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BMF veröffentlicht Schreiben zur Nachweispflicht bei Einbringungen nach dem SEStEG
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom (IV B 2 - S 1909/07/0001) zur Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG n. F. Stellung genommen. Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) sind durch das SEStEG neu konzipiert worden. Das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile wurde aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n. F.). Wann ein schädliches Ereignis vorliegt, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 6 UmwStG n. F. S. 901
Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen eines schädlichen Ereignisses sicherzustellen, ist der Einbringende nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F. verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Dies gilt auch für die auf einer Weitereinbringung der erhaltenen oder eingebrachten Anteile beruhenden Anteile. Im Falle der unentgeltlichen Rechtsnachfolge (§ 22 Abs. 6 UmwStG n. F.) ist der Nachweis vom Rechtsnachfolger und im Falle der Mitverstrickung...