmigungsverfahren einen Rechtsrahmen
für die Erleichterung des Zugangs zu diesen Tätigkeiten im
Binnenmarkt geschaffen hat, müssen die durch diese Rechtsakte geregelten
Fragen vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen
werden.
(20) Die Ausnahmen vom
Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich Angelegenheiten der
elektronischen Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und
zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung
(Zugangsrichtlinie)
, der
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
, der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
, der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
und der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
sollten nicht nur für Fragen gelten,
die spezifisch in den genannten Richtlinien geregelt sind, sondern auch
für Bereiche, bei denen die Richtlinien den Mitgliedstaaten
ausdrücklich die Möglichkeit belassen, bestimmte Maßnahmen auf
nationaler Ebene zu erlassen.
(21) Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des
Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen sowie Hafendienste, sollten vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein.
(22) Der Ausschluss des
Gesundheitswesens vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte Gesundheits-
und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die von Angehörigen eines
Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren
Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn
diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen
erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten
sind.
(23) Diese Richtlinie
betrifft nicht die Kostenerstattung für eine Gesundheitsdienstleistung,
die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Empfänger
der Behandlungsleistung seinen Wohnsitz hat, erbracht wurde. Mit dieser Frage
hat sich der Gerichtshof mehrfach befasst, wobei der Gerichtshof die Rechte der
Patienten anerkannt hat. Es ist wichtig, dieses Thema, soweit es nicht bereits
von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
, erfasst ist, in einem
anderen Rechtsakt der Gemeinschaft zu behandeln, um mehr Rechtssicherheit und
-klarheit zu erreichen.
(24) Audiovisuelle
Dienste, auch in Kinos, sollten unabhängig von der Art ihrer Ausstrahlung
ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Ebenso
wenig sollte diese Richtlinie für Beihilfen gelten, die von den
Mitgliedstaaten im audiovisuellen Sektor gewährt werden und die unter die
gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen.
(25) Glücksspiele
einschließlich Lotterien und Wetten sollten aufgrund der spezifischen
Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten
Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der
Verbraucher bedingen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen
sein.
(26) Diese Richtlinie
lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags
unberührt.
(27) Diese Richtlinie
sollte keine sozialen Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und
Unterstützung von hilfsbedürftigen Familien und Personen erfassen,
die vom Staat selbst – auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene
–, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm
anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, um Menschen zu
unterstützen, die aufgrund ihres unzureichenden Familieneinkommens oder
des völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit
dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind oder
Gefahr laufen, marginalisiert zu werden. Diese Dienstleistungen tragen
entscheidend dazu bei, das Grundrecht auf Schutz der Würde und
Integrität des Menschen zu garantieren; sie sind Ausfluss der
Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität und sollten
daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
(28) Diese Richtlinie
berührt nicht die Finanzierung von sozialen Dienstleistungen oder des
damit verbundenen Beihilfesystems. Sie berührt auch nicht die Kriterien
und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die sozialen Dienstleistungen dem öffentlichen
Interesse und dem sozialen Zusammenhalt dienen. Zudem sollte diese Richtlinie
nicht den Grundsatz des Universaldienstes bei den sozialen Dienstleistungen der
Mitgliedstaaten berühren.
(29) Angesichts der
Tatsache, dass der Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern
enthält, und angesichts der in diesem Bereich bereits verabschiedeten
Gemeinschaftsrechtsakte muss der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen sein.
(30) Dienstleistungstätigkeiten sind bereits Gegenstand
einer Vielzahl von Gemeinschaftsvorschriften. Diese Richtlinie ergänzt und
vervollständigt diesen gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand. Kollisionen
zwischen dieser Richtlinie und anderen Gemeinschaftsinstrumenten sind
festgestellt worden und werden in dieser Richtlinie berücksichtigt, unter
anderem durch Ausnahmeregelungen. Dennoch bedarf es einer Regelung für
verbleibende Fälle und Ausnahmefälle für den Fall, dass eine
Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen
Gemeinschaftsinstruments kollidiert. Ob eine Kollision vorliegt, sollte in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr festgestellt
werden.
(31) Diese Richtlinie
steht im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen
und lässt diese
unberührt. Sie behandelt andere Fragen als diejenigen im Zusammenhang mit
Berufsqualifikationen, z. B. Fragen der Berufshaftpflichtversicherung, der
kommerziellen Kommunikation, multidisziplinärer Tätigkeiten und der
Verwaltungsvereinfachung. Bezüglich der vorübergehenden
grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen stellt eine Ausnahme
von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die
Dienstleistungsfreiheit sicher, dass der Titel II
„Dienstleistungsfreiheit” der Richtlinie 2005/36/EG nicht
berührt wird. Somit werden keine gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung
anwendbaren Maßnahmen von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie
über die Dienstleistungsfreiheit berührt.
(32) Diese Richtlinie
steht im Einklang mit der gemeinschaftlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz
wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
und der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung
über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)
.
(33) Die von dieser
Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen einen weiten Bereich von
Tätigkeiten, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, wie etwa
Dienstleistungen für Unternehmen wie Unternehmensberatung,
Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, Anlagenverwaltung
einschließlich Unterhaltung von Büroräumen, Werbung,
Personalagenturen und die Dienste von Handelsvertretern. Die von dieser
Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen ferner Dienstleistungen, die
sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher angeboten werden, wie
etwa Rechts- oder Steuerberatung, Dienstleistungen des Immobilienwesens wie die
Tätigkeit der Immobilienmakler, Dienstleistungen des Baugewerbes
einschließlich Dienstleistungen von Architekten, Handel, die
Veranstaltung von Messen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Dienste von
Reisebüros. Hinzu kommen Verbraucherdienstleistungen, beispielsweise im
Bereich des Fremdenverkehrs, einschließlich Leistungen von
Fremdenführern, Dienstleistungen im Freizeitbereich, Sportzentren und
Freizeitparks, und, sofern sie nicht aus dem Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen sind, Unterstützungsdienste im Haushalt wie etwa
Hilfeleistungen für ältere Menschen. Hierbei handelt es sich sowohl
um Tätigkeiten, die die räumliche Nähe zwischen
Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger oder aber auch den
Ortswechsel des einen oder anderen erfordern, als auch um Leistungen, die im
Fernabsatz, beispielsweise über das Internet, erbracht werden
können.
(34) Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten
– insbesondere Tätigkeiten, die mit öffentlichen Mitteln
finanziert oder durch öffentliche Einrichtungen erbracht werden –
eine „Dienstleistung” darstellen, von Fall zu Fall im Lichte
sämtlicher Merkmale, insbesondere der Art, wie die Leistungen im
betreffenden Mitgliedstaat erbracht, organisiert und finanziert werden,
beurteilt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das wesentliche Merkmal
eines Entgelts darin liegt, dass es eine Gegenleistung für die
betreffenden Dienstleistungen darstellt, und hat anerkannt, dass das Merkmal
des Entgelts bei Tätigkeiten fehlt, die vom Staat oder für den Staat
ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen der sozialen, kulturellen,
bildungspolitischen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt
werden, wie etwa bei im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteiltem
Unterricht oder der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit, die keine
wirtschaftliche Tätigkeit bewirken. Die Zahlung einer Gebühr durch
den Dienstleistungsempfänger, z. B. eine Unterrichts- oder
Einschreibegebühr, die Studenten als Beitrag zu den Betriebskosten eines
Systems entrichten, stellt als solche kein Entgelt dar, da die Dienstleistung
noch überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese
Tätigkeiten entsprechen daher nicht der in Artikel 50 des Vertrags
enthaltenen Definition von „Dienstleistungen” und fallen somit
nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(35) Der Amateursport, bei
dem kein Gewinnzweck verfolgt wird, ist von beträchtlicher sozialer
Bedeutung. Er dient oftmals uneingeschränkt sozialen Zielvorgaben oder
Freizeitzwecken. Somit stellt er unter Umständen keine
Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und sollte nicht
in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(36) Der Begriff des
Dienstleistungserbringers sollte alle natürlichen Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und alle juristischen Personen
erfassen, die in einem Mitgliedstaat eine Dienstleistungstätigkeit
ausüben, entweder unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit oder
des freien Dienstleistungsverkehrs. Der Begriff des Dienstleistungserbringers
sollte deshalb nicht nur die Fälle erfassen, in denen die Leistung
grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht
wird, sondern auch die Fälle, in denen sich ein Marktteilnehmer in einem
anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort Dienstleistungstätigkeiten
zu erbringen. Andererseits sollte der Begriff des Dienstleistungserbringers
nicht den Fall der Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus einem Drittstaat
in einem Mitgliedstaat erfassen, denn die Niederlassungsfreiheit und der freie
Dienstleistungsverkehr finden gemäß Artikel 48 des Vertrags nur
auf Gesellschaften Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft
haben. Der Begriff des Dienstleistungsempfängers sollte auch
Drittstaatsangehörige erfassen, die bereits in den Genuss von Rechten aus
Gemeinschaftsrechtsakten kommen wie etwa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,
der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen
, der Verordnung
(EG) Nr. 859/2003 des Rates vom
14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf
Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen
, und der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten
. Darüber hinaus
können die Mitgliedstaaten den Begriff des Dienstleistungsempfängers
auf andere Drittstaatsangehörige ausdehnen, die sich in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten.
(37) Der Ort, an dem ein
Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, sollte nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs bestimmt werden, nach der der Begriff der Niederlassung die
tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels
einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst. Diese Anforderung kann
auch erfüllt sein, wenn ein Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum
gegründet wird oder es das Gebäude oder die Anlage mietet, von dem
bzw. der aus es seine Tätigkeit ausübt. Sie kann ferner erfüllt
sein, wenn ein Mitgliedstaat eine befristete Genehmigung ausschließlich
für bestimmte Dienstleistungen erteilt. Eine Niederlassung muss nicht die
Form einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur haben, sondern
kann aus einer Geschäftsstelle bestehen, die von einem Beschäftigten
des Dienstleistungserbringers oder von einem Selbstständigen, der
ermächtigt ist, dauerhaft für das Unternehmen zu handeln, betrieben
wird, wie dies z. B. bei einer Agentur der Fall ist. Gemäß
dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des
Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer
Briefkasten keine Niederlassung. Hat ein Dienstleistungserbringer mehrere
Niederlassungsorte, so ist es wichtig zu bestimmen, von welchem
Niederlassungsort aus die betreffende Dienstleistung tatsächlich erbracht
wird. In den Fällen, in denen es schwierig ist zu bestimmen, von welchem
der verschiedenen Niederlassungsorte aus eine bestimmte Dienstleistung erbracht
wird, sollte der Ort als Niederlassungsort angesehen werden, an dem der
Dienstleistungserbringer das Zentrum seiner Tätigkeiten in Bezug auf diese
konkrete Dienstleistung hat.
(38) Der Begriff der
juristischen Person im Sinne der Bestimmungen des Vertrags über die
Niederlassung stellt es dem Marktteilnehmer frei, die Rechtsform zu
wählen, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit für
geeignet hält. Folglich sind „juristische Personen” im Sinne
des Vertrags sämtliche Einrichtungen, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründet wurden oder diesem Recht unterstehen,
unabhängig von ihrer Rechtsform.
(39) Der Begriff der
Genehmigungsregelung sollte unter anderem die Verwaltungsverfahren, in denen
Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden, erfassen
sowie die Verpflichtung zur Eintragung bei einer Berufskammer oder in einem
Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch
eine Einrichtung oder den Besitz eines Ausweises, der die Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Beruf bescheinigt, falls diese Voraussetzung dafür sind,
eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer
Genehmigung kann nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen,
sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung, beispielsweise, wenn die
zuständige Behörde nicht reagiert oder der Antragsteller die
Empfangsbestätigung einer Erklärung abwarten muss, um eine
Tätigkeit aufnehmen oder sie rechtmäßig ausüben zu
können.
(40) Der Begriff der
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf den sich einige
Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen, ist in der Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu den Artikeln 43 und 49 des Vertrags entwickelt worden und
kann sich noch weiterentwickeln. Der Begriff umfasst entsprechend der Auslegung
des Gerichtshofes zumindest folgende Gründe: öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit im Sinne der
Artikel 46 und 55 des Vertrags; Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung;
sozialpolitische Zielsetzungen; Schutz von Dienstleistungsempfängern;
Verbraucherschutz; Schutz der Arbeitnehmer einschließlich des sozialen
Schutzes von Arbeitnehmern; Tierschutz; Erhaltung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit; Betrugsvorbeugung;
Verhütung von unlauterem Wettbewerb; Schutz der Umwelt und der
städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung;
Gläubigerschutz; Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege;
Straßenverkehrssicherheit; Schutz des geistigen Eigentums;
kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich der Wahrung des Rechts auf
freie Meinungsäußerung, insbesondere im Hinblick auf soziale,
kulturelle, religiöse und philosophische Werte der Gesellschaft; die
Notwendigkeit, ein hohes Bildungsniveau zu gewährleisten; Wahrung der
Pressevielfalt und Förderung der Nationalsprache; Wahrung des nationalen
historischen und künstlerischen Erbes sowie
Veterinärpolitik.
(41) Der Begriff der
öffentlichen Ordnung in der Auslegung des Gerichtshofs umfasst den Schutz
vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt; hierunter können
insbesondere Fragen der menschlichen Würde, des Schutzes von
Minderjährigen und hilfsbedürftigen Erwachsenen sowie der Tierschutz
fallen. Entsprechend umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch
Fragen der nationalen Sicherheit und Fragen der Sicherheit der
Bevölkerung.
(42) Die Bestimmungen in
Bezug auf Verwaltungsverfahren sollten nicht darauf abzielen, die
Verwaltungsverfahren zu harmonisieren, sondern darauf,
übermäßig schwerfällige Genehmigungsregelungen, -verfahren
und -formalitäten zu beseitigen, die die Niederlassungsfreiheit und die
daraus resultierende Gründung neuer Dienstleistungsunternehmen
behindern.
(43) Eine der
grundlegenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten, insbesondere für KMU, besteht in der
Komplexität, Langwierigkeit und mangelnden Rechtssicherheit der
Verwaltungsverfahren. Deshalb sind, nach dem Vorbild einiger Initiativen zur
Modernisierung und Verbesserung der Verwaltungspraxis auf Gemeinschaftsebene
und auf nationaler Ebene, Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung
aufzustellen, unter anderem durch die Beschränkung der Pflicht zur
Vorabgenehmigung auf die Fälle, in denen diese unerlässlich ist, und
die Einführung des Grundsatzes, wonach eine Genehmigung nach Ablauf einer
bestimmten Frist als von den zuständigen Behörden stillschweigend
erteilt gilt. Eine solche Modernisierung soll – bei gleichzeitiger
Sicherstellung der Transparenz und ständiger Aktualisierung der
Informationen über die Marktteilnehmer – die Verzögerungen,
Kosten und abschreckende Wirkung beseitigen, die beispielsweise durch
überflüssige oder zu komplexe und aufwändige Verfahren,
Mehrfachanforderungen, überzogene Formerfordernisse für Unterlagen,
willkürliche Ausübung von Befugnissen der zuständigen
Behörden, vage oder überlange Fristen bis zur Erteilung einer
Antwort, die Befristung von erteilten Genehmigungen oder
unverhältnismäßige Gebühren und Sanktionen verursacht
werden. Die betreffenden Verwaltungspraktiken schrecken ganz besonders
Dienstleistungserbringer ab, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sein
wollen, und erfordern deshalb eine koordinierte Modernisierung in einem auf 25
Mitgliedstaaten erweiterten Binnenmarkt.
(44) Die Mitgliedstaaten
sollten, sofern dies angebracht ist, auf Gemeinschaftsebene harmonisierte, von
der Kommission erstellte Formblätter einführen, die Zeugnissen,
Bescheinigungen oder sonstigen für die Niederlassung erforderlichen
Dokumenten gleichwertig sind.
(45) Bei der Prüfung
der Frage, ob eine Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten
erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit
und die Zahl der Verfahren und Formalitäten, mögliche
Überschneidungen, die Kosten, die Klarheit, die Zugänglichkeit sowie
die zeitliche Verzögerung und die praktischen Schwierigkeiten, die die
Verfahren und Formalitäten dem betroffenen Dienstleistungserbringer
bereiten könnten, berücksichtigen.
(46) Um die Aufnahme und
Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten im Binnenmarkt zu
erleichtern, muss das Ziel der Verwaltungsvereinfachung für alle
Mitgliedstaaten festgelegt und müssen Bestimmungen über u. a.
das Recht auf Information, die elektronische Abwicklung von Verfahren und die
für Genehmigungsregelungen geltenden Grundsätze vorgesehen werden.
Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Verwirklichung dieses Ziels
könnten in der Verringerung der Zahl der Verfahren und Formalitäten
für Dienstleistungstätigkeiten bestehen sowie in der
Beschränkung dieser Verfahren und Formalitäten auf diejenigen, die
aus Gründen des Allgemeininteresses unerlässlich sind und nach Zweck
oder Inhalt keine Mehrfachanforderungen darstellen.
(47) Um die
Verwaltungsabläufe zu vereinfachen sollten nicht generelle formale
Anforderungen vorgesehen werden, wie etwa die Vorlage von Originaldokumenten,
beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen, es sei denn, dies ist
objektiv durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt,
wie etwa durch den Schutz der Arbeitnehmer, die öffentliche Gesundheit,
den Schutz der Umwelt oder den Schutz der Verbraucher. Es ist weiterhin
erforderlich, dass eine Genehmigung grundsätzlich die Aufnahme und
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im gesamten nationalen
Hoheitsgebiet ermöglicht, es sei denn, dass eine Genehmigung für jede
einzelne Niederlassung, beispielsweise für jede Verkaufsstätte
großer Einkaufszentren, oder eine Genehmigung, die auf einen spezifischen
Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt ist, objektiv durch einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
(48) Um die
Verwaltungsverfahren weiter zu vereinfachen, ist es angebracht sicherzustellen,
dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle verfügt,
über die er alle Verfahren und Formalitäten abwickeln kann
(nachstehend „einheitliche Ansprechpartner” genannt). Die Zahl
der einheitlichen Ansprechpartner kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
verschieden sein, je nach den regionalen oder lokalen Zuständigkeiten oder
den betreffenden Tätigkeiten. Die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner
sollte die Zuständigkeitsverteilungen zwischen den zuständigen
Behörden in den nationalen Systemen unberührt lassen. Sind mehrere
Behörden auf regionaler oder lokaler Ebene zuständig, so kann eine
von ihnen die Rolle des einheitlichen Ansprechpartners und Koordinators
wahrnehmen. Die einheitlichen Ansprechpartner können nicht nur bei
Verwaltungsbehörden angesiedelt werden, sondern auch bei Handels- oder
Handwerkskammern, Berufsorganisationen oder privaten Einrichtungen, die die
Mitgliedstaaten mit dieser Aufgabe betrauen. Den einheitlichen Ansprechpartnern
kommt eine wichtige Unterstützerfunktion gegenüber den
Dienstleistungserbringern zu, entweder als Behörde, die für die
Ausstellung der für die der Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit
erforderlichen Dokumente unmittelbar zuständig ist, oder als Mittler
zwischen dem Dienstleistungserbringer und den unmittelbar zuständigen
Behörden.
(49) Die Gebühr, die
die einheitlichen Ansprechpartner erheben können, sollte in einem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und
Formalitäten stehen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern,
die einheitlichen Ansprechpartner zu ermächtigen, andere
Verwaltungsgebühren wie etwa die Gebühren für die
Aufsichtsorgane zu erheben.
(50) Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen
leichten Zugang zu bestimmten Arten von Informationen haben. Jeder
Mitgliedstaat sollte im Rahmen dieser Richtlinie selbst bestimmen, wie die
Informationen den Dienstleistungserbringern und -empfängern zur
Verfügung gestellt werden. Insbesondere kann die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen
für Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und
für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, dadurch
erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer Website öffentlich
zugänglich gemacht werden. Alle Informationen sollten in einer klaren und
unzweideutigen Weise erteilt werden.
(51) Die Informationen,
die den Dienstleistungserbringern und -empfängern zur Verfügung
gestellt werden, sollten insbesondere die Informationen über Verfahren und
Formalitäten, Kontaktinformationen der zuständigen Behörden,
Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken
sowie Angaben über Rechtsbehelfe und Kontaktinformationen von
Vereinigungen und Organisationen, bei denen Dienstleistungserbringer bzw.
-empfänger praktische Unterstützung erhalten können, umfassen.
Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, Dienstleistungserbringer
und -empfänger zu unterstützen, sollte nicht die Rechtsberatung in
Einzelfällen umfassen. Allgemeine Informationen darüber, wie
Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden, sollten jedoch
erteilt werden. Fragen wie etwa die Haftung für die Übermittlung
unrichtiger oder irreführender Informationen sollten durch die
Mitgliedstaaten geregelt werden.
(52) Die Einrichtung eines
Systems zur elektronischen Abwicklung von Verfahren und Formalitäten in
einer angemessen nahen Zukunft ist unerlässlich für die
Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Dienstleistungstätigkeiten, was
sowohl den Dienstleistungserbringern und -empfängern als auch den
zuständigen Behörden zugute kommen wird. Die Erfüllung dieser
Verpflichtung, d. h. die Verwirklichung des vorgegebenen Ergebnisses, kann
die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften sowie anderer für den
Dienstleistungssektor geltender Vorschriften erfordern. Diese Verpflichtung
sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, neben dem elektronischen Weg
auch andere Möglichkeiten zur Abwicklung der Verfahren und
Formalitäten vorzusehen. Das Erfordernis, die Verfahren und
Formalitäten auch aus de Ferne abwickeln zu können, verlangt von den
Mitgliedstaaten insbesondere, eine grenzüberschreitende Abwicklung zu
ermöglichen. Die Pflicht, das genannte Ergebnis zu erreichen, gilt nicht
für Verfahren oder Formalitäten, die sich naturgemäß nicht
aus der Ferne abwickeln lassen. Darüber hinaus bleiben die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen
hiervon unberührt.
(53) Die Erteilung von
Lizenzen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten kann es
erforderlich machen, dass die zuständige Behörde ein Gespräch
mit dem Antragsteller führt, um zu bewerten, ob er zuverlässig und
für die Erbringung des entsprechenden Dienstes geeignet ist. In derartigen
Fällen kann eine elektronische Abwicklung der Formalitäten ungeeignet
sein.
(54) Die Möglichkeit
zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur von einer
Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden,
wenn diese Entscheidung nicht diskriminierend sowie notwendig und
verhältnismäßig ist. Demnach sollten Genehmigungsregelungen
insbesondere nur zulässig sein, wenn eine nachträgliche Kontrolle
nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden
Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, wobei die
Risiken und Gefahren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Verzicht
auf eine Vorabkontrolle ergeben könnten. Diese Bestimmungen der Richtlinie
können jedoch keine Genehmigungsregelungen rechtfertigen, die durch andere
Gemeinschaftsrechtsakte untersagt sind, wie durch die
Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen
oder die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr)
. Anhand des Ergebnisses der
gegenseitigen Evaluierung kann auf Gemeinschaftsebene ermittelt werden,
für welche Arten von Tätigkeiten die Genehmigungsregelungen
abgeschafft werden sollten.
(55) Diese Richtlinie
sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen,
Genehmigungen nachträglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.
(56) Gemäß der
Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Ziele im Bereich der öffentlichen
Gesundheit, des Schutzes der Verbraucher, der Gesundheit von Tieren und der
städtischen Umwelt zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Solche
zwingenden Gründe können die Anwendung von Genehmigungsregelungen und
weitere Einschränkungen rechtfertigen. Allerdings sollte keine derartige
Genehmigungsregelung oder Einschränkung eine Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bewirken.
Darüber hinaus sollten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der
Verhältnismäßigkeit immer geachtet werden.
(57) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie über Genehmigungsregelungen sollten die Fälle
betreffen, in denen Marktteilnehmer für die Aufnahme oder Ausübung
einer Dienstleistungstätigkeit eine Entscheidung einer zuständigen
Behörde benötigen. Dies betrifft weder Entscheidungen der
zuständigen Behörden zur Schaffung einer öffentlichen oder
privaten Einrichtung für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung
noch den Abschluss von Verträgen durch die zuständigen Behörden
für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung, die den Vorschriften
über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt, da diese
Richtlinie Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht
behandelt.
(58) Um die Aufnahme und
Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, ist es
wichtig, Genehmigungsregelungen und ihre Begründungen zu evaluieren und
darüber Bericht zu erstatten. Diese Berichtspflicht bezieht sich nur auf
die Existenz von Genehmigungsregelungen und nicht auf die Kriterien und
Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen.
(59) Die Genehmigung
sollte dem Dienstleistungserbringer in der Regel die Aufnahme oder
Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats ermöglichen, sofern nicht eine territoriale
Einschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist. Zum Beispiel kann der Umweltschutz die Auflage
rechtfertigen, eine Einzelgenehmigung für jede Anlage im nationalen
Hoheitsgebiet einzuholen. Diese Bestimmung sollte keine regionalen oder lokalen
Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen in den
Mitgliedstaaten berühren.
(60) Diese Richtlinie,
insbesondere ihre Bestimmungen zu den Genehmigungsregelungen und zum
territorialen Geltungsbereich einer Genehmigung, sollte nicht die Aufteilung
der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten,
einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung und der
Verwendung von Amtssprachen, berühren.
(61) Die Bestimmung
über das Verbot der doppelten Anwendung gleichwertiger Voraussetzungen
für die Erteilung der Genehmigungen sollte die Mitgliedstaaten nicht daran
hindern, ihre eigenen, in der Genehmigungsregelung festgelegten Voraussetzungen
anzuwenden. Diese Bestimmung sollte nur verlangen, dass die zuständigen
Behörden bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller diese
Voraussetzungen erfüllt, den gleichwertigen Voraussetzungen Rechnung
tragen, die der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat
erfüllt hat. Diese Bestimmung sollte nicht die Anwendung der
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen vorschreiben, die in
der Genehmigungsregelung eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen sind.
(62) Ist die Zahl der
für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund
der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen
Kapazitäten begrenzt, so sollte ein Verfahren für die Auswahl
zwischen mehreren Antragstellern vorgesehen werden, um mit Hilfe des freien
Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und optimale
Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu erzielen.
Ein solches Verfahren sollte Garantien für Transparenz und
Neutralität bieten und gewährleisten, dass solchermaßen
erteilte Genehmigungen keine übermäßig lange Geltungsdauer
besitzen, nicht automatisch verlängert werden und keinerlei
Begünstigungen des Dienstleistungserbringers vorsehen, dessen Genehmigung
gerade abgelaufen ist. Insbesondere sollte die Geltungsdauer der Genehmigung so
bemessen sein, dass sie den freien Wettbewerb nicht über das für die
Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen
Investitionsrendite notwendige Maß hinaus einschränkt oder begrenzt.
Diese Bestimmung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Zahl der
Genehmigungen aus anderen Gründen als der Knappheit der natürlichen
Ressourcen oder der technischen Kapazitäten zu begrenzen. Diese
Genehmigungen sollten in jedem Fall den weiteren Vorschriften dieser Richtlinie
zu den Genehmigungsregelungen unterworfen sein.
(63) Eine Genehmigung
sollte, sofern keine andere Regelung vorliegt, als erteilt gelten, falls keine
Antwort binnen einer bestimmten Frist erfolgt. Für bestimmte
Tätigkeiten können jedoch andere Regelungen vorgesehen werden, wenn
dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv
gerechtfertigt ist, wozu auch berechtigte Interessen Dritter gehören. Zu
diesen anderen Regelungen könnten auch nationale Vorschriften
gehören, wonach bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen
Behörde der Antrag als abgelehnt gilt, und die Ablehnung einer
gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
(64) Wenn ein wirklicher
Binnenmarkt für Dienstleistungen geschaffen werden soll, müssen die
in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten noch enthaltenen
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs, die mit Artikel 43 bzw. 49 des Vertrags
unvereinbar sind, beseitigt werden. Die unzulässigen Beschränkungen
beeinträchtigen den Binnenmarkt für Dienstleistungen und sollten
unverzüglich systematisch abgebaut werden.
(65) Die
Niederlassungsfreiheit beruht insbesondere auf dem Grundsatz der
Gleichbehandlung, der nicht nur jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch indirekte Diskriminierungen
aufgrund anderer Unterscheidungsmerkmale, die faktisch zum gleichen Ergebnis
führen. So sollte die Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit in einem Mitgliedstaat als Haupt- oder
Nebentätigkeit nicht von Kriterien wie dem Niederlassungsort, dem Wohnsitz
oder Aufenthaltsort oder dem Standort der überwiegenden Tätigkeit
abhängen. Zu diesen Kriterien sollte jedoch nicht die Anforderung
gehören, dass der Dienstleistungserbringer bzw. einer seiner Arbeitnehmer
oder Vertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit präsent sein
muss, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.
Zudem sollte ein Mitgliedstaat die Rechts- oder Parteifähigkeit von
Gesellschaften nicht beschränken, die nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Hauptniederlassung haben,
gegründet wurden. Desgleichen sollte ein Mitgliedstaat keinerlei
Begünstigungen für Dienstleistungserbringer vorsehen, die eine
besondere Bindung zur nationalen oder regionalen Wirtschaft und Gesellschaft
haben; er sollte ferner die Freiheit des Dienstleistungserbringers, Rechte und
Güter zu erwerben, zu nutzen oder zu übertragen, sowie seinen Zugang
zu verschiedenen Formen von Finanzierungen oder Geschäftsräumen nicht
aufgrund des Niederlassungsortes beschränken, soweit diese
Möglichkeiten für die Aufnahme und tatsächliche Ausübung
seiner Dienstleistungstätigkeit von Nutzen sind.
(66) Die Aufnahme oder
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates sollte nicht von einer Überprüfung eines
wirtschaftlichen Bedarfs abhängen. Das Verbot von Überprüfungen
eines wirtschaftlichen Bedarfs als Vorbedingung für die Erteilung einer
Genehmigung sollte sich auf wirtschaftliche Erwägungen als solche beziehen
und nicht auf andere Anforderungen, die objektiv durch zwingende Gründe
des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wie etwa den Schutz der
städtischen Umwelt, die Sozialpolitik und Ziele der öffentlichen
Gesundheit. Das Verbot sollte nicht die Ausübung der Befugnisse der
für das Wettbewerbsrecht zuständigen Behörden
betreffen.
(67) Hinsichtlich
finanzieller Sicherheiten oder Versicherungen sollte sich die
Unzulässigkeit von Anforderungen nur auf die Verpflichtung erstrecken,
dass die erforderlichen finanziellen Sicherheiten und Versicherungen von einem
in dem betroffenen Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut
stammen.
(68) Hinsichtlich der
Voreintragung in ein Register sollte sich die Unzulässigkeit von
Anforderungen nur auf die Verpflichtung erstrecken, dass der
Dienstleistungserbringer bereits vor der Niederlassung für einen
bestimmten Zeitraum in einem in dem betroffenen Mitgliedstaat geführten
Register eingetragen gewesen sein muss.
(69) Zur Koordinierung der
Modernisierung der nationalen Vorschriften zur Anpassung an die Erfordernisse
des Binnenmarktes ist es erforderlich, bestimmte nicht diskriminierende
nationale Anforderungen, die ihrer Art nach die Aufnahme oder Ausübung
einer Tätigkeit unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit
maßgeblich einschränken oder sogar verhindern könnten, zu
überprüfen. Diese Überprüfung sollte sich auf die
Vereinbarkeit dieser Anforderungen mit den bereits vom Gerichtshof zur
Niederlassungsfreiheit festgelegten Kriterien beschränken. Sie sollte
nicht die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft betreffen. Sind
solche Anforderungen diskriminierend oder nicht objektiv durch einen zwingenden
Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder
unverhältnismäßig, so müssen sie beseitigt oder
geändert werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung kann je nach
Art der betreffenden Tätigkeit und des Allgemeininteresses unterschiedlich
ausfallen. Insbesondere könnten solche Anforderungen voll gerechtfertigt
sein, wenn damit sozialpolitische Ziele verfolgt werden.
(70) Für die Zwecke
dieser Richtlinie und unbeschadet des Artikels 16 des Vertrags können
Dienstleistungen nur dann als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse angesehen werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen
Auftrags von öffentlichem Interesse dienen, mit dem der
Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde.
Diese Beauftragung sollte durch einen oder mehrere Akte erfolgen, deren Form
von dem betreffenden Mitgliedstaat selbst bestimmt wird; darin sollte die
genaue Art des besonderen Auftrags angegeben werden.
(71) Das in dieser
Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung sollte nicht die
Freiheit der Mitgliedstaaten berühren, in ihren Rechtsvorschriften ein
hohes Schutzniveau in Bezug auf Allgemeininteressen festzusetzen, insbesondere
bezüglich sozialpolitischer Ziele. Darüber hinaus ist es
erforderlich, dass der Prozess der gegenseitigen Evaluierung der Besonderheit
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der damit
verbundenen besonderen Aufgaben umfassend Rechnung trägt. Diese
können bestimmte Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit
rechtfertigen, insbesondere wenn solche Beschränkungen dem Schutz der
öffentlichen Gesundheit oder sozialpolitischen Zielen dienen und wenn sie
die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 3 Buchstaben a, b und c
erfüllen. So hat der Gerichtshof beispielsweise bezüglich der
Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform für die Ausübung bestimmter
Dienstleistungen im sozialen Bereich zu wählen, anerkannt, dass es
gerechtfertigt sein kann, von dem Dienstleistungserbringer die Rechtsform einer
gemeinnützigen Gesellschaft zu verlangen.
(72) Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind mit wichtigen Aufgaben für den
sozialen und territorialen Zusammenhalt verbunden. Die Durchführung dieser
Aufgaben sollte durch den in dieser Richtlinie vorgesehenen Evaluierungsprozess
nicht behindert werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche
Anforderungen sollten von diesem Prozess nicht berührt werden; zugleich
sollte aber das Problem ungerechtfertigter Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit behandelt werden.
(73) Zu den zu
prüfenden Anforderungen gehören nationale Regelungen, die aus nicht
mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängenden Gründen die
Aufnahme bestimmter Tätigkeiten bestimmten Dienstleistungserbringern
vorbehalten. Zu diesen Anforderungen zählen auch solche Anforderungen, die
vom Dienstleistungserbringer verlangen, eine bestimmte Rechtsform zu
wählen, insbesondere die Rechtsform einer juristischen Person, einer
Personengesellschaft, einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck oder eine
Gesellschaft, deren Anteilseigner ausschließlich natürliche Personen
sind, oder Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am
Gesellschaftskapital, insbesondere eine Mindestkapitalausstattung für
bestimmte Dienstleistungstätigkeiten oder den Besitz besonderer
Qualifikationen für die Anteilseigner oder das Führungspersonal
bestimmter Unternehmen. Die Evaluierung der Vereinbarkeit von festgelegten
Mindest- und/oder Höchstpreisen mit der Niederlassungsfreiheit betrifft
nur Preise, die von zuständigen Behörden spezifisch für die
Erbringung bestimmter Dienstleistungen festgelegt werden, und nicht etwa
allgemeine Vorschriften über die Festlegung von Preisen, wie z. B.
für die Vermietung von Häusern.
(74) Der Prozess der
gegenseitigen Evaluierung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten während der
Umsetzungsfrist zunächst eine Überprüfung ihrer
Rechtsvorschriften vornehmen müssen, um festzustellen, ob eine der oben
genannten Anforderungen in ihrem Rechtssystem existiert. Spätestens bis
zum Ende der Umsetzungsfrist sollten die Mitgliedstaaten einen Bericht
über die Ergebnisse dieser Überprüfung erstellen. Jeder Bericht
wird allen anderen Mitgliedstaaten und Interessengruppen übermittelt. Die
Mitgliedstaaten können dann innerhalb von sechs Monaten ihre Bemerkungen
zu diesen Berichten vorlegen. Die Kommission sollte spätestens ein Jahr
nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen zusammenfassenden Bericht erstellen,
gegebenenfalls mit Vorschlägen für weitere Initiativen. Die
Kommission könnte – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
– die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Erstellung einer
gemeinsamen Methodik unterstützen.
(75) Die Tatsache, dass
diese Richtlinie eine Reihe von Anforderungen festlegt, die die Mitgliedstaaten
während der Umsetzungsfrist beseitigen oder prüfen müssen,
lässt die Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren
gegen einen Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 43
oder 49 des Vertrags unberührt.
(76) Diese Richtlinie
betrifft nicht die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 des Vertrags
über den freien Warenverkehr. Bei den nach den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit unzulässigen Beschränkungen handelt es sich
um Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten und nicht um Anforderungen, die sich auf Waren
als solche beziehen.
(77) Begibt sich ein
Marktteilnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine
Dienstleistungstätigkeit auszuüben, so sollte zwischen Sachverhalten,
die unter die Niederlassungsfreiheit und solchen, die unter den freien
Dienstleistungsverkehr fallen, unterschieden werden, je nachdem, ob es sich um
eine vorübergehende Tätigkeit handelt oder nicht. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Unterscheidung zwischen der
Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr ausschlaggebend,
ob der Marktteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die betreffende
Dienstleistung erbringt, niedergelassen ist oder nicht. Ist der Marktteilnehmer
in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistungen erbringt,
niedergelassen, so sollte in seinem Fall die Niederlassungsfreiheit anwendbar
sein. Ist der Marktteilnehmer dagegen nicht in dem Mitgliedstaat
niedergelassen, in dem die Dienstleistung erbracht wird, so sollte seine
Tätigkeit unter den freien Dienstleistungsverkehr fallen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte der vorübergehende
Charakter der betreffenden Tätigkeiten nicht nur unter
Berücksichtigung der Dauer der Erbringung der Leistung, sondern auch ihrer
Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer
Kontinuität beurteilt werden. Der vorübergehende Charakter der
Dienstleistung sollte nicht die Möglichkeit für den
Dienstleistungserbringer ausschließen, sich in dem Mitgliedstaat, in dem
die Dienstleistung erbracht wird, mit einer bestimmten Infrastruktur, wie etwa
Geschäftsräumen, einer Kanzlei oder Praxis auszustatten, soweit diese
Infrastruktur für die Erbringung der betreffenden Leistung erforderlich
ist.
(78) Um die wirksame
Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen und zu
gewährleisten, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer
gemeinschaftsweit ohne Rücksicht auf die Grenzen Dienstleistungen in
Anspruch nehmen und erbringen können, ist es erforderlich, zu klären,
inwieweit die Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung
erbracht wird, zur Anwendung kommen können. Es muss unbedingt geregelt
werden, dass die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit den
Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht daran hindern,
gemäß den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c
festgelegten Grundsätzen seine besonderen Anforderungen aus Gründen
der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt anzuwenden.
(79) Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs behält ein Mitgliedstaat das Recht,
Maßnahmen zu ergreifen, um Dienstleistungserbringer daran zu hindern, die
Grundsätze des Binnenmarktes missbräuchlich zu nutzen. Missbrauch
durch einen Dienstleistungserbringer sollte auf Einzelfallbasis festgestellt
werden.
(80) Es muss
sichergestellt werden, dass Dienstleistungserbringer in der Lage sind,
Ausrüstungsgegenstände, die für die Erbringung ihrer
Dienstleistung unerlässlich sind, mitzunehmen, wenn sie sich in einen
anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Dienstleistungen zu erbringen.
Insbesondere ist zu vermeiden, dass Dienstleistungserbringern in Fällen,
in denen die Dienstleistung ohne die Ausrüstungsgegenstände nicht
erbracht werden könnte, zusätzliche Kosten z. B. dadurch
entstehen, dass sie andere Ausrüstungsgegenstände als die, die sie
gewöhnlich verwenden, mieten oder kaufen müssen oder dass sie die Art
und Weise, wie sie ihre Tätigkeit gewöhnlich ausüben, erheblich
ändern müssen.
(81) Der Begriff der
Ausrüstungsgegenstände bezieht sich nicht auf materielle
Gegenstände, die entweder vom Dienstleistungserbringer an den
-empfänger geliefert werden oder die – wie beispielsweise Baustoffe
oder Ersatzteile – aufgrund der Dienstleistungstätigkeit Teil eines
materiellen Gegenstands werden oder – wie beispielsweise Brennstoffe,
Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, Pestizide, Giftstoffe oder
Arzneimittel – im Zuge der Erbringung der Dienstleistung verbraucht oder
vor Ort belassen werden.
(82) Diese Richtlinie
sollte der Anwendung von Vorschriften über Beschäftigungsbedingungen
durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sollten nach dem Vertrag aus Gründen des Schutzes
der Arbeitnehmer gerechtfertigt und – nach der Auslegung des
Gerichtshofes – nicht diskriminierend, erforderlich und
verhältnismäßig sein sowie mit sonstigen einschlägigen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(83) Es ist erforderlich
sicherzustellen, dass Abweichungen von den Bestimmungen über die
Dienstleistungsfreiheit nur in den Bereichen zulässig sind, für die
Ausnahmeregelungen gelten. Diese Ausnahmeregelungen sind notwendig, um dem
Ausmaß der Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt bzw. bestimmten
Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Dienstleistungen Rechnung zu tragen,
nach denen ein Dienstleistungserbringer einem anderen Recht als dem des
Niederlassungsmitgliedstaates unterliegt. Darüber hinaus sollten in
bestimmten Ausnahmefällen und unter strengen verfahrensrechtlichen und
materiellen Voraussetzungen gegenüber einem Dienstleistungserbringer
Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden. Des Weiteren sollte jede in
Ausnahmefällen zulässige Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs im Einklang mit den Grundrechten stehen, die integraler
Bestandteil der im gemeinschaftlichen Rechtssystem anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätze sind.
(84) Die Ausnahme von den
Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit im Falle der Postdienste
sollte sowohl Tätigkeiten, die Universaldiensterbringern vorbehalten sind,
als auch sonstige Postdienste betreffen.
(85) Die Ausnahme von den
Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit im Falle der gerichtlichen
Beitreibung von Forderungen und die Bezugnahme auf einen möglichen
künftigen Harmonisierungsrechtsakt sollten ausschließlich die
Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten betreffen, die im Wesentlichen
in der Einreichung von Klagen zur Beitreibung von Forderungen vor einem Gericht
bestehen.
(86) Diese Richtlinie
sollte nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen berühren, die
gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
für Arbeitnehmer gelten,
die für die Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats entsandt werden. In diesen Fällen sieht die
Richtlinie 96/71/EG vor, dass die Dienstleistungserbringer in den im
Einzelnen aufgeführten Bereichen die in dem Mitgliedstaat, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, geltenden Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen einhalten müssen. Dabei handelt es sich um
folgende Bereiche: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter
Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der
Überstundensätze, die Bedingungen für die Überlassung von
Arbeitskräften, insbesondere Schutz der von Leiharbeitsunternehmen zur
Verfügung gestellten Arbeitskräfte, Gesundheitsschutz, Sicherheit und
Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits-
und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen,
Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie
andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Dies betrifft nicht nur die
gesetzlich festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sondern
auch die in allgemein verbindlich erklärten oder im Sinne der
Richtlinie 96/71/EG de facto allgemein verbindlichen Tarifverträgen
oder Schiedssprüchen festgelegten Bedingungen. Außerdem sollte diese
Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen für andere als die in Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Aspekte aus
Gründen der öffentlichen Ordnung vorzuschreiben.
(87) Diese Richtlinie
sollte ebenso wenig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in
Fällen betreffen, in denen der für die Erbringung einer
grenzüberschreitenden Dienstleistung beschäftigte Arbeitnehmer in dem
Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, eingestellt wird.
Außerdem sollte diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in
denen die Dienstleistung erbracht wird, berühren, das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses zu bestimmen und den Unterschied zwischen
Selbstständigen und abhängig beschäftigten Personen,
einschließlich so genannter Scheinselbstständiger, festzulegen. In
diesem Zusammenhang sollte das wesentliche Merkmal eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 39 des Vertrags die
Tatsache sein, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen
anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als
Gegenleistung eine Vergütung erhält; jedwede Tätigkeit einer
Person außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses muss als
selbstständige Beschäftigung im Sinne der Artikel 43 und 49 des
Vertrags angesehen werden.
(88) Die Bestimmungen
über die Dienstleistungsfreiheit sollten in Fällen, in denen eine
Tätigkeit in einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
einem bestimmten Beruf vorbehalten ist, keine Anwendung finden, z. B. wenn
Rechtsberatung nur von Juristen durchgeführt werden darf.
(89) Die Ausnahme von den
Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit für die Zulassung von
Kraftfahrzeugen, die nicht in dem Mitgliedstaat geleast wurden, in dem sie
genutzt werden, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der
anerkannt hat, dass ein Mitgliedstaat Fahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet
genutzt werden, einer solchen Anforderung unterwerfen kann, sofern sie das
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Diese
Ausnahme betrifft nicht die gelegentliche oder vorübergehende
Anmietung.
(90) Vertragsbeziehungen
zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Kunden sowie zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Festlegung
des auf vertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse des
Dienstleistungserbringers anzuwendenden Rechts sollte durch die Regeln des
internationalen Privatrechts erfolgen.
(91) Den Mitgliedstaaten
muss die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise in bestimmten
Einzelfällen aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen in
Abweichung von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit
Maßnahmen gegenüber einem Dienstleistungserbringer zu ergreifen, der
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es sollte jedoch nur
möglich sein, solche Maßnahmen bei Fehlen einer gemeinschaftlichen
Harmonisierung zu ergreifen.
(92) Dieser Richtlinie
entgegenstehende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
können sich nicht nur aus Maßnahmen gegenüber den
Dienstleistungserbringern, sondern auch aus vielfältigen
Beschränkungen ergeben, denen die Dienstleistungsempfänger und
insbesondere die Verbraucher bei der Nutzung von Dienstleistungen begegnen.
Diese Richtlinie enthält Beispiele für bestimmte Arten von
Beschränkungen gegenüber einem Dienstleistungsempfänger, der
eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, die von einem in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird.
Dies umfasst auch Fälle, in denen Dienstleistungsempfänger
verpflichtet sind, eine Genehmigung ihrer zuständigen Behörden
einzuholen oder bei diesen Behörden eine Erklärung abzugeben, um eine
Dienstleistung eines Dienstleistungserbringers, der in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen ist, in Anspruch nehmen zu können. Dies
betrifft keine allgemeinen Genehmigungsregelungen, die auch für die
Inanspruchnahme einer Dienstleistung gelten, die von einem in demselben
Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer erbracht wird.
(93) Der Begriff der
finanziellen Unterstützung für die Inanspruchnahme einer bestimmten
Dienstleistung sollte weder für Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten,
insbesondere im sozialen oder kulturellen Bereich, die unter die
gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen, gelten, noch für
allgemeine finanzielle Unterstützung, die nicht mit der Inanspruchnahme
einer bestimmten Dienstleistung verknüpft ist, z. B. Zuschüsse
oder Darlehen für Studenten.
(94) Gemäß den
Vorschriften des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr sind
Diskriminierungen des Dienstleistungsempfängers aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzstaates oder seines Wohnortes
verboten. Eine solche Diskriminierung kann in einer Verpflichtung bestehen,
wonach lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats
Originaldokumente, beglaubigte Kopien, einen Staatsangehörigkeitsnachweis
oder beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen vorzulegen haben, um in den
Genuss bestimmter Dienstleistungen, günstigerer Bedingungen oder
Preisvorteile zu kommen. Gleichwohl sollte das Verbot diskriminierender
Anforderungen nicht verhindern, dass bestimmte Vergünstigungen, namentlich
Preisvorteile, bestimmten Dienstleistungsempfängern vorbehalten sind, wenn
dies auf berechtigten und objektiven Kriterien beruht.
(95) Der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung im Binnenmarkt beinhaltet, dass einem
Dienstleistungsempfänger, insbesondere einem Verbraucher, der Zugriff auf
allgemein angebotene Dienstleistungen nicht aufgrund eines Kriteriums verwehrt
oder erschwert werden darf, das in veröffentlichten allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten ist und an seine Staatsangehörigkeit
oder seines Wohnsitzes anknüpft. Hieraus folgt nicht, dass es eine
rechtswidrige Diskriminierung darstellt, wenn in solchen allgemeinen
Geschäftsbedingungen für eine Dienstleistung unterschiedliche Preise
oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Gründe
gerechtfertigt sind, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, wie
beispielsweise entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der
Erbringung der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie
saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche
Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Preisgestaltung der
Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich
die rechtlichen Rahmenbedingungen von denen des Niederlassungsmitgliedstaates
unterscheiden. Hieraus folgt auch nicht, dass es eine rechtswidrige
Diskriminierung darstellen würde, wenn einem Verbraucher eine
Dienstleistung nicht erbracht wird, weil die erforderlichen Rechte des
geistigen Eigentums in einem bestimmten Hoheitsgebiet nicht vorliegen.
(96) Bei den
Möglichkeiten, die der Dienstleistungserbringer hat, um dem
Dienstleistungsempfänger die von ihm bereitzustellenden Informationen
leicht zugänglich zu machen, sollte die Angabe seiner elektronischen
Adresse einschließlich seiner Website vorgesehen werden. Im Übrigen
sollte die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, in den
ausführlichen Informationsunterlagen über seine Tätigkeit
bestimmte Angaben zu machen, nicht für die allgemeine kommerzielle
Kommunikation wie etwa Werbung gelten, sondern vielmehr für Dokumente, die
ausführliche Angaben über die angebotenen Dienstleistungen enthalten,
einschließlich der Dokumente auf einer Website.
(97) Es ist erforderlich,
in diese Richtlinie bestimmte Vorschriften zur Gewährleistung einer hohen
Qualität der Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Informations- und
Transparenzerfordernisse, aufzunehmen. Diese Vorschriften sollten sowohl
für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen
Mitgliedstaaten als auch für Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat
von einem dort niedergelassenen Anbieter erbracht werden, gelten, ohne dass KMU
vermeidbare Belastungen auferlegt werden. Diese Vorschriften sollten die
Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindern, in Übereinstimmung mit
dieser Richtlinie und anderem Gemeinschaftsrecht zusätzliche oder andere
Qualitätsanforderungen zu stellen.
(98) Jeder
Marktteilnehmer, dessen Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes
Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage des
Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, sollte
grundsätzlich über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung
oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit verfügen, was
insbesondere bedeutet, dass ein solcher Marktteilnehmer in der Regel für
die Erbringung der Dienstleistung in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten als dem Niederlassungsmitgliedstaat angemessen versichert sein
sollte.
(99) Die Versicherung oder
Sicherheit sollte der Art und dem Ausmaß des Risikos angemessen sein.
Deshalb sollte ein Dienstleistungserbringer nur dann über eine
grenzüberschreitende Deckung verfügen müssen, wenn dieser
Dienstleistungserbringer tatsächlich in anderen Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbringt. Die Mitgliedstaaten sollten keine detaillierteren
Vorschriften für die Versicherungsdeckung festlegen und z. B.
Mindestwerte für die Versicherungssumme oder Begrenzungen für
Ausnahmen von der Deckung vorsehen. Dienstleistungserbringer und Versicherer
sollten weiterhin über die nötige Flexibilität verfügen, um
genau auf die Art und das Ausmaß des Risikos abgestimmte
Versicherungspolicen auszuhandeln. Darüber hinaus ist es nicht notwendig,
dass die Verpflichtung zu einer angemessenen Versicherung gesetzlich festgelegt
wird. Es sollte ausreichen, wenn die Versicherungspflicht Teil der von den
Berufsverbänden festgelegten Standesregeln ist. Ferner sollten
Versicherungsunternehmen nicht gezwungen werden, Versicherungsverträge
abzuschließen.
(100) Es ist erforderlich
absolute Verbote kommerzieller Kommunikation für reglementierte Berufe zu
beseitigen, wobei nicht Verbote gemeint sind, die sich auf den Inhalt der
kommerziellen Kommunikation beziehen, sondern solche, die diese allgemein und
für ganze Berufsgruppen in einer oder mehreren Formen untersagen,
beispielsweise ein Verbot von Werbung in einem bestimmten Medium oder in einer
Reihe von Medien. Hinsichtlich des Inhalts und der Art und Weise der
kommerziellen Kommunikation ist es erforderlich, die Angehörigen der
reglementierten Berufe aufzufordern, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes zu erarbeiten.
(101) Es ist erforderlich
und im Interesse der Dienstleistungsempfänger, insbesondere der
Verbraucher, sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer die
Möglichkeit haben, multidisziplinäre Dienstleistungen anzubieten, und
dass die diesbezüglichen Beschränkungen auf das begrenzt werden, was
erforderlich ist, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die
Integrität der reglementierten Berufe zu gewährleisten. Hiervon
unberührt bleiben solche Beschränkungen oder Verbote, besondere
Tätigkeiten auszuführen, mit denen die Unabhängigkeit in
Fällen sichergestellt werden soll, in denen ein Mitgliedstaat einen
Dienstleistungserbringer mit einer besonderen Aufgabe, insbesondere im Bereich
der Stadtentwicklung, betraut; ferner sollte dies nicht die Anwendung von
Wettbewerbsvorschriften berühren.
(102) Um die Transparenz
zu erhöhen und sicherzustellen, dass Bewertungen der Qualität der
angebotenen und erbrachten Dienstleistungen sich auf vergleichbare Kriterien
stützen, ist es wichtig, dass die Informationen über die Bedeutung
der Gütesiegel und sonstigen Kennzeichnungen der Dienstleistungen leicht
zugänglich sind. Eine solche Transparenzpflicht ist in Bereichen wie dem
Fremdenverkehr, namentlich im Hotelgewerbe mit seinen weit verbreiteten
Klassifizierungssystemen, besonders wichtig. Im Übrigen ist es angebracht
zu untersuchen, in welchem Maß europäische Normung von Nutzen sein
kann, um die Vergleichbarkeit und die Qualität der Dienstleistungen zu
erleichtern. Europäische Normen werden von den europäischen
Normungsorganisationen, dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und
dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)
erarbeitet. Soweit erforderlich, kann die Kommission nach den in der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft
vorgesehenen Verfahren einen Auftrag zur
Erarbeitung europäischer Normen erteilen.
(103) Um eventuelle
Probleme bei der Befolgung einer Gerichtsentscheidung zu lösen, ist es
angezeigt, dass die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten anerkennen, die
bei in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Instituten oder
Einrichtungen wie Banken, Versicherern oder anderen
Finanzdienstleistungserbringern bestellt wurden.
(104) Die Entwicklung
eines Netzes der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, das Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist, ergänzt
die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit. Die Anwendung der
Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in
grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Hinblick auf die
Entwicklung neuer Marketing- und Vertriebspraktiken, ebenso wie die
Notwendigkeit, bestimmte Hindernisse für die Zusammenarbeit in diesem
Bereich zu beseitigen, erfordern ein erhöhtes Maß an Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten. Insbesondere ist es in diesem Bereich
erforderlich sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten von Marktteilnehmern die
Beendigung rechtswidriger Praktiken in ihrem Hoheitsgebiet fordern, die auf
Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abzielen.
(105) Für ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen ist
eine Zusammenarbeit der Verwaltungen unerlässlich. Mangelnde
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten führt zu einer Zunahme von
Vorschriften für Dienstleistungserbringer oder zu doppelten Kontrollen von
grenzüberschreitenden Tätigkeiten und kann auch von unseriösen
Geschäftemachern dazu genutzt werden, sich einer Kontrolle zu entziehen
oder auf Dienstleistungen anwendbare nationale Vorschriften zu umgehen. Es ist
daher unverzichtbar, klare und rechtsverbindliche Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten zur wirksamen Zusammenarbeit festzulegen.
(106) Für die Zwecke
des Kapitels über Verwaltungszusammenarbeit sollte
„Kontrolle” Tätigkeiten wie Überwachung und
Faktenermittlung, Problemlösung, Verhängung und Vollstreckung von
Sanktionen sowie die damit verbundenen Folgemaßnahmen umfassen.
(107) Unter normalen
Umständen sollte die Amtshilfe direkt zwischen den zuständigen
Behörden erfolgen. Die von den Mitgliedstaaten benannten
Verbindungsstellen sollten nur dann aufgefordert werden, diesen Prozess zu
unterstützen, wenn Schwierigkeiten auftreten, z. B. wenn Hilfe
erforderlich ist, um die entsprechende zuständige Behörde zu
ermitteln.
(108) Bestimmte
Verpflichtungen zur Amtshilfe sollten für alle Fragen gelten, auf die sich
diese Richtlinie erstreckt; hierzu gehören auch Verpflichtungen im
Zusammenhang mit Fällen, in denen sich der Dienstleistungserbringer in
einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Andere Verpflichtungen zur
Amtshilfe sollten nur in den Fällen der grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen Anwendung finden, in denen die Bestimmungen
über die Dienstleistungsfreiheit gelten. Eine Reihe weiterer
Verpflichtungen sollten in allen Fällen der grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen Anwendung finden, also auch in Bereichen, die
nicht von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit erfasst
werden. Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sollte
auch solche Fälle umfassen, in denen die Dienstleistungen aus der Ferne
erbracht werden, und solche, in denen sich der Dienstleistungsempfänger in
den Niederlassungsmitgliedstaat des Dienstleistungserbringers begibt, um die
Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
(109) Für die
Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer vorübergehend in
einen anderen Mitgliedstaat als seinen Niederlassungsmitgliedstaat begibt, muss
eine Amtshilfe zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten vorgesehen werden, damit
der Bestimmungsmitgliedstaat im Auftrag des Niederlassungsmitgliedstaats
Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen kann
oder aber, wenn es lediglich um die Sachverhaltsfeststellung geht, von sich aus
tätig werden kann.
(110) Es sollte
Mitgliedstaaten nicht möglich sein, die Vorschriften dieser Richtlinie,
einschließlich der Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit,
dadurch zu umgehen, dass sie diskriminierende oder
unverhältnismäßige Überprüfungen, Kontrollen oder
Ermittlungen durchführen.
(111) Die sich auf den
Austausch von Informationen über die Zuverlässigkeit der
Dienstleistungserbringer beziehenden Bestimmungen dieser Richtlinie sollten
Initiativen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen nicht vorgreifen, insbesondere nicht Initiativen zum Austausch von
Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und über
Strafregister der Mitgliedstaaten.
(112) Die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten erfordert ein gut funktionierendes elektronisches
Informationssystem, damit die zuständigen Behörden ihre jeweiligen
Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leicht ermitteln und wirksam mit
ihnen kommunizieren können.
(113) Es ist vorzusehen,
dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Interessengruppen
ermutigen, gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die, unter
Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Berufs, insbesondere die
Dienstleistungsqualität verbessern sollen. Diese Verhaltenskodizes sollten
mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem dem Wettbewerbsrecht, vereinbar sein. Sie
sollten mit rechtsverbindlichen Berufsregeln in den Mitgliedstaaten vereinbar
sein.
(114) Die Mitgliedstaaten
sollten die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes insbesondere durch
Berufsverbände, -organisationen und -vereinigungen auf Gemeinschaftsebene
unterstützen. Diese Verhaltenskodizes sollten je nach Art der einzelnen
Berufe Bestimmungen über die kommerzielle Kommunikation in den
reglementierten Berufen sowie die Standesregeln der reglementierten Berufe
enthalten, die insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit, der
Unparteilichkeit und des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen.
Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Ausübung der
Tätigkeit von Immobilienmaklern in diese Verhaltenskodizes einbezogen
werden. Die Mitgliedstaaten sollten begleitende Maßnahmen ergreifen, um
die Berufsverbände, -organisationen und -vereinigungen zu ermutigen, die
auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Verhaltenskodizes auf nationaler Ebene
umzusetzen.
(115) Verhaltenskodizes
auf Gemeinschaftsebene sollen dazu dienen, Mindestverhaltensnormen festzulegen,
und sie ergänzen die rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten. Sie
hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
strengere rechtliche Maßnahmen zu erlassen, oder die nationalen
Berufsverbände, einen stärkeren Schutz in ihren nationalen
Verhaltenskodizes vorzusehen.
(116) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Beseitigung von Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und
für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und
daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu
verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das
zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(117) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(118) Gemäß
Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere
Rechtsetzung
sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft
eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu
entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen –
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