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Qualifizierung der Tätigkeit eines EDV-Systemberaters
Weist ein Stpfl., der über keinen Abschluss an einer (Fach-) Hochschule oder Bergakademie verfügt und als Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG).
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, nicht allein auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist, sondern auf die qualifizierte Ausbildung für diesen Beruf. Es müssen deshalb Erfahrungen und Kenntnisse (= Grundwissen) in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachgewiesen werden, um di...